Der Patient und das Krankenhaus schließen einen Behandlungsvertrag, wenn sich der Patient in die stationäre Behandlung zum Zweck der Diagnose und Therapie begibt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Patient ein Privatpatient, Selbstzahler oder Kassenpatient ist.
Regelmäßig wird dabei der Krankenhausträger alleiniger Vertragspartner. Diesen Vertragstypus nennt man totalen Krankenhausvertrag. Die Leistungsverpflichtung des Krankenhausträgers durch Vertrag richtet sich auf Erbringung der ärztlichen Leistungen durch seine Bediensteten.
Die Ärzte, die behandelnd tätig werden, aber auch das Pflegepersonal, werden bei diesem Vertragstypus als Erfüllungsgehilfe des Krankenhausträgers tätig. Handeln sie schuldhaft, so haftet der Krankenhausträger für deren Verschulden im Sinne § 278 BGB.
Daneben kommt eine eigene Haftung der Ärzte und des Pflegepersonals aus § 823 ff. BGB in Betracht.
Ein Behandlungsvertrag kann auch mit einem niedergelassenen Arzt oder mit einem Chefarzt für seine Privatpraxis und die Krankenhausambulanz zustande kommen.
Geschuldet wird die berufsfachlich gebotene Sorgfalt, die sich am Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zu orientieren hat. Aus diesem Grunde ist der Arzt permanent zur beruflichen Fortbildung verpflichtet. So wird eine Maßnahme, die nach dem Standard der Wissenschaft und Erfahrung die gebotene Sorgfalt vermissen lässt und darum unsachgemäß erscheint, als Behandlungsfehler definiert.
Sowohl im Bereich der Diagnose als auch bei der Therapie kann ein Sorgfaltspflichtverstoß zur Annahme eines Behandlungsfehlers führen.
Ein Diagnosefehler liegt beispielsweise vor, wenn der Arzt unzureichende Maßnahmen ergreift, trotz Inanspruchnahme aller Erkenntnismöglichkeiten, die Sachlage fehlerhaft beurteilt oder gar eine indizierte Diagnose unterlässt. Zeigt sich ein Krankheitsbild mehrdeutig, dann hat der Arzt auch entfernte Krankheitsursachen in Erwägung zu ziehen und alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, um das Krankheitsbild aufzuklären. Er ist verpflichtet, sich ein eigenes Bild zu machen und die Krankheitsgeschichte zu erheben. Eine Fehlbehandlung ist nur dann vorwerfbar, wenn der Arzt seine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Eine derartige Sorgfaltspflichtverletzung kann sich insbesondere daraus ergeben, dass er elementare Kontrollbefunde nicht erhoben hat oder eine erste Diagnose im weiteren Behandlungsverlauf nicht überprüft wurde. Im Rahmen der Therapie kann die Anwendung von veralteten oder überholten Methoden, die Fehlbedienung von Geräten oder Nichtbeachtung von Gegenanzeigen eines Medikaments einen Sorgfaltspflichtverstoß darstellen.
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