StartMedizinrechtAktuelles MedizinrechtArzthaftung wegen Körperverletzung: Ärzte müssen auf die Anwendung von „Außenseitermethoden“ hinweisen (Zitronensaftfall)

Arzthaftung wegen Körperverletzung: Ärzte müssen auf die Anwendung von „Außenseitermethoden“ hinweisen (Zitronensaftfall)

Wenn ein Arzt einen Patient ohne hinreichende Aufklärung behandelt, kann er sich schadensersatzpflichtig machen. Man spricht in diesem Fall von der sog. Arzthaftung.

Diese besitzt aber auch eine strafrechtliche Dimension...

Der ärztliche Heileingriff ist strafrechtlich eine vorsätzliche Körperverletzung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt jede ärztliche Behandlungsmaßnahme zunächst einmal eine potentielle Körperverletzung im Sinne der §§ 223 ff. StGB dar. Allein die Einwilligung des Patienten kann den Arzt daher vor einer strafrechtlichen Verurteilung bewahren, allerdings nur, wenn und soweit sie rechtswirksam ist.

Das aber hängt wiederum davon ab, ob der Patient vor dem Eingriff hinreichend und vollständig aufgeklärt wurde. Hier verlangt der BGH in einem Urteil vom 22.12.2010 (Az.: 3 StR 239/10), dass dem Patienten klar mitgeteilt wird, wie der Eingriff durchgeführt werden soll, welche Chancen und Risiken er birgt und ob es (gleichwertige) Behandlungsalternativen gibt. Denn nur unter diesen Voraussetzungen kann er eine seiner Autonomie gerecht werdende Entscheidung für oder gegen eine Behandlung treffen.

Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung trifft zunächst den behandelnden Arzt, kann aber auf andere Mediziner delegiert werden, solange nur der Aufklärungsverpflichtete durch einen Blick in die Akten oder eine Nachfrage beim Patienten sicherstellt, dass die Aufklärung auch tatsächlich im geforderten Umfang stattgefunden hat.

Dabei soll es genügen, wenn der Patient Vor- und Nachteile „im ‚Großen und Ganzen'" überblicken kann. Ihm muss deshalb zwar dargelegt werden, welche Konsequenzen der Eingriff für sein weiteres Leben haben kann und was die gravierendste Folge ist, die ihm schlimmstenfalls droht. Eine wissenschaftlich vollständige „medizinische Abhandlung" muss ihm andererseits nicht vorgetragen werden.

Wie ausführlich ein Aufklärungsgespräch tatsächlich sein muss, hängt dabei stets vom einzelnen Fall ab, vor allem von der vorzunehmenden Behandlung und der Eingriffsdringlichkeit. Als eine Art „Faustformel" kann man wohl sagen, dass die Aufklärungspflichten abnehmen, je dringlicher ein Eingriff vorgenommen werden muss. Umgekehrt muss der Patient vor Maßnahmen, die aus medizinischer Sicht nicht (zwingend) notwendig sind, besonders sorgfältig und ausführlich informiert werden.

Wundheilung mit Zitronensaft?

Grundsätzlich können Arzt und Patient sich auch auf Maßnahmen einigen, deren Wirksamkeit wissenschaftlich nicht nachweisbar oder zumindest zweifelhaft ist. Im der genannten Entscheidung zugrundeliegenden Ausgangsfall hatte ein Chefarzt und Privatklinikinhaber (Angeklagter) z.B. eine Operationswunde mit Zitronensaft behandelt.

Dort weist der BGH ausdrücklich darauf hin, Ärzte dürften auch „nicht allgemein anerkannte Heilmethode(n)" anwenden. Dann müsse der Patient aber nicht nur auf die Chancen und Risiken dieser Methode an sich aufgeklärt werden, sondern auch darüber, dass sie medizinisch eben nicht anerkannt ist und dass deshalb noch nicht vollständig abgeschätzt werden könne, ob und welche Gefahren sie tatsächlich birgt.

Der „Zitronensaftfall"

Am 13.03.2006 operierte der Angeklagte eine 80-jährige Patientin, bei der ein Stück Dickdarm entfernt werden sollte, weil auf lange Sicht die Möglichkeit eines Darmverschlusses bestand. Nach ersten Zweifeln hatte die Patientin tags zuvor doch noch in die Operation eingewilligt. Auf die Möglichkeit einer Wundentzündung wurde sie hingewiesen.

Und die Operationswunde entzündete sich sogar ganz erheblich. Ab dem 18.03.2006 wurde die Patientin deshalb mit Antibiotika behandelt, zwei Tage später schlug der Angeklagte eine Reoperation vor. In ihrem stark geschwächten Zustand konnte die Patientin nur noch durch Nicken zustimmen. Sie wurde aber nicht darüber informiert, dass es in der Klinik des Angeklagten üblich sei, Operationswunden mit Zitronensaft zu behandeln...

So geschah es aber auch bei ihr: Der Angeklagte ließ in der Stationsküche handelsübliche Zitronen mit einer gewöhnlichen Haushaltspresse auspressen. Er war von der keimtötenden Wirkung des Zitronensaftes nämlich so sehr überzeugt, dass er es für überflüssig hielt, den Zitronensaft unter sterilen Voraussetzungen zu gewinnen. In diesen Saft weichte er jedenfalls einen Streifen ein, den er später in die Wunde legte und mit einnähte. In der Folgezeit wurde die Behandlung mit Zitronensaft zweimal wiederholt, am 30.03.2006 verstarb die Patientin jedoch an septischem Herz-Kreislauf-Versagen.

Sicher ist, dass sie in die Behandlung mit Zitronensaft nicht eingewilligt hätte. Fest steht auch, dass sich der Angeklagte bewusst war, eine wissenschaftlich ungesicherte Außenseitermethode anzuwenden und dass er die Patientin darüber hätte aufklären müssen. Andererseits konnten bei der ersten Operation keine Behandlungsfehler nachgewiesen werden. Und die Verwendung von Zitronensaft erhöht die Gefahr einer Wundentzündung zwar potentiell, doch konnte trotzdem nicht bewiesen werden, dass die Patientin gerade wegen der Verwendung des Zitronensaftes gestorben war.

Deshalb stand die Frage im Raum, ob der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) oder sogar wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) zu bestrafen war.

Unsteriler Zitronensaft kein typisches Operationsrisiko

Nach dem BGH muss der Patient im Vorfeld eines Eingriffs auch darüber aufgeklärt werden, in welchem Zustand er sich danach wahrscheinlich befinden wird („post-operativer Zustand"). Deshalb könne es in Ausnahmefällen angezeigt sein, ihn schon zuvor über die Risiken einer eventuell erforderlich werdenden Nachbehandlung aufzuklären. Diese Pflicht soll aber nur dann bestehen, wenn das fragliche Risiko „dem Eingriff spezifisch anhaftet".

Übertragen auf den Ausgangsfall bedeutet dies, dass die Patientin vor der ersten Operation ordnungsgemäß aufgeklärt wurde, weil sie auf die Möglichkeit einer Wundentzündung hingewiesen worden war. Zum damaligen Zeitpunkt sei es noch nicht erforderlich gewesen, sie auch darüber zu informieren, dass die Wunde eventuell mit Zitronensaft behandelt werden könnte. Denn zwischen der Verwendung von Zitronensaft zur Wundheilung und der Entfernung eines Teils des Dickdarms habe noch kein „erhöhter Gefahrzusammenhang" bestanden, der eine Aufklärungspflicht begründen könnte. Typische Gefahr dieses ersten Eingriffs sei nur die Wundentzündung als solche gewesen, aber nicht deren Behandlung mit unsteril gewonnenem Zitronensaft, da es auch noch andere, wissenschaftlich gesicherte Behandlungsalternativen gegeben habe.

Ganz anders sieht es hinsichtlich der zweiten Operation aus: Hier hätte der Angeklagte eindeutig und ausdrücklich auf die geplante Anwendung einer absoluten Außenseitermethode hinweisen müssen. Weil er dies nicht getan hatte, war die Einwilligung der Patientin unwirksam, sodass der BGH eine rechtswidrige und vorsätzliche Körperverletzung bejaht. Da aber nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Reoperation und/oder der Zitronensaft zum Tod der Patientin geführt hatten, verneinte der BGH eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge. Damit hat sich der Angeklagte „nur" wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht.

 

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