Ob ein Dokumentationsmangel vorliegt, kann durch Einsichtnahme in die Krankenunterlagen festgestellt werden. Der Patient hat grundsätzlich auch außerhalb eines Rechtsstreits einen Anspruch auf Einsichtnahme in die betreffenden Krankenunterlagen bzw. auch das Recht auf seine Kosten Kopien fertigen zu lassen. Ein Sonderfall stellt in diesem Zusammenhang die Einsichtnahme in eine psychiatrische Dokumentation dar. Nach dem BGH soll hier unter Umständen der psychiatrische Patient aus therapeutischen Gründen kein Einsichtsrecht haben können, da er eventuell durch die Einsichtnahme in die ihn betreffende Diagnosestellung gesundheitliche Rückfälle erleiden könnte.
Auch die Erben eines verstorbenen Rechts haben grundsätzlich ein Einsichtsrecht in die Krankenunterlagen, es sei denn der Arzt kann konkrete Hinderungsgründe, die gegen eine Einsichtnahme, sprechen darlegen.
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