Mediziner sind bekanntlich auch nur Menschen und Irren ist leider ebenfalls nur allzu menschlich. Nur sind medizinische Irrtümer in der Regel leider besonders folgenschwer und es fragt sich für die Betroffenen, in welcher Form Ärzte dann zur Rechenschaft gezogen werden können.
In einem Urteil vom 21.12.2010 (Az.: VI ZR 284/09) befasst sich der BGH mit der Arzthaftung wegen eines Diagnoseirrtums und der Pflicht, auch zufällig festgestellte Auffälligkeiten sorgsam abzuklären und, falls erforderlich, zu behandeln.
Der Ausgangsfall
Im März 2003 wurde eine Frau in einem Krankenhaus (Beklagte) am Meniskus operiert. Im Rahmen der Operationsvorbereitung hatte ein angestellter Anästhesist – rein vorsichtshalber – ein Röntgenbild ihrer Lunge erstellen lassen, um Erkenntnisse für die anstehende Narkose zu gewinnen. Da er mit dem Befund zufrieden war, konnte die Operation ohne Weiteres in Angriff genommen werden. Der Eingriff war auch ein voller Erfolg.
Allerdings hatte der Arzt übersehen, dass sich auf dem rechten Lungenflügel der Patientin ein ca. 2 Bildzentimeter (genauer: 2,1 x 2,6 cm) erfassender sog. Rundherd befand. Ein Jahr später wurde bei der Patientin dort ein Adenokarzinom (Lungentumor) festgestellt, an dem sie Ende 2006 schließlich verstarb.
Ihr Ehemann (Kläger) verklagte nun das Krankenhaus auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Ersatz des Unterhaltsschadens. Der Anästhesist habe grob fehlerhaft den Rundherd verkannt, der ein deutliches Anzeichen für einen Lungentumor sei. Wäre dieser bereits im März 2003 erkannt worden, hätte er vielleicht noch vor der Metastasierung entfernt werden können.
Das zuständige Oberlandesgericht gab dem Kläger in der Berufungsinstanz zumindest teilweise Recht, da ein Behandlungsfehler in Form eines Befunderhebungsfehlers unterlaufen sei. Diesem Ergebnis wollte der BGH jedoch nicht in jeder Hinsicht folgen.
Befunderhebungsfehler oder Diagnoseirrtum?
Wenn ein aus medizinischer Sicht gebotener Eingriff unterlassen wird, weil ein Arzt die Behandlungsbedürftigkeit verkannt hat, ist mit dem BGH zunächst strikt danach zu unterscheiden, ob ein Diagnoseirrtum oder ein Befunderhebungsfehler gegeben ist:
- Ein Befunderhebungsfehler liegt vor, wenn der Arzt eine Befunderhebung (z.B. durch Röntgenbild, CT, MRT etc.) unterlässt, obwohl sie aus medizinischer Sicht (dringend) geboten war.
- Demgegenüber soll ein Diagnoseirrtum unterlaufen sein, wenn der Arzt zwar Maßnahmen zur Befunderhebung unternommen hat, aber deren Ergebnisse fehlinterpretiert und deshalb nicht die richtigen Schlussfolgerungen gezogen und nicht die erforderlichen Behandlungsmaßnahmen eingeleitet hat.
Im ersten Fall hat der Arzt also eine gebotene Untersuchung unterlassen und deshalb die Krankheit „übersehen". Im zweiten Fall hat er zwar diagnostischen Maßnahmen durchgeführt, aber infolge einer Fehlauswertung dennoch die wahre Sachlage verkannt.
Übertragen auf den Ausgangsfall verneinte der BGH daher einen Befunderhebungsfehler, denn das streitige Röntgenbild wurde ja erstellt. Indem der Anästhesist aber den Rundherd übersah, verkannte er die Gefahr eines Lungentumors und leitete deshalb keine weiteren Untersuchungen zur Abklärung dieses – an sich – auffälligen Befundes ein. Damit liegt ein Diagnosefehler vor.
Keine grundsätzliche Beweislastumkehr im Fall eines Diagnoseirrtums
Unterlief einem Mediziner aber ein Diagnosefehler, so hat dies für die Arzthaftung gewisse Konsequenzen:
Zum einen muss das Gericht zunächst mithilfe medizinischer Sachverständiger klären, ob der beklagte Arzt überhaupt nach seinem Fachbereich für eine vollständige Diagnostik bzw. Auswertung erhobener Befunde zuständig war. Das heißt für den Ausgangsfall, dass zu hinterfragen ist, ob ein zur Ermittlung der Narkosefähigkeit angefertigtes Röntgenbild der Lunge durch den Anästhesisten oder den Radiologen, der die Aufnahme erstellte, ausgewertet werden muss. Da die vor dem Berufungsgericht zu dieser Frage angehörten Sachverständigen aber zu keinem eindeutigen Ergebnis gekommen waren, sah der BGH insoweit noch Klärungsbedarf.
Und zum anderen hat die Annahme eines Diagnoseirrtums Auswirkungen auf die Gewährung einer Beweislastumkehr. Im Arzthaftungsrecht muss der Patient normalerweise die Existenz eines Behandlungsfehlers sowie dessen Ursächlichkeit für den eingetretenen Gesundheitsschaden darlegen und beweisen. Gelingt jedoch der Nachweis eines „groben Behandlungsfehlers", ist es vielmehr Sache des beklagten Mediziners, die fehlende Ursächlichkeit seines Fehlverhaltens zu belegen. Es kommt also zur Umkehr der Beweislast, wenn der Arzt einen Fehler macht, der schlicht ausgedrückt, einfach nicht passieren darf. Wenn der Arzt aber einem Diagnoseirrtum unterlegen ist, dann gelten nach dem BGH besonders „hohe Schwellen" für die Annahme eines „groben Diagnosefehlers": Erforderlich ist dann ein „schwerer Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst", ein „fundamentaler Irrtum". Damit will der BGH dem Umstand Rechnung zollen, dass jede Diagnose mehr oder weniger zwangsläufig mit Unsicherheiten behaftet ist.
Im Ausgangsfall konnte der BGH nach den bisherigen Feststellungen jedoch kein Überschreiten dieser „hohen Schwelle" erkennen. Andererseits hatte auch der Kläger nicht hinreichend bewiesen, dass der Diagnosefehler des Anästhesisten für den Tod seiner Frau ursächlich gewesen sei, ob sie also bei Feststellung ihrer Erkrankung im März 2003 noch hätte gerettet werden können. Auch aus diesem Grunde hat es den Fall deshalb an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Ärzte müssen auch „Zufallsbefunde" erkennen und behandeln
Nicht weniger bedeutsam sind aber die Grundsätze, die der BGH für sog. Zufallsbefunde aufstellt, die anlässlich einer zu anderen Zwecken vorgenommenen Untersuchung „zufällig" erkennbar werden. Hierzu heißt es in den Leitsätzen der oben genannten Entscheidung:
1. „Den Arzt verpflichten auch die Ergebnisse solcher Untersuchungen zur Einhaltung der berufsspezifischen Sorgfalt, die medizinisch nicht geboten waren, aber trotzdem – beispielsweise aus besonderer Vorsicht – veranlasst wurden.
2. Der für die Auswertung des Befundes im konkreten Fall medizinisch verantwortliche Arzt hat all die Auffälligkeiten zur Kenntnis und zum Anlass für die gebotenen Maßnahmen zu nehmen, die er aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs unter Berücksichtigung der in seinem Fachbereich vorausgesetzten Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der Behandlungssituation feststellen muss. Vor in diesem Sinne für ihn erkennbaren ‚Zufallsbefunden' darf er nicht die Augen verschließen."
Diese umfassende Pflicht, jede Art von Auffälligkeit wahrzunehmen und entsprechend zu behandeln, begründet das Gericht damit, dass das „Wohl des Patienten oberstes Gebot und Richtschnur jeden ärztlichen Handelns ist". Insoweit bestehe eine ärztliche Fürsorgepflicht.
Im Ausgangsfall hätte das Röntgenbild also vollständig und sorgsam ausgewertet werden müssen. Auch wenn es „nur" um die Feststellung der Narkosefähigkeit der Patientin im Vorfeld einer Meniskusoperation ging, hätte der verdächtige Rundherd den beteiligten Medizinern auffallen müssen.
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