StartMedizinrechtAktuelles MedizinrechtDer Patientenwille entscheidet (über Leben und Tod)!

Der Patientenwille entscheidet (über Leben und Tod)!

Bis 2009 bestand in der Bundesrepublik Deutschland Uneinigkeit darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen der Wille eines Patienten, der krankheitsbedingt persönlich nicht mehr einwilligungsfähig ist, dafür ausschlaggebend sein konnte, ob lebenserhaltende Maßnahmen eingeleitet bzw. aufrecht erhalten werden sollten. Es bestand zwar auch damals schon die Möglichkeit, für den Fall der Fälle eine entsprechende Patientenverfügung zu verfassen, aber deren Verbindlichkeit war streitig.
Die Rechtslage hat sich seit dem 01.09.2009 im Zuge des sog. Patientenverfügungsgesetzes jedoch ganz erheblich geändert. Das wird an einem Urteil des BGH vom 25.06.2010 (Az.: 2 StR 454/09) besonders deutlich.
Folgendes war geschehen: Die 71jährige Frau K. fiel im September 2002 in ein Wachkoma; es bestand keine Aussicht auf eine Besserung. Einen Monat zuvor hatte sie ihren Kindern, der Frau G und ihrem inzwischen verstorbenen Bruder, mitgeteilt, dass sie in einem solchen Fall nicht künstlich ernährt werden wollte. Genau das geschah aber in einem Pflegeheim mittels einer sog. PEG-Sonde. Frau G und ihr Bruder bemühten sich als Betreuer ihrer Mutter, wunschgemäß die Einstellung der künstlichen Ernährung zu bewirken. Erst Ende 2007 kam es mit der Heimleitung zu einer entsprechenden Einigung, nach der die Pfleger nur noch Pflegetätigkeiten im engeren Sinne verrichten sollten, während Frau G und ihr Bruder die Sondenernährung einstellen und die erforderliche Palliativversorgung durchführen wollten. Die künstliche Ernährung wurde daher am 20.12.2007 eingestellt. Nur einen Tag später wurde sie jedoch auf Anordnung der Geschäftsleitung des Gesamtunternehmens wieder eingeleitet. Frau G und ihrem Bruder wurde ein Hausverbot angedroht, sollten sie sich mit der Wiederaufnahme der künstlichen Ernährung ihrer Mutter nicht abfinden. Frau G rief daraufhin ihren Anwalt (Herrn P) an, der ihr den Rat erteilte, kurzerhand den Schlauch der PEG-Sonde unmittelbar über der Bauchdecke zu durchtrennen. So geschah es. Da das Pflegepersonal diesen Vorgang rasch bemerkte, wurde Frau K in ein Krankenhaus eingewiesen, wo ihr sofort eine neue Sonde gelegt wurde. Dort starb sie zwei Wochen später infolge ihrer Vorerkrankung.
Frau G und Herr P wurden vor dem zuständigen Landgericht wegen versuchten gemeinschaftlichen Totschlags (§§ 212, 25 II, 22, 23 StGB) angeklagt. Frau G wurde jedoch freigesprochen, da sie auf den Rechtsrat des Herrn P hatte vertrauen dürfen, und daher in einem unvermeidbaren Erlaubnisirrtum und somit schuldlos gehandelt habe (vgl. § 17 StGB). Herr P wurde indes entsprechend verurteilt, weil keine mutmaßliche Einwilligung der Frau K vorgelegen habe und auch sonst kein Rechtfertigungsgrund eingreife.
Der BGH hob das Urteil gegen den Angeklagten jedoch auf und kam bei Berücksichtigung des neuen Rechts stattdessen zu einem Freispruch. Der im September 2009 von Frau K geäußerte Wunsch, nicht künstlich ernährt zu werden, sei nach der neuen Rechtslage verbindlich (vgl. § 1901a I BGB). Daher war vielmehr die Wiederanordnung der künstlichen Ernährung als rechtswidriger Angriff auf das Selbstbestimmungsrecht der Patientin zu werten, und nicht die mit der Heimleitung erzielte Einigung, diese einzustellen.
Aber auch die Aufforderung, den Schlauch der Sonde zu durchtrennen, sei nicht als versuchter mittäterschaftlicher Totschlag zu werten. Denn der Versuch, die lebenserhaltenden Maßnahmen unwirksam zu machen, sei durch die Patientenverfügung der Frau K gerechtfertigt. Insofern sei es nicht sachgerecht, zwischen dem Unterlassen weiterer künstlicher Ernährung und der aktiven Beendigung derselben zu differenzieren. Vielmehr könne beides nicht mit einem Totschlag im Sinne des § 212 StGB gleichgesetzt werden, sondern sei als straflose Sterbehilfe zu werten.
Das Urteil zeigt, dass die Bedeutung einer Patientenverfügung durch die Gesetzesänderungen im Jahr 2009 erheblich aufgewertet wurde. Jeder Mensch kann nun grundsätzlich autonom darüber entscheiden, was für ihn persönlich ein menschenwürdiger Tod ist, ob er jede Möglichkeit der modernen Medizin ausschöpfen oder z.B. auf die sog. Apparatemedizin verzichten möchte.
 

 

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