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Widersprüche in medizinischen Gutachten

Gemäß Art. 103 II GG hat vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör, ein sog. „Justizgrundrecht“, dessen Bedeutung nicht unterschätzt werden sollte.
Aus ihm folgt, dass alle Verfahrensbeteiligten grundsätzlich die Möglichkeit haben müssen, sich zu streitrelevanten Fragen zu äußern. Das Gericht ist wiederum verpflichtet, alle Stellungnahmen der Parteien zu Kenntnis zu nehmen und im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. So darf das Gericht seine Entscheidung auch nur auf solche Beweismittel und Tatsachen stützen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Ob von diesem Grundrecht Gebrauch gemacht wird, steht allerdings zur Disposition der Parteien. Sie sind mit anderen Worten nicht gezwungen, sich auch tatsächlich zu äußern.


Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist z.B. dann verletzt, wenn ein Urteil im Arzthaftungsprozess auf ein Sachverständigengutachten gestützt wird oder gestützt worden sein könnte, das inhaltlich widersprüchlich und unklar ist, und wenn sich das jeweilige Gericht dennoch nicht um Klärung bemüht hat. Dies folgt aus einem Beschluss des BGH vom 21.01.2009 (Az.: VI ZR 170/08).
Das Gericht führt aus, dass jeder Arzthaftungsprozess voraussetzt, dass die Ausführungen eines medizinischen Sachverständigen kritisch auf Vollständigkeit und Freiheit von Widersprüchen geprüft werden. Dies gelte unabhängig davon, ob sich ein einziger Sachverständiger in Widersprüchlichkeiten verstrickt, oder ob mehrere medizinische Sachverständige zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Insofern dürfe auch einem gerichtlichen Sachverständigengutachten nicht der Vorrang gegenüber einem Privatgutachten eingeräumt werden.
An der Pflicht des Gerichts, in einem solchen Fall den Sachverhalt umfassend aufzuklären, ändert sich nach dem zitierten Beschluss auch dann nichts, wenn die Prozessbeteiligten kein Privatgutachten einreichen, um ihrerseits zur Klärung beizutragen. Hierzu seien sie nämlich nicht verpflichtet. Sofern nur ernsthafte Zweifel an einem Gutachten oder Teilen des Gutachtens bestehen bzw. vorgebracht werden, sei das Gericht unmittelbar zur Aufklärung verpflichtet, und müsse zumindest erneut den oder die Sachverständigen anhören.
Der Beschluss zeigt also, dass Richter nicht blind dem Sachverständigen vertrauen dürfen, sondern dass sie vielmehr kritisch hinterfragen müssen, was ihnen der medizinische Sachverständige vorlegt oder vorträgt.
Der Beschluss beruht auf dem folgenden Sachverhalt: Dem Beklagten wird ein grober Befunderhebungsfehler vorgeworfen, weil er vor der Operation des rechten Auges der Klägerin im Jahre 1996 keine Serientopografie beider Augen erstellt hatte. Die Klägerin forderte Schadensersatz, da sie an einem beidseitigen Keratokonus (Hornhautkegel) leide, was der Beklagte hätte merken müssen. Landgericht und Oberlandesgericht gaben ihrer Klage statt. Der Vorwurf gegen den Beklagten wurde dabei auf das Gutachten einer Sachverständigen gestützt, obwohl der Beklagte vorgetragen hatte, dass deren Ergebnisse nicht auf die von ihr zitierte Fachliteratur gestützt werden könnten. Insbesondere sei der Keratokonus 1996 noch nicht erkennbar gewesen. Immerhin habe der frühere gerichtliche Sachverständige diesen sogar fünf Jahre nach der Operation nicht feststellen können. Auch ein weiterer gerichtlicher Sachverständiger habe keine Anzeichen der Erkrankung der Klägerin wahrnehmen können. Sogar die begutachtende Sachverständige konnte eine Verschlimmerung des Keratokonus erst seit 2001 nicht ausschließen…
Der BGH entschied, dass sowohl das erstinstanzliche Urteil, als auch das Berufungsurteil auf eine nicht hinreichend aufgeklärte Tatsachengrundlage gestützt sei. Zwar sei die Sachverständige erneut angehört worden, doch sei der Sachverhalt auch hierdurch nicht genügend aufgeklärt worden, zumal diese manchen Nachfragen ausgewichen sei. Wie man 1996 eine Erkrankung feststellen können soll, die sich erst seit 2001 gesteigert haben könnte, sei z.B. nicht nachvollziehbar. Auf Grund weiterer Einwände hob der BGH daher das Berufungsurteil auf und verwies den Fall an das Oberlandesgericht zurück.

 

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