Bei kaum einem Menschen sind die Beine wohl exakt auf den Millimeter gleich lang. Entsteht eine
Beinlängendifferenz jedoch erst durch einen Unfall oder infolge eines Behandlungsfehlers, stellt
sich die Frage, ob dies einen Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldanspruch begründen kann.
So hat das OLG Frankfurt bereits 2001 per Urteil (Az.: 23 U 212/00 vom 17.01.2001) entschieden,
dass eine unfallbedingt entstandene Beinlängendifferenz von 7 cm (!), verbunden mit nicht
unerheblichen Funktionseinschränkungen, einen Schmerzensgeldanspruch gegen den Unfallverursacher
in Höhe von (seinerzeit) 70.000,- DM zu begründen vermag. Das Unfallopfer (Kläger) hatte damals
eine „erstgradige offene Unterschenkelfraktur“ erlitten und musste lange Zeit eine Amputation
befürchten. Ferner litt der Kläger fünf Jahre lang unter einer Pseudoarthrose und musste sich im
selben Zeitraum insgesamt sechs Operationen unterziehen. Hinzu kamen Durchblutungsstörungen, die
durch Narben auf seinem Unterschenkel verursacht wurden, sowie Beeinträchtigungen der
Sprunggelenke und der Zehenmotorik. Nicht zuletzt berücksichtigte das Gericht, dass der Kläger,
der keinen Beruf erlernt hatte, keine körperlich anstrengenden Tätigkeiten mehr verrichten
konnte, wodurch seine Chancen am Arbeitsmarkt erheblich reduziert wurden.
Nach einer Hüftgelenkoperation ist das Entstehen eines Schmerzensgeldanspruchs wegen einer
Beinlängendifferenz jedoch keinesfalls gewiss. Nach einem Urteil des AG München vom 23.09.2008
(Az.: 154C 24159/04) kann der Patient nämlich kein Schmerzensgeld verlangen, wenn eines seiner
Beine nach der Operation 1 – 1,5 cm länger als das andere ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn
der die Operation durchführende Arzt während dieser eine Beinlängenkontrolle durchgeführt hatte,
sodass keine Pflichtverletzung seinerseits vorliege. Mit einer derartigen Beinlängendifferenz sei
immerhin bei der Durchführung einer Hüftgelenkoperation zu rechnen, entschied das Gericht unter
Berufung auf ein Sachverständigengutachten.
Entscheidend für die Frage, ob ein Schmerzensgeldanspruch besteht, dürfte somit sein, wie groß
die Beinlängendifferenz ist, aber natürlich auch, ob dem Arzt oder Unfallverursacher ein
Verschuldensvorwurf gemacht werden kann.
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