Am 20.01.2009 erschien in Heft 1/2009 (Seite 17 ff.) der Zeitschrift für Gesundheitsrecht (GesR) Aufsatz unserer wissenschaftlichen Mitarbeiterin Irene
Schöneseiffen zur "Beweiswürdigung medizinischer Aufzeichnungen zwischen Richter und Sachverständigem am Beispiel der digitalen Volumentomographie" (DVT).
Die immer weiter fortschreitende technische Entwicklung in der Medizin erlaubt es zunehmend, mit immer größerer Präszision einen Blick in das Innere des Menschen zu werfen, etwa mit Hilfe der Digitalen Volumentomographie, die etwa im Bereich der Implantologie zum Standardwerkzeug avanciert. Bei diesem Verfahren werden viele Hundert "Schichtaufnahmen" gefertigt, die mittels einer speziellen Software so aufbereitet werden, dass ein dreidimensionales Navigieren durch den Aufnahmebereich ermöglicht wird. Dies ermöglicht es etwa zu erkennen, ob ein Zahnimplantat zu nah "am Nerven" platziert wurde oder nicht.
Derartige Aufnahmen werden digital gespeichert und erlauben es damit, dreidimensional durch den Körper "zu surfen". Zunehmend werden solche Aufnahmen auch in Arzthaftungsverfahren nutzbar gemacht. Dabei stellt sich die - zivilprozessuale - Frage, wie mit diesen Aufzeichnungen Beweis geführt werden kann und ob die Auswertung alleine dem medizinischen Sachverständigen überlassen werden darf oder ob das Gericht selbst die Aufnahmen "in Augenschein" nehmen muss.
Schöneseiffen spricht sich in dem Aufsatz dafür aus, dass sich ein Richter - neben dem Sachverständigen - zwingend selbst mit den Aufnahmen auseinandersetzen muss, da nur so das Gericht etwaige Mängel eines Sachverständigengutachtens erkennen kann. Derzeit geben sich die Instanzgeichte noch häufig damit zufrieden, dass ein Sachverständiger einzelne - von ihm für richtig befundene - (zweidimensionale) Schichten ausdruckt und der sachverständigen Bewertung zu Grunde legt. Das Prozessgericht kann auf diese Weise aber nicht nachvollziehen geschweige denn überprüfen, ob der Sachverständige wirklich eine relevante Auswahl getroffen hat oder nicht. Hierdurch ergeben sich nach der derzeitigen Gerichtspraxis u.U. erhebliche Beweisnachteile. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage steht noch aus.
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