StartMedizinrechtAktuelles MedizinrechtRechtmäßiges Alternativverhalten, Schadenszurechnung, Eingriffsaufklärung, Tendovaginitis stenosans, schnellender Finger, Morbus Sudeck

Rechtmäßiges Alternativverhalten, Schadenszurechnung, Eingriffsaufklärung, Tendovaginitis stenosans, schnellender Finger, Morbus Sudeck

Im Medizinrecht gilt hinsichtlich des Beweisrechts eine Besonderheit: Wenn der Patient einen
Behandlungsfehler des Arztes nachweist, dann kann widerleglich vermutet werden, dass dieser
Fehler für den geltend gemachten Gesundheitsschaden ursächlich war. Diesen Ursachenzusammenhang
muss also ausnahmsweise nicht der Patient beweisen, sondern im Wege einer Beweislastumkehr ist
vielmehr der Arzt verpflichtet, darzulegen, dass sein Fehlverhalten nicht zu dem Schaden geführt
habe.


Diese Beweislastumkehr setzt aber nach ständiger Rechtsprechung des BGH voraus, dass der Arzt
offensichtlich gegen die gängigen Regeln der ärztlichen Kunst oder gesicherte medizinische
Erkenntnisse verstoßen hat, und dass er einen Fehler gemacht hat, der – objektiv betrachtet –
schlichtweg unverständlich ist (sog. grober Behandlungsfehler). Der Fehler muss mit anderen
Worten so schwerwiegend sein, dass er „einfach nicht passieren darf“. Ein „einfacher“
Behandlungsfehler ändert hingegen nichts an der grundsätzlichen Beweislastverteilung zulasten des
Patienten.
Daraus folgt, dass die Erfolgschance eines medizinrechtlichen Haftungsprozesses – aus Sicht des
Patienten – maßgeblich davon abhängt, dass zum einen ein Behandlungsfehler vorliegt, und dass
dieser zum anderen auch „grob“ ist, sodass die geschilderte Beweislastumkehr eingreift.
Die Annahme eines Behandlungsfehlers kann aber dann fraglich sein, wenn ein Patient zuvor seine
(erforderliche) Mitwirkung verweigert hatte (sog. “non-compliance“). Zumindest könnte den
Patienten dann der Vorwurf des Mitverschuldens (§ 254 BGB) treffen.
Der BGH kam jüngst (Urteil vom 16.06.2009, Az.: VI ZR 157/08) jedoch zu dem Ergebnis, dass ein
Behandlungsfehler trotz mangelnder Mitwirkung eines Patienten an einer medizinisch gebotenen
Behandlung angenommen werden könne, sofern der Patient zuvor nicht ausreichend darüber aufgeklärt
worden war, welche Konsequenzen die Verweigerung der Behandlungsmaßnahme für ihn haben könnte.
Zunächst könne eine unzulängliche (therapeutische) Aufklärung durchaus einem ärztlichen
Behandlungsfehler entsprechen. Ein Patient, der eine erforderliche Behandlungsmaßnahme ablehnt,
begehe aber nur dann eine ihm vorzuwerfende, ein Mitverschulden begründende Pflichtverletzung,
wenn er ärztliche Anweisungen und Hinweise tatsächlich verstanden hatte. Dies ist jedoch
grundsätzlich unmöglich, wenn eine Aufklärung gar nicht stattgefunden hatte – folglich liegt
trotz der Weigerung des Patienten ein ärztlicher Behandlungsfehler vor.
Ob dieser Behandlungsfehler allerdings auch zu der oben geschilderten Beweislastumkehr führt, sei
wiederum eine Frage des Einzelfalles. Auch wenn die therapeutische Beratung zu den Grundpflichten
eines Arztes gehöre, sei die Annahme eines groben Behandlungsfehlers nicht ohne Weiteres
gerechtfertigt.
Das Urteil beruht auf folgendem Vorfall: Ein Patient (Kläger) wurde Ende März 1999 an einem
Hypophysentumor [Hypophyse = Hirnanhang(sdrüse)] operiert und am 03.04.1999 aus dem Krankenhaus
entlassen. Zwei Tage später baute er zusehends körperlich ab, weswegen er am 06.04.1999 erneut
die Klinik, in der der operiert worden war, aufsuchte. Zu diesem Zeitpunkt saß er bereits im
Rollstuhl, aber die durchgeführten Untersuchungen erbrachten keinen ungewöhnlichen Befund. Ein
Krankenhausarzt, der auch an der Operation teilgenommen hatte, riet dem Kläger dazu, im
Krankenhaus zu verbleiben, damit eine Infusionsbehandlung durchgeführt werden könnte. Dies lehnte
der Kläger jedoch ab. Schließlich wurde er am nächsten Tag als Notfall wieder eingeliefert,
nachdem er morgens einen Schlaganfall erlitten hatte… Im Anschluss an diesen Vorfall war er bis
zum 30.04.2000 vollkommen arbeitsunfähig, mittlerweile ist er zumindest wieder eingeschränkt
arbeitsfähig. Ferner zeigte sich, dass der Schlaganfall auf einer inneren Austrocknung des
Klägers (Dehydration) beruht hatte, und dass ihm das in diesem Zustand erforderliche Medikament
„Mirin“ weder mitgegeben noch verordnet worden war. Überhaupt war er nicht auf die Risiken einer
Dehydration und mögliche Folgewirkungen aufgeklärt worden. Dennoch war streitig, ob den Ärzten am
06.04.1999 ein Behandlungsfehler unterlaufen war, da der Kläger ja die Behandlung mit Infusionen
abgelehnt hatte.
Der BGH entschied, dass ein Behandlungsfehler darin zu sehen sei, dass der Kläger nicht
hinreichend über die Gefahr einer Dehydration und deren Folgewirkungen gewarnt worden war. Dem
stehe nicht entgegen, dass er am 06.04.1999 eine Weiterbehandlung im Krankenhaus abgelehnt hatte.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sei nämlich eine angemessene Aufklärung über
Spätfolgen einer drohenden Dehydration nicht erfolgt, sodass dem Kläger nach dem oben Gesagten
weder eine Obliegenheitsverletzung noch ein Mitverschulden vorzuwerfen sei. Völlig irrelevant ist
es nach Ansicht des BGH hier auch, ob der Kläger zu einer stationären Behandlung hätte
„gezwungen“ werden können oder müssen. Allerdings sei noch zu klären, ob der festgestellte
Behandlungsfehler als „grob“ einzustufen sei, weswegen die Sache u.a. an das Berufungsgericht
zurückverwiesen wurde.

 

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