Patienten, die unter chronischen Schmerzen leiden, kann in bestimmten Fällen eine sog. Schmerzmittelpumpe unter der Haut eingesetzt werden, die kontinuierlich Medikamente gegen den Schmerz in den Körper ausschüttet. Befüllt bzw. nachgefüllt wird eine solche Pumpe mittels einer speziellen Kanüle, die zunächst durch die Haut und dann durch ein Septum eingeführt wird. Dieses Septum ist wiederum mit einer Silikonschicht verschlossen, die die Funktionstüchtigkeit der Schmerzmittelpumpe gewährleisten und eine ungebremste Abgabe des Schmerzmedikaments vermeiden soll. Da das Silikon aber bei jedem Nachfüllvorgang durchstochen werden muss, kann die Schmerzmittelpumpe nicht dauerhaft im Körper verbleiben, sondern muss nach ca. 2.000 Füllungen ausgetauscht werden. Bis zum Austauschzeitpunkt ist das Silikon jedoch grundsätzlich in der Lage, trotz vieler kleiner Löcher eine geschlossene Schutzschicht zu bilden.
Schon auf Grund dieser Beschreibung dürfte jedoch einleuchten, dass jedes Nachfüllen ein gewisses Fingerspitzengefühl und die Wahl der richtigen, möglichst feinen Kanüle verlangt. Noch weniger verwundert es daher, dass es auf diesem Gebiet zu Behandlungsfehlern und Arzthaftungsprozessen kommt.
Das OLG Frankfurt am Main hat z.B. mit Urteil vom 10.03.2009 (Az.: 8 U 253/07) einer Patientin Schadenersatz und ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,- € zugesprochen, nachdem diese infolge eines Lecks der ihr eingesetzten Schmerzmittelpumpe „erhebliche Beschwerden“ erlitten und deshalb zeitweise auf einer Intensivstation betreut werden musste. Zudem musste die Pumpe wegen des Behandlungsfehlers des beklagten Arztes vorzeitig gewechselt werden, was eine vorgezogene Operation der klagenden Patientin erforderte.
Konkret war folgendes geschehen: Anfang 1999 wurde der Klägerin in einem Krankenhaus eine Schmerzmittelpumpe eingesetzt, wo diese auch anfänglich nachgefüllt wurde. Ab 2000 wurde die Pumpe rund alle sieben Wochen von einem in einem anderen Krankenhaus tätigen Anästhesisten (Beklagter) nachgefüllt. Insgesamt wurde die Schmerzmittelpumpe etwa 50 Mal nachgefüllt, zuletzt am 14.10.2005. Kurz darauf litt die Klägerin an Schwindel, Kreislaufproblemen, Übelkeit, Erbrechen, Schweißausbrüchen und weiteren Beschwerden, weswegen sie ein drittes Krankenhaus aufsuchte, wo sie teilweise intensivbehandelt und mit Morphinen ruhig gestellt wurde. Da die Pumpe, die stationär zweimal nachgefüllt werden musste, stets nach wenigen Tagen wieder leer war, wurde der Klägerin am 31.10.2005 eine neue Schmerzmittelpumpe eingesetzt. Dabei zeigte sich, dass die Silikonschicht der alten Pumpe „undicht und beschädigt“ war. Die Klägerin musste noch bis zum 08.11.2005 im Krankenhaus bleiben, wodurch ihre Mehrkosten in Höhe von 989,50 € entstanden.
Daraufhin verklagte sie den Beklagten auf Ersatz dieser Kosten und Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von 6.000,- €, da der Beklagte das Einfüllseptum der Schmerzmittelpumpe durch unsachgemäßes Befüllen und das Verwenden ungeeigneter Kanülen verletzt habe. Der Beklagte wandte hingegen ein, er habe die richtigen Kanülen verwendet und habe diese stets sofort gewechselt, wenn er den Metallkörper der Schmerzmittelpumpe berührt habe.
Das LG Hanau hatte die Klage zunächst abgewiesen, da der Beklagte ausweislich eines Sachverständigengutachtens keine ungeeigneten Kanülen benutzt habe, und weil das Septum auch bei ordnungsgemäßer Befüllung verletzt werden könne. So könnten die Spitzen der Kanülen bereits verbiegen, wenn sie entweder vor dem Befüllen mit dem Außengehäuse der Pumpe oder beim Einfüllen mit der rückwärtigen Innenwand der Medikamentenkammer in Kontakt käme. Infolgedessen könnte die Kanüle schon vor dem Einführen oder jedenfalls bei dem Herausziehen aus der Schmerzmittelpumpe das Einfüllseptum beschädigen.
Die Klägerin gab jedoch nicht auf, sondern legte mit Erfolg (s.o.) Berufung vor dem OLG Frankfurt a. M. ein. Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte der Klägerin gemäß §§ 280 I, 249 I, 253 II BGB zur Zahlung von Schadensersatz für die Mehrkosten und Schmerzensgeld verpflichtet sei.
Er habe nämlich zu der Klägerin in einem Behandlungsverhältnis im Sinne von § 280 I BGB gestanden, woraus er verpflichtet gewesen sei, vor jedem Nachfüllen das Einfüllseptum unter der Haut der Patientin sorgfältig zu ertasten und eine geeignete Kanüle senkrecht durch die Silikonschicht zu führen, ohne zunächst andere (metallene) Bestandteile der Pumpe zu berühren oder Querbewegungen zu vollführen. Ferner sei er verpflichtet gewesen, eine Kanüle sofort auszutauschen, sollte er doch zunächst an das Außengehäuse gestoßen sein. Nur unter Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten sei nämlich gewährleistet, dass das Silikon nicht geschädigt werde, sondern dauerhaft die Schmerzmittelpumpe abdichten könne.
Diese Sorgfaltspflichten ermittelte das OLG auf Basis zweier einander insoweit entsprechender Sachverständigengutachten. Es gelangte ferner nach einer Betrachtung der Schmerzmittelpumpe und auf Grund der Ausführungen der Sachverständigen zu der Überzeugung, dass der Beklagte diese Pflichten auch verletzt hatte: So wies die Silikonschicht zum einen „sehr starke Einstichspuren, Aushebelungen und Schnitte“ auf, und zum anderen zeigte der Rand des Einfüllseptums und die Oberseite des Gehäuses der Schmerzmittelpumpe „starke Kratzspuren“. Auch sei es falsch, dass sich die Spitze der Kanüle selbst bei ordnungsgemäßer Befüllung verformen könne, wenn sie die rückwärtige Innenwand der Schmerzmittelkammer berühre: Um dies zu vermeiden sei die Innenseite extra mit einem speziellen Kunststoff verkleidet, der ein Verbiegen der Kanüle verhindern soll. Ferner halte die Silikonschicht auch eine „schlechte“ Behandlung bis zu einem gewissen Grad aus, erst die Verwendung einer „stark deformierten Kanüle“, durch die ein „großer Kanal“ geschaffen werde, lasse das Silikon undicht werden.
Schließlich bejahte das Gericht auch das Verschulden des Beklagten, denn sofern die Beschädigungen auf „Querbewegungen“ zurückzuführen seien, habe er die erforderliche Sorgfalt missachtet und somit fahrlässig gehandelt. Das gelte auch für die Verwendung schadhafter Kanülen und die Verkratzung der Schmerzmittelpumpe, die der Beklagte bemerkt haben musste.
Daher kam das OLG zu der oben genannten Zahlungspflicht des Beklagten, da er schuldhaft das Leck der Schmerzmittelpumpe herbeigeführt habe.
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