Die Krankenversicherungen sind in den letzten Jahren verstärkt dazu übergegangen, Rabattverträge für Medikamente auszuschreiben bzw. abzuschließen. Das hat dazu geführt, dass Patienten in der Regel nicht mehr genau das Präparat erhalten, das ihnen ihr Arzt verschrieben hat, sondern ein anderes mit demselben Wirkstoff. Noch dazu erhalten sie – bei chronischen Erkrankungen – häufig jedes Mal ein anderes Medikament, was bei manchen Patienten zu erheblichem Unmut und Unsicherheit geführt hat. Dieser häufige Wechsel kann einerseits mit dem Abschluss neuerer Rabattverträge, andererseits aber auch mit einem Abschluss mit mehreren Anbietern zusammenhängen.
Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts NRW (Az.: L 21 KR 51/09 SFB) vom 03.09.2009 ist es den Versicherungsunternehmen nämlich grundsätzlich auch erlaubt, nicht nur einem, sondern drei Unternehmen gleichzeitig den Zuschlag für ein Medikament zu erteilen. Dieses Verhalten verletze weder das vergaberechtliche Transparenzgebot noch das Diskriminierungsverbot und sei somit zulässig.
Dadurch wähle zwar im Ergebnis der Apotheker, welches Präparat ein Patient erhält, doch sei dies unschädlich, da Apotheker ebenso wie Ärzte für die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung verantwortlich seien. Dies gilt jedenfalls unter dem Vorbehalt, dass der Apotheker bei seiner Auswahl alle gesetzlichen Vorschriften und die vertraglichen Vereinbarungen der Krankenkasse beachtet.
Mit dieser Entscheidung setzt sich das LSG NRW allerdings in Widerspruch zur Bundesvergabekammer, die eine Beschränkung von Rabattverträgen auf maximal einen Anbieter pro Ausschreibung befürwortet. Das Urteil des Landessozialgerichts ist jedoch rechtskräftig.
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