Gerade in medizinrechtlichen Gerichtsverfahren sind die Prozessparteien regelmäßig auf die Hinzuziehung von Sachverständigen angewiesen. Diese können z.B. einen medizinischen Befund oder Zusammenhänge zwischen Verletzungen und Folgeerscheinungen erläutern, dabei helfen, einen Behandlungsfehler nachzuweisen, und vieles mehr. Schließlich ist der Richter kein Arzt und daher auf fachmännische Ausführungen angewiesen. Der Beweis durch Sachverständigengutachten ist in den §§ 402 ff. ZPO geregelt.
Allerdings kann auch der Einsatz eines Sachverständigen seinerseits Anlass zu Rechtsstreitigkeiten geben. Dies zeigt z.B. ein Beschluss des BGH vom 14.10.2008 (Az.: VI ZR 7/08), der sich mit der (zusätzlichen) Anhörung eines Sachverständigen befasst, auf dessen mündliche Auskünfte das Gutachten des gerichtlich hinzugezogenen Sachverständigen (u.a.) gestützt ist.
Ausgangspunkt sind die §§ 402, 397 ZPO, nach denen jede Prozesspartei das Recht hat, einem Sachverständigen die Fragen zu stellen, die sie für erforderlich und sachdienlich hält. Selbst wenn das Gericht der Meinung ist, dass ein bestimmter, prozessrelevanter Zusammenhang bereits hinreichend belegt oder widerlegt sei, muss es nach Ansicht des BGH daher einer Partei die Gelegenheit geben, den Sachverständigen mündlich zu befragen. Anderenfalls sei der verfassungsrechtlich begründete Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG) verletzt. Daraus folgt, dass das Gericht grundsätzlich verpflichtet ist, dem Antrag auf Anhörung eines Sachverständigen stattzugeben.
Dieser Antrag muss allerdings rechtzeitig gestellt werden. Insoweit genüge es aber noch, wenn die Anhörung am Ende einer Gerichtssitzung beantragt werde, sofern der Antragsteller erst in dieser erfahren hatte, dass die Ausführungen eines bestimmten Sachverständigen sachdienlich sein könnten. Unschädlich sei es dann ferner, wenn die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen das Gutachten des vom Gericht ernannten Sachverständigen (vgl. § 411 IV 2 ZPO) bereits abgelaufen war. Wichtig ist daher nur, dass eine Partei bislang nicht wusste, dass ein weiterer Sachverständiger involviert war.
Dem Beschluss liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Am 23.01.1998 nahm ein Autofahrer einem Motorrollerfahrer die Vorfahrt. Der Rollerfahrer prallte zunächst gegen dessen Auto und wurde dann über den Wagen geschleudert, wobei er sich Becken- und Rippenbrüche sowie Schulterprellungen zuzog. Später wurden bei ihm noch sog. „Rotatorenmanschettenrupturen“ festgestellt. Die Versicherung des Unfallopfers (Klägerin) und die des Autofahrers (Beklagte) streiten sich nunmehr darum, ob auch diese durch den Verkehrsunfall verursacht wurden. Das zuständige Landgericht hatte der Klage aufgrund eines Sachverständigengutachtens stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie hingegen aufgrund eines anderen Gutachtens abgewiesen, weil die Kausalität von Unfall und konkretem Schaden nicht erwiesen sei. Allerdings hatte die Klägerin erst in der Berufung erfahren, dass der Sachverständige des Berufungsverfahrens (ein Orthopäde) seine Ausführungen (auch) auf ein Telefongespräch mit einem radiologischen Sachverständigen gestützt hatte. Sie hat daraufhin unmittelbar beantragt, auch den Radiologen vor Gericht zu hören. Ihr Antrag wurde jedoch abgewiesen.
Der BGH entschied im oben genannten Beschluss, dass allein durch das Telefongespräch keine ordnungsgemäße Beweisaufnahme erfolgt sei, da die Klägerin an diesem nicht beteiligt war und den Radiologen nicht befragen konnte. Insbesondere durfte sie noch dessen Anhörung beantragen, ohne sich des Einwands des Rechtsmissbrauchs auszusetzen, da ihr vor der fraglichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht bekannt gewesen war, dass der orthopädische Sachverständige sich auf Aussagen des radiologischen Sachverständigen (zum Zusammenhang von Unfall und Rotatorenmanschettenrupturen) bezogen hatte. Diesem Antrag hätte auch stattgegeben werden müssen. Daher verwies das Gericht den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück.
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