Grundsätzlich gilt jeder ärztliche Eingriff als rechtswidrige Körperverletzung. Die Rechtswidrigkeit kann jedoch durch die Aufklärung als Voraussetzung für eine wirksame Einwilligung des Patienten beseitigt werden. Eine mutmaßliche Einwilligung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn infolge von Bewusstlosigkeit eine Aufklärung nicht möglich ist.
Die Aufklärung muss objektiv erfolgen und bedarf einer für den Patienten verständlichen Form. Dabei hat sie generell alle unbeeinflussbaren, unvermeidbaren und typischen Behandlungsfolgen zu umfassen. Hierzu gehören etwa: Schmerzen, Dauer des stationären Aufenthalts, Gefahren, therapeutische Alternativen, die Folgen einer Nichtbehandlung, Wohlbefinden etc.
Wie umfangreich eine Aufklärung sein muss, hängt im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist auch, wie dringend der Eingriff ist. Ein Arzt hat demnach vor einem Eingriff den Patienten aufzuklären. Dabei ist zwischen der Selbstbestimmungsaufklärung und der therapeutischen Aufklärung (Sicherungsaufklärung) zu unterscheiden:
Selbstbestimmungsaufklärung
1.
Die Aufklärungspflicht des Arztes ergibt sich aus dem Behandlungsvertrag. Vor allem ergibt sie sich aus der Patientenautonomie, dem Selbstbestimmungsrecht als Teil der grundgesetzlich geschützten Menschenwürde sowie aus dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und körperlichen Unversehrtheit (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 GG).
2. Die Bedeutung der Selbstbestimmungsaufklärung folgt aus dem Leitbild vom Heileingriff als Körperverletzung: Jede diagnostische und therapeutische Einwirkung auf den Körper stellt eine Körperverletzung i. S. d. §§ 223, 229 StGB, § 823 I BGB und eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Der ärztliche Eingriff bedarf daher zu seiner Rechtfertigung der vorherigen Einwilligung des Patienten. Voraussetzung für eine wirksame Einwilligung des Patienten ist eine ordnungsgemäß durchgeführte und umfassende Aufklärung über den bevorstehenden Heileingriff. Die Einwilligung des Patienten reicht dabei nicht weiter als die erfolgte Aufklärung.
3. Zweck ist die Ermöglichung der freien, selbstverantwortlichen Entscheidung des Patienten über die Durchführung der ärztlichen Maßnahme (wirksame Einwilligung).
4. Entscheidend für Inhalt und Umfang der Selbstbestimmungsaufklärung sind die konkreten Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze:
Die Aufklärung muss sich auf Grund, Bedeutung, Wirkungen und Nebenwirkungen und alle sonstigen Umstände, denen der Patient erkennbar eine Bedeutung für die Einwilligung beimisst, erstrecken.
Der Patient muss unterrichtet werden, soweit dies notwendig, zumutbar und gewollt ist.
Dabei genügt eine Aufklärung in Grundzügen, auf Nachfrage muss der Patient jedoch genauer informiert werden.
Stil und Ausdrucksweise sind den individuellen Verhältnissen des Patienten anzupassen.
Das Maß der Genauigkeit der Aufklärung ist umgekehrt proportional zur Dringlichkeit des Eingriffs.
5.
Man unterscheidet verschiedene Arten der Selbstbestimmungsaufklärung:
- Diagnoseaufklärung: Information über den medizinischen Befund. Notwendige Grundlage für die Entscheidung des Patienten, ob eine medizinische Maßnahme überhaupt durchgeführt werden soll.
- Risikoaufklärung: Information über die Risiken, die mit dem Eingriff verbunden sind, sowie über mögliche Nebenfolgen, die sich auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht mit Gewissheit ausschließen lassen. Sie muss die durch ärztliche Kunst nicht sicher zu vermeidenden Folgeschäden umfassen.
Grundsätzliche Aufklärung über typische, dem Patienten nicht erkennbare Risiken, auch bei seltenem Auftreten. Bei atypischen Risiken ist die Aufklärung abhängig von der Komplikationsrate.
Über Gefahren, die sich aus ärztlichen Behandlungsfehlern ergeben, braucht der Arzt nicht aufklären; den Patienten schützt hier die Pflicht des Arztes, fehlerfrei zu handeln.
Der Umfang der Aufklärung richtet sich auch nach dem Gewicht des Risikos des Eingriffs (Dauer und Schwere einer möglichen Beeinträchtigung) und den Erfolgsaussichten der Behandlung.
Die Wahl der Behandlungsmethode obliegt grundsätzlich dem Arzt. Aber: Bei Vorliegen mehrerer gleichwertiger, aber mit unterschiedlichen Risiken behafteten Behandlungsmethoden hat der Arzt hierüber aufzuklären.
Besondere Aufklärungspflicht bei umstrittenen und neuen Behandlungsmethoden. -Besondere Aufklärungspflicht bei individuell gesteigerter Gefahrenlage.
Den bereits informierten Patienten braucht der Arzt nicht aufzuklären, allerdings trifft den Arzt die Pflicht, sich über die Vorinformiertheit des Patienten (wie sie z. B. aus früheren Behandlungen resultieren kann) zu vergewissern.
Der Patient kann auf die Aufklärung verzichten. Es gehört zur Selbstbestimmung, dass der Patient dem Arzt freie Hand geben darf. Ein Blankoverzicht des Patienten ist jedoch nicht möglich, er kann regelmäßig nur auf Informationen über Einzelheiten der Behandlung und der Gefahren verzichten.
- Verlaufsaufklärung: Aufklärung über Art, Umfang und Durchführung des Eingriffs und Information über den voraussichtlichen Krankheitsverlauf. Sie soll dem Patienten die Tragweite seiner Entscheidung aufzeigen.
6. Die fehlerhafte, weil nicht, zu spät oder nicht ordnungsgemäß erfolgte Aufklärung führt zur unwirksamen Einwilligung des Patienten, so dass der Eingriff rechtswidrig ist. Daraus folgt die vertragliche und deliktische Haftung auf Schadensersatz, aus deliktischer Haftung auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld.
Es resultiert hieraus aber auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Arztes wegen Körperverletzung gem. §§ 223, 229 StGB.
7. Die Beweislast für den Rechtfertigungsgrund der wirksamen Einwilligung des Patienten sowie für die vollständige und rechtzeitige Aufklärung trifft den Arzt. Mittel der Beweisführung sind für den Arzt in der Regel:
-Die Unterschrift des Patienten unter dem Aufklärungsformular.
-Die Dokumentation des Aufklärungsgesprächs im Krankenblatt.
-Beim Aufklärungsgespräch anwesende Zeugen.
Auch der Arzt, dem diese Beweismittel nicht zur Verfügung stehen, hat eine faire und reale Chance, den ihm obliegenden Beweis über die Durchführung und den Inhalt des Aufklärungsgesprächs zu führen; dies gilt insbesondere dann, wenn der Arzt die Aufklärung und Einholung der Einwilligung nachweislich zu seiner regelmäßigen Praxis gemacht hat. Der Arzt kann sich vom Vorwurf der Aufklärungspflichtverletzung entlasten. Dies kann durch das Vorbringen und den Nachweis verschiedener Einwände des Arztes geschehen:
-Einwand des sog. rechtmäßigen Alternativverhaltens, durch den der Arzt nachweist, dass sich der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung zu dem vorgenommenen Eingriff entschlossen hätte (hypothetische Einwilligung). Dem Patienten obliegt es, plausible Gründe dafür darzulegen, dass er sich bei erfolgter Aufklärung in einem wirklichen Entscheidungskonflikt befunden haben würde (nicht etwa darüber hinaus, wie er sich entschieden hätte).
-Einwand des fehlenden Rechtswidrigkeits- oder Zurechnungszusammenhangs, durch den der Arzt nachweist, dass sich in dem eingetretenen Schaden ein nicht der Aufklärungspflicht unterliegendes Risiko verwirklicht hat. Hätte der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung den Eingriff zwar durchführen lassen, aber zu einem späteren Zeitpunkt unter günstigeren Bedingungen, kann sich der Arzt durch den Nachweis entlasten, dass es dann zu gleichartigen Schäden gekommen wäre.
Therapeutische Aufklärung (Sicherungsaufklärung)
1. Die therapueutische Aufklärung stellt eine Hauptleistungspflicht des Arztes aus dem Behandlungsvertrag dar; im Gegensatz zur Selbstbestimmungsaufklärung ist sie Teil der Behandlung.
2. Ihr Zweck ist die Beratung und Aufklärung im gesundheitlichen Interesse des Patienten: Information und Unterweisung im Rahmen der Behandlung, um den Patienten vor Schaden zu bewahren (z.B. Einhaltung einer Diät, Erforderlichkeit einer Nachbehandlung).
3. Inhalt und Umfang der Aufklärung:
-Notwendige Information und Unterweisung, um den Patienten vor Schaden zu bewahren.
-Information über die Diagnose, insbesondere auch dann, wenn der Patient zur Infektionsquelle für Dritte werden kann. Die Informationspflicht kann sich gegenüber Dritten aus einer Schutzwirkung des Behandlungsvertrages zugunsten Dritter ergeben.
-Instruktionspflicht bei Medikation: Hinweis über Dosis, Unverträglichkeit und Nebenfolgen. Beipackzettel bedürfen grundsätzlich mündlicher Ergänzung.
-Erläuterung von Erkrankungen und Anfälligkeiten: Anhalten zu schonender Lebensweise, Hinweis auf mögliche Gefahren bei Nichteinhaltung ärztlicher Anordnungen, Versuch, eine eventuelle Behandlungsverweigerung des Patienten bei notwendiger Behandlung durch Gespräch und Information zu überwinden.
4. Die Verletzung der Pflicht stellt einen Behandlungsfehler dar. Haftungsfolgen sind die vertragliche und deliktische Haftung auf Schadensersatz -bei deliktischer Haftung ggf. auch Zahlung von Schmerzensgeld sowie die strafrechtliche Verantwortung wegen Körperverletzung
5. Die Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers und dessen Kausalität (Ursächlichkeit) für den Schaden liegt beim Patienten, soweit nicht ein Fall der Beweislastumkehr (etwa wegen grober Pflichtverletzung des Arztes) vorliegt.
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