StartMedizinrechtAktuelles MedizinrechtHaftung der Berufsgenossenschaft für Heilbehandlungsarzt

Haftung der Berufsgenossenschaft für Heilbehandlungsarzt

Wenn ein Arzt einen Behandlungsfehler, z.B. in Form eines Diagnosefehlers, begeht, dann haftet er seinem Patienten grundsätzlich persönlich, und zwar aus Behandlungsvertrag und/oder Delikt (§ 823 I BGB).
In der Rechtsprechung des BGH ist aber seit langem anerkannt, dass anstelle eines sog. Durchgangsarztes ggf. die Berufsgenossenschaft, für die er tätig ist, haftet. Dies wird damit begründet, dass der Durchgangsarzt für die Berufsgenossenschaft die Entscheidung trifft, ob jemand nach einem Arbeitsunfall in den „Genuss“ einer besonderen unfallmedizinischen Versorgung oder Berufskrankheiten-Versorgung gelangen soll, und ob dies wiederum durch eine allgemeine oder besondere Heilbehandlung geschehen soll. Daraus folgt nach einem Urteil des BGH vom 04.03.2008 (Az.: VI ZR 101/07), dass der Durchgangsarzt eine an sich der Berufsgenossenschaft kraft Gesetzes obliegende Aufgabe (vgl. § 34 I SGB VII) erfüllt und daher ein öffentliches Amt ausübt, sodass der Anwendungsbereich von § 839 BGB, Art. 34 GG (sog. Amtshaftung) eröffnet ist. Führt der Durchgangsarzt in dieser Position einen Schaden herbei, so haftet er folglich nicht persönlich, sondern die Berufsgenossenschaft muss für den Schaden aufkommen.


Unklar war bislang aber, ob auch der Heilbehandlungsarzt ein öffentliches Amt für die Berufsgenossenschaft erfüllt. Mit dieser Frage beschäftigt sich ein Urteil des BGH vom 09.12.2008 (Az.: VI ZR 277/07), nachdem im Ergebnis zu differenzieren ist: Wird der Heilbehandlungsarzt wegen einer in § 35 des Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträger 2001 genannten Verletzung tätig und entscheidet er hier über die Einleitung einer allgemeinen oder besonderen Heilbehandlung, dann übe er ebenso ein öffentliches Amt für die Berufsgenossenschaft aus wie der Durchgangsarzt. Es mache dann haftungsrechtlich keinen Unterschied, ob der Durchgangs- oder der Heilbehandlungsarzt gehandelt hat. Wenn jemand aber eine schwerwiegendere Verletzung erlitten hat, die in der oben genannten Vorschrift nicht oder stattdessen im sog. Verletzungsartenverzeichnis aufgeführt ist, dann sei der Heilbehandlungsarzt nicht befugt, über die Einleitung einer besonderen Heilbehandlung zu entscheiden, geschweige denn, diese selbst durchzuführen. Dies folge explizit auch aus §§ 11 I, 35 des Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträger in der Fassung von 2008. Der Heilbehandlungsarzt sei dann vielmehr dazu verpflichtet, den Patienten an ein am Verletzungsartenverfahren beteiligtes Krankenhaus und den dortigen Durchgangsarzt zu überweisen.
Daraus folgt, dass der Heilbehandlungsarzt nur dann ein öffentliches Amt ausübt, wenn er wegen einer Verletzung tätig wird, die in § 35 des oben bezeichneten Vertrages explizit genannt ist. In allen anderen Fällen haftet er für etwaig verursachte Schäden hingegen persönlich, wie jeder Vertrags- bzw. Kassenarzt auch. Eine haftungsrechtliche Gleichsetzung mit dem Durchgangsarzt ist dann nicht geboten.
Dies musste der Beklagte des Ausgangsverfahrens, der zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 13.786,07 € an den Kläger verurteilt wurde, schmerzlich erfahren. Letzterer hatte durch einen Arbeitsunfall eine perilunäre Luxation des rechten Handgelenks erlitten (Luxation = Ver- bzw. Ausrenkung), während der Beklagte lediglich eine Handgelenkszerrung diagnostizierte. Daher wurden erforderliche rekonstruktive (operative) Maßnahmen nicht ergriffen, sodass der Kläger seinen Beruf als Getränkeausfahrer nun nicht mehr ausüben kann. Der BGH stellte fest, dass die Diagnose nicht in Ausübung eines öffentlichen Amtes erfolgt sei. Ferner sei die perilunäre Luxation im Verletzungsartenverzeichnis aufgeführt, sodass der Beklagte nicht befugt war, über Behandlungsmaßnahmen zu entscheiden. Folglich führte er kein öffentliches Amt für die zuständige Berufsgenossenschaft, sodass diese nicht für den genannten Schaden aufkommen musste.

 

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