StartMedizinrechtAktuelles MedizinrechtMedizinische Aufklärungspflicht auch ohne vorausgehende Berichterstattung über die Gefahr einer Querschnittslähmung

Medizinische Aufklärungspflicht auch ohne vorausgehende Berichterstattung über die Gefahr einer Querschnittslähmung

Der Arzt haftet seinem Patienten nicht nur im Falle eines („klassischen“) Behandlungsfehlers, sondern auch dann, wenn er diesen nicht hinreichend über die mit einem bestimmten Eingriff bzw. einem bestimmten Behandlungsverfahren verbundenen Risiken informiert.
Die ärztliche Aufklärungspflicht bei der Durchführung einer „CT-gestützten periradikulären Therapie“ (PRT) behandelt ein Urteil des BGH vom 06.07.2010 (Az.: VI ZR 198/09).

Ein Mann (Kläger) begab sich am 16.08.2001 in die Behandlung bei einem niedergelassenen Orthopäden (Beklagter), der an dessen Wirbelsäule Verschleißerscheinungen, eine Protrusion (Vorwölbung) mit Wurzelbedrängung und einen „konstitutionell grenzwertig engen Spinalkanal“ feststellte. Der Beklagte riet ihm daher, eine PRT durchzuführen. Auf der Einverständniserklärung, die der Kläger schon einen Tag später unterschrieb, hieß es: „Als Komplikation ist bei einigen wenigen Patienten eine längerfristige Lähmung eingetreten, die sich jedoch wieder vollständig rückbildete.“ Als die PRT am 22.08.2001 durchgeführt wurde, unterschrieb der Kläger eine weitere Einverständniserklärung über eine ggf. erfolgende Narkose. Dort hieß es: „Lähmungen (auch Querschnittslähmungen) nach Blutungen, Entzündungen oder direkten Nervenverletzungen sind extrem selten.“ Es kam, wie es kommen musste… Während des Eingriffs hatte der Kläger Probleme mit der Atmung und erlitt noch dazu eine Tetraplegie (Lähmung aller vier Gliedmaßen), die trotz langer, stationärer Behandlung in verschiedenen Krankenhäusern nicht behoben werden konnte. Seither ist der Kläger schwerstbehindert und erwerbsunfähig.
Nachdem Land- und Oberlandesgericht seine Klage gegen den Beklagten abwiesen, legte der Kläger Revision zum BGH ein, die zumindest zu einer Rückverweisung der Sache führte.
In seiner Entscheidung führt das Gericht zunächst nochmals die allgemeinen Grundsätze der Arzthaftung wegen eines Aufklärungsfehlers aus. Demnach muss der Arzt seinen Patienten so weit aufklären, dass dieser „im Großen und Ganzen“ weiß, worauf er sich mit der geplanten Therapie einlässt. Erläuterungspflichtig sind nicht nur die Art des Eingriffs, sondern auch alle Risiken, deren Eintritt nicht ganz unwahrscheinlich ist bzw. mit denen ein medizinischer Laie nicht rechnen musste. Die spezifischen Risiken einer Behandlungsmaßnahme dürfen weder klein geredet noch übertrieben werden. Ob ein Arzt über ein bestimmtes Risiko informieren muss, hängt aber nicht allein davon ab, mit welcher Häufigkeit und Wahrscheinlichkeit es sich verwirklichen könnte. Nach dem BGH kommt es vielmehr darauf an, wie gravierend die Folgen einer bestimmten Komplikation sind: Je stärker diese das weitere Leben des Patienten beeinträchtigen, umso eher und umfangreicher muss dieser informiert werden, selbst wenn mit einer Risikoverwirklichung statistisch gesehen kaum zu rechnen ist.
Die Arzthaftung wegen mangelhafter Aufklärung setzt aber auch ein Verschulden voraus. Dies bedeutet, dass dem Arzt überhaupt bekannt gewesen sein muss, dass der Eingriff zu einer bestimmten Gefahr führen kann, oder dass ihm im Gegenteil vorzuwerfen ist, über diese Kenntnis nicht verfügt zu haben. Über unbekannte Risiken muss folglich kein Arzt aufklären, Unmögliches wird nicht verlangt. So besteht keine Aufklärungspflicht hinsichtlich eines Risikos, das ausschließlich in einem anderen medizinischen Spezialgebiet diskutiert wird. Auch wissenschaftliche, „rein theoretisch bleibende Erörterungen“ über bestimmte Behandlungsrisiken lösen noch keine Aufklärungspflicht aus.
Für den vorliegenden Fall vermag der BGH einen Aufklärungsfehler jedoch nicht auszuschließen. Zwar gab es über die Gefahr der Querschnittslähmung bei der Durchführung einer PRT zum damaligen Zeitpunkt weltweit nur eine einzige wissenschaftliche Veröffentlichung in einer amerikanischen Schmerztherapie-Zeitschrift („Pain“). Auch wurde über dieses Risiko allgemein erst ab 2002 aufgeklärt. Der BGH weist aber darauf hin, dass bei der PRT eine paravertebrale Injektion (Injektion in Wirbelnähe) vorgenommen werde. In der medizinischen Wissenschaft sei aber schon 1976 auf die Gefahr einer Querschnittslähmung hingewiesen worden, wenn eine paravertebrale Injektion durchgeführt wird und es z.B. zu einer Blutung kommt. So habe der Beklagte aus der Vergleichbarkeit älterer Behandlungsmethoden mit der CT-gestützten PRT und den besonderen anatomischen Verhältnissen der menschlichen Wirbelsäule schließen können, dass auch eine PRT eine Querschnittslähmung hervorrufen könne.
Schon im Berufungsverfahren hatte der medizinische Sachverständige entsprechende Schlussfolgerungen gezogen. Da er in diesem Zusammenhang jedoch den Begriff „theoretisch“ verwandt hatte, hatte das Berufungsgericht gefolgert, der Eintritt einer Querschnittslähmung sei nicht hinreichend wahrscheinlich und eine Arzthaftung sei deshalb abzulehnen. Hier wendet der BGH ein, dass der Richter bei Unklarheiten und Zweifeln des Sachverständigen verpflichtet sei, durch gezieltes Nachfragen Klarheit zu schaffen. Wenn nämlich das Risiko einer Querschnittslähmung bei einer PRT schon aus den anatomischen Verhältnissen folge, dann sei der Patient darüber aufzuklären, da der Eingriff dann zu besonders schweren Folgen für ihn führen kann. Ob bereits über einen vergleichbaren Fall in der medizinischen Fachliteratur berichtet worden war, sei dann unerheblich. Eine fehlende wissenschaftliche „Berichterstattung“ führe nicht bereits dazu, dass ein Risiko als „lediglich theoretisch“ eingestuft werden könne. Einer Arzthaftung könne dann nur noch entgegenstehen, dass von dem Beklagten jedenfalls im August 2001 keine entsprechende Kenntnis verlangt werden konnte. 

 

Standort

Wesseling (Köln/Bonn)   
Tel. 02236 39 47 88    »Info

Nächste Vorträge

Anerkennung einer Schwerbehinderung
Beginn: 22.05.2012, 20:00
Ort: Roisdorf Neues VHS-Gebäude; Mehrzweckraum, Alter Weiher 2, 53332 Bornheim

Anerkennung einer Schwerbehinderung
Beginn: 26.06.2012, 19:30
Ort: VHS Pulheim - Hackenbroicher Straße, 50259 Pulheim

Vorstellung bei SchülerInnen des KKG
Beginn: 28.06.2012, 11:30
Ort: KKG Wesseling


weitere ...

Formulare Behandlungsfehler

kostenlose Online-Anfrage

→ kostenlose Deckungsanfrage

Bundesweite Vertretung Ihrer Interessen

Wir vertreten bundesweit ausschließlich geschädigte Patienten.

Foto (c) ikksuepselonzet - fotolia.com

Zum Anfang