StartMedizinrechtArzthaftungsrecht A-ZNachwirkende Behandlungspflichten

Nachwirkende Behandlungspflichten

Erkennt ein Arzt oder muss er damit rechnen, dass er seinem Patienten eine Gesundheitsbeschädigung zugefügt hat, trifft ihn auch nach Abschluss des Behandlungsverhältnisses die Pflicht, alles Zumutbare zu tun, um die Schädigung so gering wie möglich zu halten.

Der Arzt ist dabei nicht verpflichtet, sich selbst des Behandlungsfehlers zu bezichtigen, jedoch muss er dem Patienten diejenigen Informationen zukommen lassen, die erforderlich sind, um das gesundheitliche Wohl des Kranken zu gewährleisten und weitere medizinische Maßnahmen zu ermöglichen.

 

Standort

Wesseling (Köln/Bonn)   
Tel. 02236 39 47 88    »Info

Nächste Vorträge

Anerkennung einer Schwerbehinderung
Beginn: 22.05.2012, 20:00
Ort: Roisdorf Neues VHS-Gebäude; Mehrzweckraum, Alter Weiher 2, 53332 Bornheim

Anerkennung einer Schwerbehinderung
Beginn: 26.06.2012, 19:30
Ort: VHS Pulheim - Hackenbroicher Straße, 50259 Pulheim

Vorstellung bei SchülerInnen des KKG
Beginn: 28.06.2012, 11:30
Ort: KKG Wesseling


weitere ...

Formulare Behandlungsfehler

kostenlose Online-Anfrage

→ kostenlose Deckungsanfrage

Bundesweite Vertretung Ihrer Interessen

Wir vertreten bundesweit ausschließlich geschädigte Patienten.

Foto (c) ikksuepselonzet - fotolia.com

Zum Anfang