StartMedizinrechtAktuelles MedizinrechtDurchgangsarzt kann für Behandlungsfehler persönlich haftbar gemacht werden

Durchgangsarzt kann für Behandlungsfehler persönlich haftbar gemacht werden

Wenn ein Patient infolge eines Behandlungsfehlers seines Arztes geschädigt wird, kann er diesen grundsätzlich im Wege der Arzthaftung in Anspruch nehmen. Haftungsgrundlage sind der Behandlungsvertrag und/oder die §§ 823 ff. BGB (bei deliktischer Arzthaftung).
In manchen Fällen ist aber schon streitig, ob den Arzt überhaupt eine zivilrechtliche Haftung trifft. Dies gilt z.B. für die Haftung der sog. Durchgangsärzte. Erleidet jemand einen Arbeits- oder Wegeunfall im Sinne des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII), dann entscheidet der Durchgangsarzt – regelmäßig in der Unfallambulanz eines Krankenhauses – darüber, ob das Unfallopfer einer allgemeinen oder besonderen Heilbehandlung bedarf. Bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine der Berufsgenossenschaft obliegende Pflicht (vgl. § 34 I SGB VII). Infolgedessen haftet diese anstelle des behandelnden Arztes nach dem BGH gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG für etwaige Behandlungsfehler.
Allerdings hat der BGH auch entschieden, dass eine privatrechtliche Haftung des Durchgangsarztes dann in Frage kommt, wenn die von ihm durchgeführte Untersuchung zugleich Grundlage einer ärztlichen (Weiter)Behandlung ist. Dann nämlich entscheide der Durchgangsarzt einerseits darüber, ob eine berufsgenossenschaftliche Behandlung erforderlich ist und, wenn ja, in welchem Umfang, und leite andererseits die folgende kassen- oder privatärztliche Versorgung des Patienten ein. Er handele deshalb nicht ausschließlich in Erfüllung einer Amtspflicht.
Hierauf weist das Oberlandesgericht Hamm in einer Entscheidung vom 09.11.2009 (Az.: 3 U 103/09) hin. Diene eine ärztliche Diagnose beiden Zwecken (sog. „doppelte Zielrichtung“), dann sei sie nicht rein „durchgangsärztlicher Art“. Folglich könne der Arzt für einen Behandlungsfehler (z.B. Fehldiagnose) auch selbst im Wege privatrechtlicher Arzthaftung herangezogen werden, ohne dass er schlicht auf die Haftung der Berufsgenossenschaft und das für ihn mit ihr verbundene Haftungsprivileg verweisen könne.
Die Entscheidung betrifft den Fall eines Mannes (Kläger), der am 23.04.2007 einen Wegeunfall erlitten hatte, bei dem seine rechte Schulter verletzt worden war. In der Unfallambulanz des beklagten Krankenhauses (Beklagte zu 1) hatte eine Assistenzärztin (Beklagte zu 2) bei der Begutachtung der Röntgenbilder eine Ausrissfraktur des Tuberculum minus (= kleiner Höcker an der Vorderseite des Oberarmknochens) übersehen. Ferner wirft ihr der Kläger vor, sie habe seine Schulter nicht ruhigstellen lassen und auch keine Kontrolluntersuchungen oder eine MRT-Überprüfung angeregt. Seine Schadensersatzklage wies das Landgericht Essen jedoch ab, da die Beklagte zu 2 als Durchgangsärztin gehandelt habe, sodass die Berufsgenossenschaft haften müsse. Die Beklagten seien folglich nicht passivlegitimiert, also nicht der richtige Klagegegner für das Begehren des Klägers.
Der Kläger wandte gegen das Urteil ein, dass er nicht nur die Fehldiagnose angegriffen habe, sondern vor allem auch seine unsachgemäße Weiterbehandlung, für die die Beklagten nach der Rechtsprechung des BGH privatrechtlich einzustehen hätten.
Seine Berufung zum OLG Hamm hatte Erfolg. Dieses hielt das erstinstanzliche Urteil für verfahrensfehlerhaft, da das LG Essen nur auf die Fehldiagnose als durchgangsärztliche Tätigkeit abgestellt hatte, ohne auf die weiteren Einwände des Klägers einzugehen, die die weitere Behandlung durch die Beklagte zu 2 betraf. Dadurch habe es den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör, Art. 103 I GG, verletzt. Ferner erinnerte das OLG Hamm daran, dass auch das LG Essen bereits entschieden habe, dass ein Durchgangsarzt privatrechtlich haftet, wenn er infolge eines Diagnosefehlers einen Knochenbruch übersieht. Im Ergebnis könne die Passivlegitimation der Beklagten unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH zur doppelten Zielrichtung von Durchgangsuntersuchungen jedenfalls nicht ohne Weiteres verneint werden.
Dementsprechend verwies das Gericht den Fall zurück an das LG Essen, damit die weiteren Haftungsvoraussetzungen im Rahmen einer umfassenden Beweisaufnahme geklärt werden können.
 

 

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