StartMedizinrechtAktuelles MedizinrechtLohneinbuße durch ärztlichen Behandlungsfehler: So wird der Erwerbsschaden eines Kindes berechnet

Lohneinbuße durch ärztlichen Behandlungsfehler: So wird der Erwerbsschaden eines Kindes berechnet

Wer den Körper oder die Gesundheit eines anderen rechtswidrig und schuldhaft verletzt, ist nach den §§ 823 ff. BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser Ersatz kann dabei ganz unterschiedliche Schadensposten abdecken, z.B. Arztkosten, einen entgangenen Gewinn oder auch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. einen Verdienstausfall (vgl. §§ 823 ff., 843, 249 ff. BGB). Letzteres wird dann relevant, wenn der Geschädigte infolge der Verletzung seine bisherige berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann und stattdessen nur noch weniger gut bezahlte Arbeitsstellen erhält.

Wie aber soll der Verdienstausfall oder der Erwerbsschaden berechnet werden, wenn die geschädigte Person ein Kind oder Jugendlicher ist und noch gar nicht „in Lohn und Arbeit“ stand? Hier hilft sich die Rechtsprechung mit einer Prognoseentscheidung, welche Vergütung das Opfer ohne die erlittene Schädigung später in der Arbeitswelt erzielt hätte. So nachzulesen in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.10.2010 (Az.: VI ZR 186/08).


Das Urteil betrifft den Fall eines 1977 geborenen Mannes (Kläger), der durch einen Behandlungsfehler eines Gynäkologen (Beklagter) bei seiner Geburt einen schweren Hörschaden erlitten hat. Noch dazu leidet er unter einer Halbseitenstörung (Beeinträchtigung von Grob- und Feinmotorik). Der Kläger besuchte die Realschule und schloss eine Ausbildung zum Tischler ab, seit Mitte März 2001 ist er jedoch arbeitslos. Bereits Anfang der 1990er Jahre wurde gerichtlich entschieden, dass der Beklagte dem Kläger alle entstandenen und noch entstehenden materiellen Schäden zu ersetzen hat, die aus dem Behandlungsfehler und der damit verbundenen Hörschädigung resultieren. Daher forderte der Kläger nun Ersatz seines Verdienstausfalles, den er berechnete, indem er das Nettogehalt, das er nach Abschluss eines Hochschulstudiums der Informationstechnologie erzielt hätte, mit dem Nettoeinkommen eines Tischlergesellen bzw. dem Arbeitslosengeld verglich.
Das in der Sache zuständige OLG Braunschweig sprach dem Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 80% der Differenz des Tischlereinkommens einerseits und dem Lohn eines Kommunikationstechnikers ohne Hochschulabschluss andererseits zu. Dieses Urteil bestätigte der BGH nun im Wesentlichen und lehnte die Revisionsanträge beider Prozessparteien ab.
Er führt aus, dass der Verdienstausfallschaden nach den Vorschriften der §§ 252 BGB, 287 ZPO zu ermitteln sei. Dabei müsse derjenige, der einen Verdienstausfallschaden geltend macht, Umstände und „konkrete Anhaltspunkte“ dafür vortragen, dass seine „berufliche Entwicklung“ ohne das schädigende Ereignis zu einem besser bezahlten Beruf bzw. Berufsabschluss geführt hätte. An diesen Vortrag dürften jedoch keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, so z.B., wenn jemand zu Beginn seines Erwerbslebens geschädigt wird und daher sein Ausbildungsziel nicht erreichen kann. Der Schädiger soll nämlich nicht davon profitieren, dass der Geschädigte in diesem Fall, anders als ein Berufstätiger mit abgeschlossener Ausbildung, seinen Verdienstausfall noch nicht konkret beziffern kann. Für diesen Umstand ist immerhin der Schädiger verantwortlich zu machen und nicht sein Opfer!
Insbesondere wenn der Betroffene zum Zeitpunkt der Schädigung noch ein Kind gewesen sei und sich seine berufliche Zukunft noch nicht hinreichend abgezeichnet habe, könne der Erwerbsschaden anhand einer Prognose ermittelt werden, bei der auch auf die beruflichen Qualifikationen der Eltern und/oder Geschwister sowie auf erste Pläne für das betroffene Kind abzustellen sei. Die mit der Prognoseentscheidung verbundenen Unsicherheiten müsse der Schädiger hinnehmen. Allerdings sei bei der späteren Schadensberechnung auch zu berücksichtigen, welche Fähigkeiten und Talente das Kind zwischenzeitlich tatsächlich entwickelt habe, um realistisch beurteilen zu können, welchen Beruf es womöglich ohne das Schadensereignis ergriffen hätte. Könne auch mit sachverständiger Hilfe nicht geklärt werden, ob das Kind den der Prognose zugrundegelegten Beruf mit Erfolg erlernt bzw. ausgeübt hätte oder in ihm gescheitert wäre, soll nach dem BGH davon ausgegangen werden, dass es dem Beruf mit „durchschnittlichem Erfolg“ nachgegangen wäre. Der Schaden könne gemäß § 287 ZPO geschätzt werden, verbleibende Risiken könnten jedoch zu Abschlägen führen.
Vorliegend stellten die Gerichte daher auf die Berufe des Vaters und des Bruders des Klägers ab. Der Vater ist gelernter Maschinenbautechniker und nach entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen als Berufsschullehrer tätig. Der Bruder wiederum ist ausgebildeter Kommunikationstechniker. Mit Hilfe von Sachverständigen wurde ermittelt, dass der Kläger einen vergleichbaren Beruf, aber wohl kein Hochschulstudium abgeschlossen hätte, weshalb die Gerichte zu einer anderen Berechnungsgrundlage für den Verdienstausfall kamen, nämlich dem Lohn eines Kommunikationstechnikers ohne Hochschulabschluss.
Der BGH bestätigte das Berufungsurteil auch darin, die Lohndifferenz nur zu 80% zu erstatten. Dieser Abschlag berücksichtige, dass nicht gesichert sei, dass der Kläger nicht auch als Kommunikationstechniker arbeitslos geworden wäre.
Folglich muss der beklagte Gynäkologe dem Kläger den erlittenen Erwerbsschaden durch Zahlung einer Verdienstausfallrente ersetzen. Deren konkrete Höhe und Bezugsdauer muss jedoch noch in einem sich anschließenden Verfahren ermittelt werden.

 

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