Erkennt ein Arzt oder muss er damit rechnen, dass er seinem Patienten eine Gesundheitsbeschädigung zugefügt hat, trifft ihn auch nach Abschluss des Behandlungsverhältnisses die Pflicht, alles Zumutbare zu tun, um die Schädigung so gering wie möglich zu halten.
Der Arzt ist dabei nicht verpflichtet, sich selbst des Behandlungsfehlers zu bezichtigen, jedoch muss er dem Patienten diejenigen Informationen zukommen lassen, die erforderlich sind, um das gesundheitliche Wohl des Kranken zu gewährleisten und weitere medizinische Maßnahmen zu ermöglichen.
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