Die sog. Arzthaftung setzt bekanntermaßen nicht nur dann ein, wenn einem Arzt ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist, sondern auch dann, wenn er den Patienten nur ungenügend über etwaige Operationsrisiken unterrichtet hatte. Dann nämlich kann der Betroffene keine freie und bewusste Entscheidung für eine Maßnahme treffen, sodass seine Einwilligung in diese nach der Rechtsprechung rechtsunwirksam ist. Folglich ist der ärztliche Eingriff unter dieser Voraussetzung als rechtswidrig anzusehen.
Daraus folgt für Ärzte, dass vor einer Operation ausgegebene Merkblätter vollständig und auch dem medizinischen Laien verständlich sein müssen. Mit Beschlüssen vom 17.11.2009 und 12.01.2010 hat das OLG Koblenz (Az.: 5 U 967/09) z.B. ein Merkblatt über Kieferhöhlen-Operationen für insoweit ungenügend erachtet.
Das beruhte bereits darauf, dass das verwendete Formular für drei verschiedene Operationswege eingesetzt werden konnte, abhängig davon, welche Methode der Mediziner angekreuzt hatte. Im vorliegenden Fall war dies eine „Kieferhöhlen-Operation durch die Nase“. Auf dem Merkblatt hieß es ferner wörtlich „…müssen zusätzlich auch die Siebbeinzellen mitoperiert werden, so kann es …zu schwerwiegenden Sehstörungen bis zum völligen Sehverlust kommen.“ Allerdings hatte man dem klagenden Patienten nicht mitgeteilt, dass seine Siebbeinzellen (Das Siebbein ist ein in der Mitte der Schädelbasis liegender Knochen, der weit zwischen die Gesichtsknochen ragt.) überhaupt von dem geplanten Eingriff erfasst sein würden. Das OLG Koblenz kommt daher zu dem Schluss, dass der Kläger aus dem Formular nicht ableiten konnte, dass auch für ihn das Risiko einer Augenverletzung und/oder einer Erblindung bestand. Den Einwand eines hinzugezogenen Sachverständigen, die entsprechenden Risiken seien bei derartigen Eingriffen stets gegeben, ließ das Gericht nicht gelten, denn dies mag einem ausgebildetem Mediziner einleuchten, nicht aber einem medizinischen Laien.
Die Haftung des beklagten Arztes begründete das Gericht aber auch mit der Unzulänglichkeit des später durchgeführten Aufklärungsgesprächs. Der Kläger hatte nämlich gefragt, ob durch die beabsichtigte Operation auch seine Augen verletzt werden könnten. Daraufhin hatte der Beklagte jedoch lediglich erwidert, dass ihm „solches noch nicht vorgekommen sei“. Diese Antwort wertete das OLG Koblenz als „unzulässige Verharmlosung“, da der Beklagte nicht auf die tatsächlichen Risiken hingewiesen hatte, sondern eine gewisse Unfehlbarkeit für sich in Anspruch nahm. Die Verletzung der Augenhöhle sei ein für den geplanten Eingriff typisches Risiko, auf das der Arzt hätte hinweisen müssen, auch wenn es nur in seltenen Fällen tatsächlich zu einer Beeinträchtigung komme.
Aufgrund der genannten Mängel des Aufklärungsbogens und des nachfolgenden Arztgesprächs musste der beklagte Mediziner daher im Wege der Arzthaftung für die Schäden des Klägers gerade stehen.
| < Zurück | Weiter > |
|---|
