Ärzte sind dazu verpflichtet, Patienten über alle Risiken eines medizinischen Eingriffs rechtzeitig und umfassend aufzuklären. Denn ohne (mutmaßliche) Einwilligung des Patienten stellt jede Behandlungsmaßnahme einen rechtswidrigen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen sowie in seine körperliche Integrität dar.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ärzte sogar zu einer „besonders gründlichen und umfassenden Aufklärung“ verpflichtet.
Eine gesteigerte Informationspflicht kann sich nach einem Beschluss des Oberlandesgericht Köln vom 10.02.2010 (Az.: 5 U 120/09) z.B. ergeben, wenn ein Eingriff aus medizinischer Sicht nicht dringend geboten ist, auf einem noch neuen Verfahren beruht oder wenn der Patient ausdrücklich nach bestimmten Eingriffsrisiken gefragt hatte. Außerdem sei ein Arzt dazu verpflichtet, auf ein besonderes persönliches Risiko hinzuweisen.
Im Jahr 2000 hatte sich ein damals 21jähriger, stark kurzsichtiger Mann (Kläger) an seinem linken Auge einer LASIK-Operation unterzogen. Seither leidet er unter einer erhöhten Blendempfindlichkeit auf diesem Auge, weswegen er nicht mehr selbst Auto fährt. Versuche, diese Empfindlichkeit unter Verwendung einer Augenklappe oder einer Kontaktlinse mit Irisblende zur reduzieren, scheiterten. Von dem behandelnden Arzt (Beklagter) forderte der Kläger letztlich mit Erfolg ein Schmerzensgeld sowie Schadensersatz ein.
Das OLG Köln hielt es für fehlerhaft, dass der Beklagte den Kläger trotz dessen starker Kurzsichtigkeit und seines großen Pupillendurchmessers nicht besonders auf sein erhöhtes Risiko, durch die Operation eine Blendempfindlichkeit zu entwickeln, hingewiesen hatte. Ein nur allgemeiner Hinweis darauf, dass eine „Blendungserscheinung“ entstehen könne, sei unter diesen Voraussetzungen nicht ausreichend.
Die Pflicht zu besonders gründlichen Aufklärung habe sich schon daraus ergeben, dass die LASIK-Operation nur „relativ indiziert“ war. So hätte der Kläger weiterhin eine Brille oder Kontaktlinsen tragen können. Zwar habe er im Sommer allergiebedingt auf Kontaktlinsen verzichten müssen und seine Brille sei verhältnismäßig schwer gewesen. Das ändere jedoch nichts daran, dass die Operation nicht unvermeidbar gewesen sei. Je weniger aber ein Patient auf eine Operation angewiesen sei, um so eher wäge er deren Vor- und Nachteile gegeneinander ab, weil er in diesem Fall über einen echten Entscheidungsspielraum verfügt – dies setze allerdings eine besonders ausführliche Information voraus.
Ferner sei die LASIK-Operation im Jahr 2000 noch eine „Neulandmethode“ gewesen. Noch dazu sei damals in den „Richtlinien zur Bewertung refraktiv-chirurgischer Eingriffe“ darauf hingewiesen worden, dieses Verfahren sei nur bei Patienten, deren Kurzsichtigkeit -10 dpt. nicht überschreitet als wissenschaftliche Korrekturmethode anerkannt; bei einer Kurzsichtigkeit ab -12 dpt. sei sie sogar abzulehnen. Da der Kläger einen zu korrigierenden Mittelwert von -11,75 dpt. aufwies, waren die Erfolgsaussichten der LASIK-Operation aus wissenschaftlicher Sicht somit mehr als ungewiss. Auch aus diesem Grunde habe eine fundierte Aufklärungspflicht bestanden.
Schließlich hatte der Kläger in einem der drei Vorgespräche, die allesamt überdurchschnittlich lang waren, konkret nach dem Risiko von Blendungserscheinungen gefragt. Daher hätte der Beklagte den Kläger genauer aufklären müssen und durfte sich nicht auf einen allgemeinen Hinweis beschränken.
Immerhin bestand für den Kläger ein erhöhtes Risiko, eine Blendempfindlichkeit zu entwickeln, weil er einen relativ großen Pupillendurchmesser hatte. Dies hätte der Beklagte berücksichtigen müssen, da es auch im Jahr 2000 schon „Hinweise“ darauf gegeben habe, dass es sinnvoll sei, vor einer LASIK-Operation die Pupillenweite zu messen. Bereits 1993 habe medizinische Fachliteratur existiert, nach der es zu „Lichtphänomenen“ kommen könne, wenn die optische Zone nicht mindestens genau so groß wie die Eingangspupille sei. Noch eindringlicher ging eine Patienteninformation der Kommission Refraktive Chirurgie vom Juni 2000 auf die genannte Problematik ein. Folglich hätte der Beklagte zumindest erkennen müssen, dass es ratsam gewesen wäre, den Pupillendurchmesser des Klägers zu ermitteln. Desweiteren hätte er diesen darüber informieren müssen, dass mittels einer entsprechenden Messung ein individuell erhöhtes Risiko für eine Blendungsempfindlichkeit festgestellt werden könne.
Da es für diesen Zusammenhang damals aber noch keinen wissenschaftlich begründeten direkten Nachweis gab, sei die Nichtvornahme der Pupillenmessung zwar nicht behandlungsfehlerhaft. Doch schon die bloße Möglichkeit, dass eine persönliche Eigenschaft (hier: großer Pupillenmesser) möglicherweise ein besonderes Risiko schaffe, führe zumindest zu einer entsprechenden Aufklärungspflicht, damit der Patient eine selbstbestimmte Entscheidung treffen könne.
Diesen Anforderungen hielt die allgemein gehaltene Aufklärung durch den Beklagten nicht stand. Im Ergebnis sprachen die Gerichte dem Kläger daher u.a. ein Schmerzensgeld von 10.000,- € zu.
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