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Psychiatrische Klinik muss Fenstersprung verhindern

In jedem Schuldverhältnis besteht die Pflicht der Vertragspartner, auf die jeweiligen Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen und dessen Rechtsgüter zu schützen (vgl. § 241 II BGB). Eine Verletzung dieser Sorgfalts- oder Schutzpflichten kann gemäß §§ 280 I, 249 I BGB zu Schadensersatzansprüchen führen.
Hierauf basierend entschied das LG München I durch Urteil vom 02.09.2009 (Az.: 9 O 23635/06), dass eine psychiatrische Klinik dann ihre Sorgfaltspflichten gegenüber einem Patienten verletzt, wenn sie ihn ohne Überwachung in einem Zimmer mit nicht verriegeltem Fenster unterbringt und er diesen Umstand später zu einem Sprung aus dem Fenster nutzt. Die Klinik müsse dann wegen der erlittenen Verletzungen haften.


Der vor dem LG München I verhandelte Fall betraf eine Frau, die an einer Psychose leidet, genauer gesagt an einer akuten paranoid-halluzinatorischen Psychose. Es war daher nicht auszuschließen, dass die Patientin suizidgefährdet sein könnte. Nachdem sie im August 2002 aus der beklagten psychiatrischen Klinik (Beklagte) entlassen worden war, erschien sie kurz darauf erneut, da sich ihr Zustand wieder verschlechtert habe. Eine Pflegerin brachte die Patientin daraufhin in ein Zimmer im ersten Stock, dessen Fenster nicht gesichert war, sondern von jedermann geöffnet werden konnte. Es dauerte nicht lange, und die Patientin sprang aus dem Fenster, wodurch sie schwere Verletzungen erlitt… Die Krankenkasse der Patientin (Klägerin) forderte daher von der Beklagten Erstattung der an ihre Versicherungsnehmerin erbrachten Leistungen.
Das Gericht stellte fest, dass das Personal der Beklagten gegen die anerkannten Regeln der psychiatrischen Kunst verstoßen habe: Eine psychotische Patientin könne man nicht einfach ohne Aufsicht in einem Zimmer zurücklassen, dessen Fenster nicht verriegelt sei. Diesen Vorwurf nährt das Gericht zusätzlich auf Grund der Tatsachen, dass schon der vorherige Klinikaufenthalt nicht zu der gewünschten Heilung oder jedenfalls Linderung der Erkrankung geführt habe und dass bei einer Psychose der vorliegenden Art stets das Risiko bestehe, dass der Patient versuche, sich umzubringen. Es gehöre zu dem Krankheitsbild einer akuten paranoid-halluzinatorischen Psychose, dass betroffene Patienten in dieser Hinsicht unberechenbar seien, sodass man mit einem Suizidversuch ernsthaft rechnen müsse. Im Ergebnis sei der Beklagten daher vorzuwerfen, dass die Patientin, wenn sie schon nicht kontinuierlich überwacht werden konnte, nicht in einem Raum untergebracht worden war, dessen Fenster gesichert waren.
Somit konnte die Klägerin Erstattung der von ihr erbrachten Versicherungsleistungen aus übergegangenem Recht der Klägerin verlangen.

 

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