Behandlungsfehlertypen
Behandlungsfehler können in unterschiedliche Behandlungsfehlertypen unterteilt werden. Welcher Behandlungsfehler welchem Fehlertyp zuzuordnen ist, ist daher nicht immer ganz einfach zu handhaben und wird auch in der Rechtsprechung nicht einheitlich gehandhabt. Letztendlich ist für die Beurteilung, ob ein Behandlungsfehler vorlag, jedoch selten die Zuordnung zu den einzelnen Typen entscheidend. Es werden grundsätzlich folgende Behandlungsfehler unterschieden:
1. Diagnosefehler
2. Therapiefehler
3. Organisationsmängel (generalisierte Qualitätsmängel)
4. fehlende therapeutische Aufklärung bei ambulant durchgeführten Operationen.
Diagnosefehler
Ein Diagnosefehler liegt vor, wenn der Arzt, die von ihm erhobenen Befunde fehlinterpretiert. Es muss sich hierbei um einen fundamentalen Irrtum handeln. Das heißt, solange der Irrtum noch nachvollziehbar ist, liegt kein vorwerfbarer Behandlungsfehler vor. Ferner fällt unter den Begriff des Diagnosefehlers das Nichterheben von erforderlichen Diagnose- und Kontrollbefunden und dadurch bedingt die medizinisch notwendigen Therapiemaßnahmen nicht ergriffen werden.
Therapiefehler
Die vom Arzt gewählte Therapie muss grundsätzlich dem jeweiligen Stand naturwissenschaftlicher Erkenntnisse zum Behandlungszeitpunkt entsprechen. Eine Behandlung entspricht nur dann den anerkannten Regeln medizinischer Wissenschaft zum Zeitpunkt der Behandlung, wenn nicht nur die abstrakt anerkannte Behandlungsmaßnahme eingesetzt wird, sondern im konkreten Fall alles getan wurde, was entsprechend den anerkannten Regeln und Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft zum Schutze des Patienten gefordert wird. Im Bereich der Therapiefehler wird nochmals unterschieden zwischen Fehlern bei der Auswahl der diagnostischen Methode, Fehlern im Bereich der Therapiewahl und Fehlern bei der Wahl der apparativen Methode, wobei die Mehrzahl der Behandlungsfehler im Bereich der sachgerechten Behandlungsmethode wieder findet.
Organisationsmängel
Unter Organisationsmängeln versteht man z.B. die Nichteinhaltung gewisser Qualitätsstandards im Sinne anerkannter medizinischer Erkenntnisse. Dies betrifft u.a. den Bereich der Hygiene, das Senken des Infektionsrisikos während der Behandlung und auch den Bereich des arbeitsteiligen Behandlungsgeschehens. Davon erfasst ist z.B. die Pflicht des überweisenden Arztes den Nachbehandler umfassend zu informieren oder auch die Übertragung von Behandlungsmaßnahmen an einen Assistenzarzt. Auch bedarf die Übertragung von Behandlungsmaßnahmen auf nichtärztliches Personal immer einer ausreichenden Kontrolle.
Therapeutische Aufklärung
Hier ist zu unterscheiden zwischen dem Aufklärungsfehler und der fehlenden oder unzureichenden therapeutischen Aufklärung. Nur letztere wird als Behandlungsfehler eingestuft. Die therapeutische Aufklärung oder Sicherheitsaufklärung hat die Aufklärung über Verhaltensmaßregeln nach operativen Eingriffen, die Anwendung und Dosierung ärztlich verordneter Arzneimittel oder auch die Wiedervorstellung zu Kontrolluntersuchungen zum Inhalt. Zweck der Aufklärung ist die Sicherung des Behandlungserfolges. Fehler bei der Sicherheitsaufklärung insbesondere bei ambulant durchgeführten Operationen können als Behandlungsfehler zu werten sein, wenn sie geeignet waren, den Schaden herbeizuführen.
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