StartMedizinrechtAktuelles MedizinrechtTelefonische Aufklärung des Patienten genügt bei einfachen Eingriffen

Telefonische Aufklärung des Patienten genügt bei einfachen Eingriffen

Ärzte sind grundsätzlich dazu verpflichtet, Patienten über Zweck, Art und Risiken eines medizinischen Eingriffs umfassend aufzuklären, bevor sie eine bestimmte Behandlungsmaßnahme durchführen. Der Betroffene muss in die Lage versetzt werden, Gefahren und Nutzen des Eingriffs gegeneinander abwägen zu können, um eine selbstbestimmte Entscheidung zu treffen.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.06.2010 (Az.: VI ZR 204/09) kann die medizinische Aufklärung in „einfach gelagerten Fällen“ auch telefonisch erfolgen, sofern der Patient damit einverstanden ist. Und zwar selbst dann, wenn es um die Behandlung eines Kindes geht und bei bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge nur ein Elternteil an dem Telefongespräch beteiligt ist.

Im Ausgangsfall musste ein dreiwöchiges Mädchen (Klägerin) wegen eines Leistenbruchs operiert werden. Der Eingriff erfolgte durch einen Chirurgen und einen Anästhesisten (Beklagter zu 1 und 2). In der Praxis des Operateurs (Beklagter zu 1) fand ein Aufklärungsgespräch über die chirurgischen Risiken statt, an dem nur die Mutter der Klägerin teilnahm, während der Vater im Wartezimmer saß und ein Aufklärungsformular über den geplanten Eingriff ausfüllte und unterschrieb. Auch die Mutter unterzeichnete später die Einwilligungserklärung. Der Anästhesist (Beklagter zu 2) besprach die weiteren Operationsrisiken zwei Tage vor dem Eingriff telefonisch mit dem Vater. Außerdem legte er beiden Elternteilen vor der Operation ein Einwilligungsformular vor, das wiederum beide unterschrieben. Während des Eingriffs kam es zu schweren Atemproblemen bei der Klägerin, sie musste beatmet werden und wurde in die Intensivstation eines Kinderkrankenhauses verlegt. Als Folge dessen leidet sie seitdem unter einer schweren zentralmotorischen Störung mit Koordinations- und Artikulationsstörungen. Da ihre Eltern nicht hinreichend aufgeklärt worden seien, forderte die Klägerin von den Beklagten u.a. ein Schmerzensgeld.
Der BGH wies ihre Klage jedoch ab. So hafte der Beklagte zu 1 schon deshalb nicht für die Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin, da er ordnungsgemäß beide Eltern über die mit der Operation verbundenen chirurgischen Risiken aufgeklärt habe. Ein Arzt müsse seinen Patienten (bzw. dessen Eltern) nämlich nur über die Maßnahmen und Risiken aufklären, die er selbst durchführt bzw. die in sein eigenes Spezialgebiet fallen. Daher habe der Beklagte zu 1 nicht auf die mit der Narkose verbundenen Gefahren hinweisen müssen.
Ferner sei es auch ausreichend gewesen, dass der Beklagte zu 1 das Aufklärungsgespräch allein mit der Mutter der Klägerin geführt habe, während der Vater den Aufklärungsbogen im Wartezimmer las. Wenn beide Eltern eines Kindes zusammen die elterliche Sorge über dieses ausüben, unterscheidet der BGH nämlich nach der Art des Eingriffs, inwiefern der Arzt vorab verpflichtet ist, mit beiden Eltern zu sprechen:

  • In „Routinefällen“ genügt es, wenn der Arzt den mit dem Kind zusammen erschienenen Elternteil umfassend aufklärt und dessen Einwilligung in den jeweiligen medizinischen Eingriff einholt. Hier darf der Arzt darauf vertrauen, dass der anwesende Elternteil ermächtigt worden ist, für den anderen Sorgeberechtigten die Einwilligung zu erklären, sofern ihm keine Umstände bekannt sind, die dieser Annahme entgegenstehen.
  • Bei „schweren Eingriffen“, die mit „nicht unbedeutenden Risiken“ verbunden sind, muss der Arzt zunächst ebenfalls den anwesenden Elternteil umfassend aufklären und seine Einwilligung einholen. Darüber hinaus muss er aber nachfragen, ob und in welchem Umfang der anwesende Elternteil ermächtigt ist, auch für den anderen Elternteil die Eingriffseinwilligung zu erklären. Hier darf er lediglich auf eine wahrheitsgemäße Antwort vertrauen, sofern keine Umstände vorliegen, die an deren Wahrheitsgehalt zweifeln lassen. Auch sollte der Arzt nachdrücklich dazu auffordern, dass die Eltern noch einmal gemeinsam Vorteile und Risiken des geplanten Eingriffs besprechen.
  • Wenn schließlich eine „schwierige und weitreichende Entscheidung“ zu treffen ist, weil ein Eingriff zu erheblichen Risiken für das Kind führen kann (z.B. bei einer Herzoperation), darf der Arzt keinesfalls ohne Weiteres davon ausgehen, dass der anwesende Elternteil auch für den abwesenden Elternteil die Eingriffseinwilligung erklären kann. Hier muss sich der Arzt vielmehr „Gewissheit verschaffen“, dass auch der andere Elternteil mit der jeweiligen Behandlungsmaßnahme einverstanden ist.

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung entschied der BGH vorliegend, dass der Beklagte zu 1 davon ausgehen durfte, dass der im Wartezimmer sitzende Vater der Klägerin die Mutter ermächtigt hatte, das Aufklärungsgespräch allein zu führen. Aus chirurgischer Sicht stelle die Leistenbruchoperation einen „relativ einfachen Eingriff“ dar, sodass den Arzt keine weiteren Nachforschungspflichten getroffen hätten. Auch habe der Vater immerhin einen Aufklärungsbogen über die Operation erhalten und ausgefüllt.
Damit blieb zu klären, ob auch die Aufklärung durch den Beklagten zu 2 betreffs der mit der Narkose verbundenen Risiken ordnungsgemäß war. Hier stellte der BGH nun fest, dass es in einfach gelagerten Fällen durchaus reiche, wenn ein telefonisches Aufklärungsgespräch stattfinde. Denn auch am Telefon könne der Patient nachfragen, wenn er etwas nicht verstanden hat, was dem Mediziner wiederum ermögliche, auf die individuellen Belange des Patienten einzugehen. Ferner könne der Patient, wenn er mit einer telefonischen Aufklärung nicht einverstanden ist, auf einem persönlichen Gespräch bestehen. Nur bei komplizierten Eingriffen sei daher stets ein direktes Gespräch der Beteiligten durchzuführen.
Dem Beklagten zu 2 hielt das Gericht zugute, dass er 15 Minuten lang mit dem Vater telefoniert hatte und dass letzterer das Gespräch selbst als „angenehm und vertrauensvoll“ empfunden hatte. Dies genüge bei einem an sich einfachen medizinischen Eingriff. Außerdem hatte der Beklagte zu 2 darauf bestanden, dass beide Eltern am Operationstag erscheinen sollten, um nochmals mit ihnen sprechen und ihnen Gelegenheit zur Nachfrage geben zu können. Schließlich hatten auch beide Elternteile den Aufklärungsbogen mitsamt seiner handschriftlichen Ergänzungen unterzeichnet. Im Ergebnis seien daher beide hinreichend über die erheblichen Risiken der Anästhesie aufgeklärt worden.
Da den Beklagten keine Behandlungsfehler anlässlich des Eingriffs nachgewiesen werden konnten, hat der BGH somit die Schmerzensgeldklage insgesamt abgewiesen. 

 

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