Ein Gynäkologe (Kläger) hatte einer Patientin die Anti-Baby-Pille nicht als Verhütungsmittel, sondern ausschließlich zur Behandlung ihrer Akne verschrieben. Als ihn die Krankenversicherung der Patientin wegen dieses Vorgehens in Regress nehmen wollte, wandte sich der Kläger an das zuständige Sozialgericht. Allerdings ohne Erfolg…
Das SG Düsseldorf entschied hier mit Urteil vom 29.07.2009 (Az.: S 14 KA 166/07), dass die Verordnung der Anti-Baby-Pille allein zur Aknebehandlung eine Regresspflicht des verschreibenden Arztes gegenüber der jeweiligen (gesetzlichen) Krankenkasse der Patientin auslöst.
Eine Krankenversicherung müsse nämlich nur ärztlich verschriebene Arzneimittel bezahlen. Da die Anti-Baby-Pille aber nicht dazu dienen soll, eine Krankheit zu lindern bzw. zu heilen, sondern „lediglich“ als Verhütungsmittel eingesetzt werden darf, sei sie kein Arzneimittel in diesem Sinne. Eine Ausnahme könne allenfalls dann gemacht werden, falls die Patientin das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, weil die Anti-Baby-Pille bis zu diesem Zeitpunkt indikationsunabhängig verschrieben werden dürfe. Da die Krankenkasse ansonsten jedoch nicht zahlungsverpflichtet ist, kann sie, wenn sie dennoch das Medikament bezahlt haben sollte, vom verschreibenden Arzt Kostenerstattung verlangen.
Insbesondere sei die Anti-Baby-Pille auch nicht zur Aknebehandlung zugelassen, sodass ein Fall des sog. „Off-Label-Use“ (= Verwendung eines Medikaments außerhalb seines erlaubten Anwendungsgebiets) durch den Kläger vorliege. Eine solche Nutzung sei aber nur in seltenen Fällen zulässig, nämlich bei der Behandlung „schwerwiegender“, vor allem „lebensbedrohlicher“ Krankheiten. Mangels entsprechender Gefahrensituation bleibe es somit – auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten – bei der Regresspflicht des Gynäkologen.
Die Entscheidung zeigt, dass Ärzte sich genau überlegen sollten, ob sie ein Medikament tatsächlich außerhalb seines arzneimittelrechtlich zugelassenen Anwendungsgebiets verschreiben wollen, denn es besteht die realistische Gefahr, dass sie dann für dessen Kosten aufkommen müssen.
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