StartMedizinrechtAktuelles MedizinrechtArzthaftung: Anwendung ausländischen Rechts bei Behandlungs- und Aufklärungsfehlern im Ausland

Arzthaftung: Anwendung ausländischen Rechts bei Behandlungs- und Aufklärungsfehlern im Ausland

Niemand ist wohl gerne krank. Richtig unangenehm ist es aber, wenn man im Ausland krank wird: Zahlt die Krankenversicherung? An welchen Arzt kann bzw. sollte man sich wenden? Etwaige Sprachhürden sind mitunter ebenfalls nicht zu unterschätzen.

Und unterläuft dem behandelnden Arzt dann ein Behandlungsfehler, ist auch noch zu klären, ob und nach welchem Recht ein Arzthaftungsanspruch in Frage kommt. In einem Urteil vom 19.07.2011 beschäftigt sich der Bundesgerichtshof mit genau diesem Problem (Az.: VI ZR 217/10).

Der Ausgangsfall

Der Kläger wohnt in Deutschland, stellte sich aber am 13.07.2004 in einem Schweizer Universitätsspital zum Zwecke einer ambulanten Behandlung vor. Er leidet an einer chronischen Hepatitis C-Erkrankung.

Zunächst wurde er von einem Professor betreut. Am 26.07.2004 übernahm jedoch ein anderer Arzt (Beklagter) die Behandlung des Klägers. U.a. verschrieb er ihm eine etwa ein halbes Jahr dauernde Therapie mittels Tabletten sowie Eigeninjektionen. Die erste Injektion erfolgte Ende Juli noch im Universitätsspital, während die weitere Behandlung durch den Hausarzt des Klägers fortgesetzt werden sollte. Die Kostenabrechnung bzgl. der Therapie erfolgte durch das Schweizer Spital und der Kläger zahlte aufforderungsgemäß.

Im November 2004 brach er die Therapie jedoch ab, nachdem starke Nebenwirkungen aufgetreten waren. Von dem Beklagten forderte er zudem Schadensersatz, weil er nicht ausreichend über diese Therapierisiken aufgeklärt worden sei.

Dabei stützte er sich gemäß Art. 40 I 2 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) auf deutsches Recht. Die deutschen Gerichte waren jedoch uneins darüber, ob deutsches oder Schweizer Recht anzuwenden sei...

Schweizer Recht oder deutsches Recht? Das EGBGB entscheidet!

Der BGH weist in seinem Urteil daraufhin, dass die Art. 38 ff. EGBGB für die Frage heranzuziehen seien, ob inländisches oder deutsches Recht anzuwenden ist. Für die Haftung aus unerlaubter Handlung und damit u.a. wegen eines Aufklärungs- bzw. Behandlungsfehlers ist somit Art. 40 EGBGB zu beachten.

Nach Art. 40 I 1 EGBGB ist deshalb das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schädiger gehandelt hat. Da die vermeintlich fehlerhafte Aufklärung durch den Beklagten in dem Universitätsspital stattgefunden hatte, wäre somit Schweizer Recht anzuwenden gewesen.

Allerdings räumt Art. 40 I 2 EGBGB dem Geschädigten ein Wahlrecht ein, demzufolge er verlangen kann, dass stattdessen das Recht des Staates gilt, in dessen Gebiet der Schaden eingetreten ist. Da sich die Nebenwirkungen erst zeigten, als der Kläger wieder in Deutschland war, konnte er deshalb nach Art. 40 I 2 EGBGB wählen, den Beklagten nach deutschem Recht in Anspruch zu nehmen. Übersehen hatte er jedoch die Regelung des Art. 41 EGBGB...

Ausländisches Recht verdrängt deutsches Arzthaftungsrecht

In der oben genannten Entscheidung kam der BGH nämlich zu dem Ergebnis, dass der Beklagte allenfalls nach Schweizer Recht haftbar ist. Zwar hätte der Kläger nach Art. 40 I 2 EGBGB grundsätzlich die Geltung des deutschen Rechts wählen können, dem stehe jedoch Art. 41 II EGBGB entgegen.

Denn wenn zu dem Recht eines der betroffenen Staaten eine „wesentlich engere Verbindung" besteht, als zu dem, das gemäß Art. 38 ff. EGBGB anzuwenden wäre, dann ist nach Art. 41 I EGBGB dieses andere Recht anzuwenden. Übertragen auf den Fall heißt das: Wenn zu dem Haftungsrecht der Schweiz eine „wesentlich engere Verbindung" besteht als zum deutschen Recht, dann gilt das Schweizer Recht, selbst wenn der Kläger gemäß Art. 40 I 2 EGBGB die Geltung des deutschen Rechts wählte.

Ob und unter welchen Voraussetzungen eine „wesentlich engere Verbindung" besteht, folgt dabei aus Art. 41 II EGBGB, der exemplarisch zwei Fälle aufzählt. Gemäß Art. 41 II Nr. 1 EGBGB, auf den der BGH hier abstellt, kann diese z.B. „aus einer besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung zwischen den Beteiligten im Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis" folgen. In der Entscheidung heißt es hierzu, dass der Fall des Klägers zu der deutschen Rechtsordnung nur in einem „geringen" Zusammenhang stehe, dafür aber in einem „wesentlich engeren Zusammenhang" mit der Rechtsordnung der Schweiz.

Das auf Schweizer Recht beruhende ärztliche Behandlungsverhältnis habe zwar zwischen dem Kläger und dem Kanton Basel-Stadt als Krankenhausträger bestanden, aber dieses Rechtsverhältnis habe sich auch auf die Beziehungen zwischen Kläger und Beklagtem maßgeblich ausgewirkt. Immerhin habe der Beklagte den Kläger infolge dieses Behandlungsverhältnisses betreut und in diesem Zusammenhang sei es auch zu dem geltend gemachten Aufklärungsfehler gekommen.

Die Lösung des Ausgangsfalles

Trotz der Rechtswahl des Klägers wandte der BGH somit Schweizer Haftungsrecht an. Nach § 3 II des Haftungsgesetzes des Kantons Basel-Stadt ist der Beklagte wegen seiner Tätigkeit für diesen jedoch von jeder Haftung freigestellt. Nach § 3 I dieses Gesetzes haftet vielmehr der Kanton selbst für Schäden, die widerrechtlich durch sein Personal bei der Ausübung amtlicher Aufgaben verursacht werden.

Folglich war die Schadensersatzklage gegen den Beklagten unbegründet, sodass es zur Klageabweisung kam.

 

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