Voraussetzung für eine sachgerechte Behandlung ist die diagnostische Abklärung der konkreten Beschwerden. Zu diesem Zweck muss der Arzt den Patienten anhören und untersuchen. Der Arzt hat die notwendigen Befunde selbst zu erheben und diese fachgerecht zu beurteilen. Dabei hat er alle ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen auszuschöpfen, soweit die Umstände und Verdachtsmomente dies verlangen und der Eingriff im Dienste der Erkenntnis nicht neue und überwiegende Gefahren von einem gewissen Gewicht heraufbeschwört. Je schwerwiegender die Krankheitsgefahr, desto höher darf das Risiko eines diagnostischen Eingriffs sein.
Auch bei der Diagnose schuldet der Arzt nicht einen Erfolg, sondern fachgerechtes Vorgehen. Diagnostische Irrtümer müssen nicht zwingend einen Behandlungsfehler darstellen, sondern sind oft Folge nicht vorwerfbaren ärztlichen Versehens.
Diagnostisches Fehlverhalten:
- Fehlerhafte Beurteilung trotz Inanspruchnahme aller Erkenntnismöglichkeiten.
- Unterlassene oder unzureichende Diagnose. Unzureichend ist eine Diagnose insbesondere dann, wenn der Arzt erforderliche und wesentliche Befunde nicht erhebt, z. B. angezeigte Röntgen- oder Laboruntersuchungen nicht veranlasst oder eine Einweisung unterlässt.
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