StartMedizinrechtAktuelles MedizinrechtKein Schadensersatz trotz fehlerhafter Aufklärung

Kein Schadensersatz trotz fehlerhafter Aufklärung

Bereits mehrfach wurde an dieser Stelle auf die Bedeutung einer rechtzeitigen, korrekten Eingriffsaufklärung vor der Durchführung medizinischer Eingriffe hingewiesen. Diese muss den Patienten in die Lage versetzen, in freier Selbstbestimmung abzuwägen, ob er der Maßnahme zustimmt, und verdeutlichen, welche Risiken er dann, bzw. im Falle der Verweigerung einer Behandlung, in Kauf nehmen muss. Genügt die Eingriffsaufklärung diesen Anforderungen nicht, macht sich der dennoch behandelnde Arzt strafbar und schadensersatzpflichtig.
Es gibt aber auch Fälle, in denen es ausnahmsweise – aus Sicht des Arztes – unschädlich ist, wenn die Eingriffsaufklärung mangelhaft war. Dies gilt z.B. in den Fällen des sog. rechtmäßigen Alternativverhaltens.
Was damit gemeint ist, lässt sich am besten durch Schilderung des Sachverhalts erläutern, den das OLG Köln am 20.04.2009 zu entscheiden hatte (Az.: 5 U 186/08):


Ab dem 24.05.2004 befand sich der Kläger in medizinischer Behandlung bei dem Beklagten wegen eines sog. „schnellenden Fingers“ (Tendovaginitis stenosans). Bereits am Folgetag wurde der betroffene rechte Ringfinger ambulant operiert. Während der Nachbehandlung, die bis zum 22.06.2004 erfolgte, traten Wundheilungsstörungen in Form von Schmerzen und Schwellungen auf. Die Beschwerden verschlimmerten sich nochmals ab dem 13.08.2004, wobei sie nunmehr „wahrscheinlich“ auf einem Morbus Sudeck I. Grades beruhten.
Nach Ansicht des Gerichts war die Eingriffsaufklärung zwar fehlerhaft, doch könne der Kläger trotzdem weder ein Schmerzensgeld noch Schadensersatz verlangen.
Denn auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung wäre der Eingriff vorgenommen worden, wenn auch höchstwahrscheinlich durch einen anderen Arzt. Die Operationsweise wäre – nach den Ausführungen eines medizinischen Sachverständigen – aber identisch gewesen, sodass es zu denselben Beschwerden gekommen wäre.
Hätte sich der Beklagte also rechtmäßig verhalten, wäre der Schaden dennoch eingetreten. Das bedeutet, dass sein Aufklärungsfehler für den Schaden des Klägers nicht ursächlich geworden war, da die Wundheilungsstörungen auch bei korrekter Eingriffsaufklärung aufgetreten wären. Damit scheiterten Schmerzensgeld- oder Schadensersatzansprüche an der fehlenden Zurechenbarkeit der Schäden zum Beklagten.
Im Übrigen sei dem Beklagten auch kein Behandlungsfehler unterlaufen. Die Operation sei ordnungsgemäß durchgeführt worden und auch die Nachbehandlung sei nicht zu beanstanden. Die Entwicklung eines Morbus Sudeck nach dem vorgenommenen Eingriff sei ein „seltenes Krankheitsbild“, das zunächst kaum von den typischen Operationsfolgen unterschieden werden könne. Auch unter diesen Gesichtspunkten wurde die Anschlussberufung des Klägers daher zurückgewiesen, während die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfange Erfolg hatte.

 

Standort

Wesseling (Köln/Bonn)   
Tel. 02236 39 47 88    »Info

Nächste Vorträge

Anerkennung einer Schwerbehinderung
Beginn: 22.05.2012, 20:00
Ort: Roisdorf Neues VHS-Gebäude; Mehrzweckraum, Alter Weiher 2, 53332 Bornheim

Anerkennung einer Schwerbehinderung
Beginn: 26.06.2012, 19:30
Ort: VHS Pulheim - Hackenbroicher Straße, 50259 Pulheim

Vorstellung bei SchülerInnen des KKG
Beginn: 28.06.2012, 11:30
Ort: KKG Wesseling


weitere ...

Formulare Behandlungsfehler

kostenlose Online-Anfrage

→ kostenlose Deckungsanfrage

Bundesweite Vertretung Ihrer Interessen

Wir vertreten bundesweit ausschließlich geschädigte Patienten.

Foto (c) ikksuepselonzet - fotolia.com

Zum Anfang