StartMedizinrechtAktuelles MedizinrechtPräimplantationsdiagnostik auf dem Vormarsch?

Präimplantationsdiagnostik auf dem Vormarsch?

Viele Paare hätten gerne Kinder, bekommen aber keine. Oder sie trauen sich nicht, Kinder zu bekommen, weil mindestens einer der Elternteile an einer Erbkrankheit leidet oder zumindest genetisch vorbelastet ist. Hier kann die sog. Präimplantationsdiagnostik (kurz: PID) weiterhelfen, eine Untersuchung, mit der festgestellt werden kann, ob auch der – extrakorporal erzeugte – Embryo an einem genetischen Defekt leiden wird.
Nach dem aus dem Jahre 1990 stammenden Embryonenschutzgesetz (ESchG) ist es aber u.a. verboten, Fortpflanzungstechniken zu missbräuchlichen Zwecken anzuwenden oder menschliche Embryonen missbräuchlich zu verwenden (§§ 1 I Nr. 2, 2 I ESchG). Und nach eben diesen Normen wurde ein Gynäkologe angeklagt, der drei Paaren mit genetischer Vorbelastung mittels der PID geholfen hatte. Hierzu hatte er, nach künstlicher Befruchtung, sog. pluripotente Zellen untersucht, die in diesem frühen Stadium noch nicht in der Lage sind, sich zu einem lebensfähigen Organismus weiter zu entwickeln. Stellte er genetische Anomalien fest, ließ er den Embryo absterben.
Schon das LG Berlin sprach den Gynäkologen allerdings frei. Mit Urteil vom 06.07.2010 hat der Bundesgerichtshof (Az.: 5 StR 386/09) diesen Freispruch bestätigt, denn der Gynäkologe habe die genannten Paragraphen nicht verletzt.
Die Vorschriften enthalten nach Auffassung der Gerichte nämlich kein hinreichend bestimmtes Verbot der PID, zumal diese bei Erlass des ESchG noch gar nicht entwickelt worden war. Auf der einen Seite sei die künstliche Befruchtung an sich nicht verboten. Die Übertragung eines Embryos, der trotz genetischer Vorbelastung mindestens eines Elternteils nicht zuvor untersucht worden war, führe andererseits zu enormen Risiken: Diese reichen von Fehlgeburten über (riskante) Schwangerschaftsabbrüche bis hin zu Totgeburten oder der Geburt eines schwerkranken, kaum lebensfähigen Kindes. Die PID führt daher nicht zu einem Missbrauch von Embryonen, sondern hilft, die genannten Risiken zu minimieren.
Für eine Zulässigkeit der PID spricht nach Ansicht des BGH ferner, dass die sog. Pränataldiagnostik bereits erlaubt ist. Mit dieser wird ermittelt, ob ein Embryo an einer schweren Gesundheitsschädigung leidet – und sie arbeitet mit denselben Diagnosemethoden wie die PID. Zudem enthält das ESchG in § 3 Satz 2 bereits eine Ausnahme vom Verbot, durch die Auswahl bestimmter Samenzellen das Geschlecht des Kindes zu bestimmen, wenn ein Elternteil eine Erbanlage für eine Erbkrankheit aufweist, die nur Männer oder nur Frauen betrifft. Für die Eltern mache es aber keinen großen Unterschied, ob ihr Kind an einer geschlechtsgebundenen Erbkrankheit oder einem genetischen Defekt leiden könnte.
Schließlich weist der BGH aber in aller Deutlichkeit darauf hin, dass er nicht jeder PID Tür und Tor öffnen will. Eine Selektion von Embryonen mit dem Ziel, das perfekte Wunschkind zu erschaffen, lehnt er ausdrücklich ab.
 

 

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