StartMedizinrechtAktuelles MedizinrechtArzthaftung bei nicht rechtzeitiger und/oder inhaltlich „unpassender“ Eingriffsaufklärung

Arzthaftung bei nicht rechtzeitiger und/oder inhaltlich „unpassender“ Eingriffsaufklärung

Jeder medizinische Heileingriff ist nach herrschender Auffassung per se rechtswidrig, sofern der Patient nicht in dessen Vornahme eingewilligt hat. Hierzu ist erforderlich, dass er vor Durchführung der Maßnahme umfänglich und rechtzeitig über den Eingriff und die mit ihm verbundenen Risiken aufgeklärt wurde.
Nicht mehr rechtzeitig erfolgt eine Eingriffserklärung nach einem Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 24.02.2009 (Az.: 8 U 103/08), wenn ein Arzt einem Patienten bereits einen Operationstermin mitteilt, ihn aber vor diesem Zeitpunkt nicht mehr hinreichend aufklärt, sondern erst am Vorabend der Operation, nachdem bereits vorbereitende Maßnahmen vorgenommen worden waren.
Grundsätzlich müsse ein Patient vor der Durchführung einer medizinischen Maßnahme so rechtzeitig aufgeklärt werden, dass er ohne jeden äußeren Druck deren Für und Wider abwägen könne. Nur dann sei er nämlich in der Lage, eine selbstbestimmte Entscheidung zu treffen, die den Eingriff rechtfertigen könne. Daher sei es zu spät, die Aufklärung z.B. erst am Vorabend einer Operation vorzunehmen – es sei denn, der Patient könne unter den gegebenen Umständen dennoch innerlich frei entscheiden.


Die Entscheidung geht auf den folgenden Sachverhalt zurück. Der Kläger wurde im Jahre 2003 geboren und musste sich noch im Juni desselben Jahres einer Herzoperation unterziehen. „Spätestens“ am 02.06.2003 wurden seine Eltern darüber informiert, dass er am 10.06. operiert werden sollte. Am 09.06.2003 wurde er im Klinikum der Beklagten aufgenommen, wo die Operation intensiv vorbereitet wurde, und dem Kläger z.B. bereits ein Herzkatheter gelegt wurde. Erst an diesem Tage aber wurden seine Eltern, die für ihn in den Eingriff einwilligen mussten, über etwaige Risiken informiert. Im Verlauf der Operation kam es leider zu einer Hirnblutung, die zu bleibenden Gehirnschäden, einer Epilepsie und Entwicklungsverzögerungen führten.
Das OLG Frankfurt a.M. sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld zu, da seine Eltern zu spät aufgeklärt worden seien. Obwohl bereits am 02.06. feststand, dass die Operation am 10.06. durchgeführt werden sollte, fand das Aufklärungsgespräch erst statt, als die Operation bereits umfangreich vorbereitet worden war. Noch dazu mussten die Eltern ein anderes Gebäude des beklagten Klinikums aufsuchen, um überhaupt einen aufklärungsbereiten Arzt anzutreffen. Zu diesem Zeitpunkt standen die Eltern des Klägers nach Ansicht des Gerichts bereits unter Druck, die Operation auch tatsächlich durchführen zu lassen, sodass sie keine freie Entscheidung mehr treffen konnten. Folglich fehlte eine rechtswirksame Einwilligung und die Durchführung der Operation war rechtswidrig.
Hinzu kamen außerdem inhaltliche Mängel der erfolgten Aufklärung: Der das Aufklärungsgespräch führende Arzt hatte nämlich allein über das Risiko von Nachblutungen am Herzen informiert, ansonsten fand nur eine umfassende Anästhesieaufklärung statt.
Hierzu stellte das Gericht fest, dass eine korrekt durchgeführte Anästhesieaufklärung nicht zugleich als adäquate Aufklärung hinsichtlich der spezifischen Operationsrisiken angesehen werden könne. Ein Patient könne vielmehr nur dann rechtswirksam in eine Operation einwilligen, wenn er nicht nur über die Risiken einer Narkose, sondern auch über die Risiken informiert wird, die mit dem vorzunehmenden Eingriff selbst verbunden sind. Er muss schließlich erkennen und beurteilen können, worauf er sich einlässt. Entgegen der Ansicht der Beklagten könne dem Einwand einer ungenügenden Risikoaufklärung insoweit erst recht nicht entgegengehalten werden, dass der Patient im Rahmen der Anästhesieaufklärung auf ein (gewisses) Todesrisiko hingewiesen worden sei. Nur weil ein Patient über das allgemeine Todesrisiko einer Narkose informiert wird, heiße dies noch lange nicht, dass er über alle weniger gravierenden Risiken nicht mehr konkret aufgeklärt werden müsse.

 

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