Ärztliche Kunstfehler

Voraussetzung für jeden ärztlichen Eingriff ist, dass der Eingriff medizinisch indiziert (angezeigt) war, d.h. nach Gesundheitszustand und Heilungsaussichten unter Berücksichtigung der Gefährlichkeit geboten oder zumindest vertretbar war, und dass er nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgte (de lege artis).

Ob ein Eingriff medizinisch indiziert war und fachgerecht durchgeführt worden ist, beurteilt sich nach dem Zustand zum Zeitpunkt seiner Vornahme und den damals nach ärztlicher Erfahrung begründeten Erwartungen, nicht nach dem später eingetretenen Erfolg oder Misserfolg. War der Eingriff danach nicht indiziert, lag z.B. eine Fehldiagnose vor, oder ist er nicht mit der gebotenen ärztlichen Sorgfalt durchgeführt worden, ist der Arzt wegen rechtswidriger Körperverletzung strafbar, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder der Tod des Patienten durch den Kunstfehler verursacht worden ist.
Ferner ist nach bürgerlichem Recht Schadensersatz aus Dienst- oder Werkvertrag oder unerlaubter Handlung zu leisten.

 

Standort

Wesseling (Köln/Bonn)   
Tel. 02236 39 47 88    »Info

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Anerkennung einer Schwerbehinderung
Beginn: 22.05.2012, 20:00
Ort: Roisdorf Neues VHS-Gebäude; Mehrzweckraum, Alter Weiher 2, 53332 Bornheim

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Beginn: 26.06.2012, 19:30
Ort: VHS Pulheim - Hackenbroicher Straße, 50259 Pulheim

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Ort: KKG Wesseling


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