Die den Ärzten obliegende Aufklärungspflicht beinhaltet grundsätzlich die Verantwortung, dem Patienten in verständlicher und umfänglicher Art und Weise Informationen über den geplanten Eingriff zu liefern. Diese Aufklärungspflicht obliegt dem Arzt, und zwar grundsätzlich dem jeweils behandelnden Arzt. Da die Aufklärung einen wesentlichen Teil des Arzt-Patientengespräches bildet, gehört sie damit stets mit zur Heilbehandlung. Ein behandelnder Arzt, der selbst nicht aufklärt, hat dafür Sorge zu tragen, dass eine Aufklärung durch einen Kollegen so erfolgt, dass sie den rechtlichen Anforderungen genügt; zumindest hat er sich jedoch zu vergewissern, dass überhaupt hinreichend aufgeklärt wurde und weitere Fragen nicht offengeblieben sind.
Steht ein besonders schwerwiegender Eingriff an, welcher der Entschlusskraft des Kranken besondere Anstrengungen abverlangt, so muss der den Eingriff vornehmende Arzt die gebotene Unterredung stets persönlich führen.
Ist eine Delegation der Aufklärung möglich, müssen klare Absprachen und Kompetenzverteilungen bestehen. Im einzelnen entfaltet eine Delegation nur dann befreiende Wirkung, wenn klare, stichprobenweise kontrollierte Organisationsanweisungen bestehen und kein konkreter Anlass zu Zweifeln an der Qualifikation des zur Aufklärung bestellten Arztes auftritt. Es ist nicht ausreichend, dass der aufklärungspflichtige Arzt sich von vornherein darauf verlässt, dass der einweisende Hausarzt oder ein anderer vorbehandelnder Arzt dem Patienten die erforderlichen Informationen bereits mitgeteilt hat. Der aufklärungspflichtige Arzt bleibt für die Umstände der Aufklärung stets beweispflichtig.
Im Krankenhaus ist in jeder Abteilung und vor jedem Eingriff der Patient dergestalt aufzuklären, dass sich ihm die erforderlichen Erkenntnisse über den bevorstehenden Eingriff erschließen können. Dabei besteht eine Verantwortlichkeit des Arztes jeweils nur für sein eigenes Fachgebiet. Dies hat zur Folge, dass ein Arzt sich bezüglich der Information des Patienten durch den Kollegen eines anderen Fachgebietes grundsätzlich auf diesen verlassen kann (sog. Vertrauensgrundsatz).
Steht aber bei einem Patienten neben der Narkose zusätzlich eine Lokalanästhesie an, kann sich der Operateur nicht ohne weiteres darauf verlassen, dass der Anästhesist im Gespräch mit dem Patienten auf lebensbedrohliche Anästhesiezwischenfälle, z. B. Herzstillstand, hingewiesen hat. Dies wäre nur dann ausreichend, wenn sowohl die Allgemeinnarkose als auch die Lokalanästhesie nach entsprechender vorheriger Absprache zwischen Operateur und Anästhesist vom Anästhesisten eingeleitet und überwacht würde.
Wird jedoch - wie regelmäßig - die Lokalanästhesie durch einen Operateur vorgenommen, so hat derjenige aufzuklären, der die medizinische Leistung, i. e. die Lokalanästhesie, erbringt (sog. Verantwortungsgrundsatz).
Dieser Grundsatz der Verantwortungsverteilung wird auch durch die Vereinbarung zwischen dem Berufsverband Deutscher Anästhesisten und dem Berufsverband der Deutschen Chirurgen über die Zusammenarbeit bei der operativen Patientenversorgung hervorgehoben.
Obliegt mithin die Durchführung der Lokalanästhesie im konkreten Einzelfall dem Operateur, so muss grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine Trennung zwischen ärztlicher und rechtlicher Verantwortung für die Voruntersuchung und eine etwaige Vorbehandlung einschließlich der entsprechenden Aufklärung sowie für die Wahl- und Durchführung des Betäubungsverfahrens nicht möglich ist.
Von diesem Grundsatz ist jedoch dann eine Ausnahme möglich, wenn der jeweilige Operateur und der Anästhesist eine konkrete Absprache darüber getroffen haben, dass im Falle von vielfach wiederholten Operationen, bei denen regelmäßig neben der allgemeinen Narkose zusätzlich eine Lokalanästhesie durch den Operateur erforderlich ist, die Aufklärung auch über die Lokalanästhesie durch den Anästhesisten erfolgt. Der Grundsatz der Verantwortungsverteilung wird dann dahingehend durchbrochen, dass der Operateur seine Verantwortung auf den Anästhesisten überträgt. Voraussetzung dafür ist jedoch eine klare, stichprobenweise kontrollierte Organisationsanweisung, die sinnvollerweise schriftlich erfolgt.
Darüber hinaus muss der Operateur sich darüber Klarheit verschaffen, dass der Anästhesist im Rahmen seines Aufklärungsgespräches auch auf etwaige Risiken der Lokalanästhesie hinweist; dies kann ebenfalls durch stichprobenartige Kontrollen erfolgen.
Eine solche Absprache kann generell oder aber auch für den konkreten Einzelfall erfolgen. Liegt jedoch eine solche Absprache nicht vor, bleibt der Operateur für die von ihm durchgeführte Lokalanästhesie sowohl im Hinblick auf die Aufklärung als auch Ausführung verantwortlich. Die Beweispflicht für eine derartige Absprache obliegt dem aufklärungspflichtigen Arzt.
Beachten Sie aber bitte: Eine Risikoaufklärung hat grundsätzlich auch in Fällen einer äußerst geringen Wahrscheinlichkeit des Risikoeintritts zu erfolgen, wenn das sich verwirklichende Risiko eine erhebliche Einschränkung der persönlichen Lebensführung des jeweiligen Patienten mit sich bringt.
Damit hängt die Frage, ob aufzuklären ist oder nicht, nicht davon ab, wie hoch die Risikoquote im einzelnen Fall ist; maßgeblich sind vielmehr etwaig eintretende Risikofolgen und deren Schwere.
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