Die Durchführung einer Mandeloperation (sog. Tonsillektomie) klingt für den medizinischen Laien relativ „harmlos“ ist aber durchaus mit erheblichen Risiken verbunden, über die jeder potentielle Patient hinreichend aufzuklären ist: Nur nach korrekt vorgenommener Aufklärung kann ein Betroffener (bei Kindern der gesetzliche Vertreter) in den operativen Eingriff rechtwirksam einwilligen und nur unter diesen Voraussetzungen macht sich der behandelnde Arzt nicht strafbar bzw. schadensersatzpflichtig.
Diese präoperative Aufklärung dient nach einem Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 05.08.2008 (Az.: 8 U 267/07) dem Zweck, einerseits dem Patienten klar zu machen, welche Risiken der konkrete Eingriff birgt, und andererseits, zu welchen Folgen es kommen kann, wenn er nicht durchgeführt wird. Hier muss der Betroffene selbstbestimmt das Für und Wider der Operation abwägen können, woraus folgt, dass Behandlungsrisiken nicht einfach verharmlost werden dürfen.
Der Umfang der gebotenen Aufklärung hängt wiederum davon ab, wie dringend der Eingriff vorzunehmen ist und welche (gravierenden) Risiken im Einzelfall bestehen.
Das bedeutet z.B., dass vor einer Tonsillektomie darauf hingewiesen werden muss, dass diese „typischerweise“ zu Nachblutungen führen kann, und dass diese in „Einzelfällen“ schwer bis lebensbedrohlich sein können, sodass ggf. eine Nachoperation durchzuführen ist.
Im zu entscheidenden Fall war der 1991 geborene Kläger am 17.03.1998 (stationär) operiert worden. Am 21.03.1998 traten schwere Nachblutungen auf, die letztlich zu hypoxischen, irreparablen Hirnschäden führten. Bereits am 04.03. hatte ein Vorgespräch zwischen der Mutter des Klägers und dem behandelnden Arzt (Beklagter) stattgefunden, am 15.03. hatten die Eltern als gesetzliche Vertreter des Klägers ihre Einwilligung erklärt. Vor Gericht stritt der Kläger mit dem Beklagten darüber, ob seine Eltern auch auf das Risiko schwerwiegender Nachblutungen hingewiesen worden seien.
Das OLG Frankfurt a. M. stellte zunächst fest, dass dem Beklagten kein Behandlungsfehler vorzuwerfen sei, sodass eine vertragliche oder gesetzliche Schadensersatzhaftung allein auf einen Aufklärungsfehler gestützt werden könne.
In dem verwendeten Einwilligungsformular werde zwar auf die Gefahr (massiver) Nachblutungen hingewiesen, aber nur unter den Stichworten „Seltene Folgen und Risiken“ sowie „Extrem seltene Risiken“. Hieraus müsse der medizinische Laie nicht erkennen, dass das Nachblutungsrisiko „schwer“ oder gar „lebensbedrohlich“ sein könne.
Während des Aufklärungsgesprächs am 04.03.1998 habe der Beklagte aber der Mutter des Klägers von einem Mädchen berichtet, dass er einige Monate zuvor operiert hatte. Die Mutter dieses Mädchens hatte darauf bestanden, ihr Kind zu sich nach Hause zu nehmen, anstatt es noch einige Tage im Krankenhaus zu lassen. Eine folgenschwere Entscheidung, denn dort verstarb das Mädchen an massiven Nachblutungen… Indem der Beklagte der Mutter des Klägers von diesem Fall berichtet habe, habe er sie auf das Risiko erheblicher Nachblutungen hinreichend hingewiesen, und dazu auch eindeutig ohne jede Verharmlosung. Zwar war der Gesprächsinhalt zwischen den Parteien streitig, aber die frühere Sprechstundenhilfe des Beklagten bestätigte die Angaben des Beklagten, zumal sie damals von diesem aufgefordert worden war, nochmals von dem tragischen Fall des kleinen Mädchens zu berichten.
Da das Gericht die Zeugin für glaubhaft hielt, ging es im Ergebnis somit von einer hinreichenden Aufklärung der Mutter des Klägers aus, sodass die Einwilligung der Eltern rechtswirksam sei. Folglich war der Beklagte nicht schadensersatzpflichtig.
Ärzte sollten daher in Aufklärungsgesprächen auch auf drastischere Beispiele eingehen, um ihr Haftungsrisiko zu minimieren.
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