StartMedizinrechtAktuelles MedizinrechtArzthaftung bei Brustkrebs: Haftung bei überflüssiger Brustabnahme wegen Aufklärungsfehler

Arzthaftung bei Brustkrebs: Haftung bei überflüssiger Brustabnahme wegen Aufklärungsfehler

Man sagt gemeinhin, „Des Menschen Wille ist sein Himmelreich“. Ihm diesen Willen zu lassen, kann jedoch ggf. schadensersatzpflichtig machen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein Arzt einen operativen Eingriff vornimmt, ohne zuvor hinreichend über alternative Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt zu haben.
Die Abnahme beider Brüste wegen der Gefahr einer Brustkrebserkrankung (prophylaktische Mastektomie) kann z.B. zu einer Verurteilung zu einem Schmerzensgeld in Höhe 60.000,- € und weiterem Schadensersatz führen, wenn sich nachträglich erweist, dass die Patientin gar keinen Tumor in der Brust hatte. So nachzulesen in einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 17.03.2010 (Az.: 5 U 51/09).

Der Sachverhalt

Der Fall betraf eine Frau (Klägerin), die infolge familiärer Vorbelastung in ständiger Angst vor einer Brustkrebserkrankung lebte. Im Jahr 2000 wurde bei ihr beidseitig Mikrokalk in der Brust gefunden und die Ärzte konnten ihr nicht sagen, ob dieser bös- oder gutartig war. Eine Radiologin wies sie aber darauf hin, dass sie mit einer „tickenden Zeitbombe“ lebe, was ihre Furcht natürlich nur noch verschlimmerte.
Nach mehreren Gesprächen mit ihrem Gynäkologen nahm dieser Ende 2002 daher Kontakt mit einem spezialisierten Klinikum (Beklagte zu 1) auf. Mitte Dezember 2002 wurde der Fall der Klägerin im Rahmen einer Tumorkonferenz erläutert. Vorgeschlagen wurde, zunächst eine MRT-Untersuchung sowie genetische Untersuchungen durchzuführen. Abhängig von deren Ergebnissen sollte vorsorglich die Brust abgenommen oder eine Hormonbehandlung durchgeführt werden. Das Ergebnis der Konferenz wurde dem Gynäkologen mitgeteilt, aber nicht der Klägerin persönlich.
Der Frauenarzt sprach mit seiner Patientin und teilte dem Chefarzt der Fachklinik (Beklagter zu 2) mit, dass die Klägerin keine humangenetische Untersuchung wünsche. Mitte Januar 2003 wurde die Mastektomie durchgeführt. Bei der Gewebeuntersuchung zeigte sich nun, dass der Mikrokalk gutartig gewesen war, sodass die Abnahme der Brust gar nicht nötig gewesen wäre.
Die Klägerin zog daher und wegen diverser Komplikationen bei der Nachsorge vor Gericht. Sie warf den Beklagten vor, dass sie nicht ausreichend über alternative Vorgehensweisen (z.B. die MRT-Untersuchung) informiert worden sei, sondern dass sich das Aufklärungsgespräch in der Klinik der Beklagten allein auf die Operationsrisiken bezogen hätte.
Vor Gericht warfen sich der Gynäkologe und die Beklagten gegenseitig vor, sie seien davon ausgegangen, der jeweils andere habe die Klägerin vollständig über das Ergebnis der Tumorkonferenz aufgeklärt.

Hinweispflicht auf alternative Behandlungsmöglichkeiten trotz horizontaler Arbeitsteilung

Das OLG Köln kommt zu dem Ergebnis, ein Operateur müsse seinen Patienten nicht nur über die Eingriffsrisiken aufklären, sondern auch darüber, ob die Operation überhaupt erforderlich (medizinisch indiziert) ist und ob ggf. Behandlungsalternativen bestehen.
Normalerweise können sich Ärzte nach dem sog. Grundsatz der horizontalen Arbeitsteilung zwar auf eine Aufklärung über die auf ihrem Fachgebiet bestehenden Risiken beschränken. Ein Narkosearzt muss also nur auf die mit der Betäubung verbunden Gefahren hinweisen, aber nicht über sonstige Eingriffsrisiken aufklären. Diese Regel führt nach dem o.g. Urteil aber nicht zu einer Entlastung der Beklagten, weil die Fachklinik maßgeblich daran beteiligt war, die weitere Vorgehensweise im Fall der Klägerin zu ermitteln. Daher war ihr Personal (ausnahmsweise) verpflichtet, sie vollständig, also auch über alternative Behandlungsmethoden und nützliche Voruntersuchungen zu unterrichten.

Besondere Aufklärungspflichten bei verängstigten Patienten

Dabei weist das Gericht darauf hin, dass ein Patient vor einem nur „relativ indizierten“, also nicht zwingend nötigen Eingriff besonders gut zu informieren ist. Er muss darüber aufgeklärt werden, welche Gesundheitsgefahr für ihn tatsächlich besteht, ob diese durch weitere Untersuchungen genauer bestimmt werden kann und welche Konsequenzen der Eingriff für ihn hat. Das gelte erst recht, wenn er erkennt, dass der Betroffene besonders verängstigt ist und sich in die Überzeugung hineinsteigert, nur noch durch die erwünschte Maßnahme gerettet werden zu können. Hier ist zum einen beruhigend auf den Patienten einzugehen. Und zum anderen müsse der Arzt rechtzeitig abklären, ob sich der Betroffene überhaupt anderer Behandlungsmöglichkeiten bewusst ist und nachfragen, warum auf weitere diagnostische Maßnahmen verzichtet werden soll. Insbesondere darf sich ein Operateur nicht darauf verlassen, dass der überweisende Arzt den Patienten vollständig aufgeklärt habe.

Entscheidung des Ausgangsfalls

Da die Klägerin in der Fachklinik aber nur noch über die Operationsrisiken informiert worden war, nahm das OLG Köln einen Aufklärungsfehler an, weshalb ihre Einwilligung in die prophylaktische Mastektomie unwirksam war. Obwohl die Klägerin die gewünschte Operation und somit ihren (vermeintlichen) Willen erhalten hatte, wurden die Beklagten daher zu Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt.

 

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