Patientenrechte

In einem Ratgeber zum Arzthaftungsrecht steht zu lesen, der Arzt schuldet dem Patienten aus dem zugrunde liegenden Behandlungsvertrag eine "gute Behandlung" im doppelten Sinne des Wortes. Damit ist gemeint, dass der Arzt dem Patienten zum einen eine Behandlung schuldet, die in dem Sinne "gut" ist, als sie sich an dem orientiert, was ärztlicher Standard ist. Hier ist aber auch das Arzt-Patienten-Verhältnis gemeint.

Wenn Sie zum Bäcker gehen, um Brötchen zu kaufen, ist es Ihnen im Zweifel egal, ob Sie die Verkäuferin freundlich behandelt oder nicht. Nachdem Sie die Brötchen erhalten haben, verlassen Sie das Geschäft ja recht schnell wieder.
Ähnliches gilt auch im Verhältnis zu anderen Dienstleistern, vor allem dann, wenn sich der Kontakt auf eine "schnelle Begegnung" beschränkt.

Anders ist dies bei einem Arzt: die Güte des Arzt-Patientenverhältnisses wächst mit dem gegenseitigen Vertrauen, das man sich entgegenbringt. Ist es nicht vorhanden oder schwindet es, kommt es schneller zu Konflikten. Der Arzt tut gut daran, den Patienten "gut" zu behandeln, indem er ihn leitet und in seiner Krankheit verständnisvoll begleitet. Der Patient ist gut beraten, wenn er sich auf einen gesunden Respekt gegenüber dem Arzt beschränkt und nicht den Arzt - vielleicht aufgrund seiner Persönlichkeit oder seines Wissens - für sich zu einem "Halbgott in weiß" hochstilisiert: auch Ärzte sind nur Menschen.

Idealbild des Arzt-Patientenverhältnisses ist das Prinzip der Gleichordnung, einer gleichberechtigten Partnerschaft. Lässt sich dieses Idealbild nicht erreichen, wird der Patient über einen Arztwechsel nachdenken. Nach § 76 SGB V besteht freie Arztwahl, d.h. der gesetzlich versicherte Patient kann seinen Arzt frei wählen, sofern der Arzt eine Kassenzulassung hat. Auch innerhalb eines laufenden Quartals kann der Arzt gewechselt werden. Das sollte jedoch nur dann geschehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Der die "gute Behandlung" schuldende Arzt ist rechtlich mit dem Patienten durch einen Behandlungsvertrag, der seinem Wesen nach ein Dienstvertrag ist, verbunden. Nach diesem Vertragstyp (§ 611 BGB) schuldet der Arzt die Erbringung der vereinbarten Leistungen; er schuldet nicht den Erfolg der Behandlung (den er auch nie versprechen könnte). Der Patient schuldet für die Behandlung eine angemessene Vergütung.
Nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung besteht für den Arzt zudem eine Pflicht, einen Patienten zu behandeln. Nur in Ausnahmefällen darf die Behandlung eines Patienten abgelehnt werden, etwa dann, wenn der Patient seine Mitwirkung konsequent verweigert. Im Notfall ist der Arzt in jedem Fall zur Hilfeleistung verpflichtet.

Als Patient müssen Sie in eine ärztliche Heilbehandlung einwilligen, wenn diese nicht strafrechtlich als Körperverletzung gelten soll. Aufgrund des Selbstbestimmungsrechts steht es jedem Patienten frei, zu jedem Zeitpunkt die Behandlung zu verweigern oder -wenn sie bereits begonnen wurde- sie abzubrechen. Das gilt auch dann, wenn der Arzt dringend zur Behandlung rät.
Eine Einwilligung ist aber nur dann rechtswirksam, wenn der Arzt den Patienten vorher aufgeklärt hat. Behandelt der Arzt ohne angemessene Aufklärung, verletzt er den Tatbestand der Körperverletzung. Kommt es zwischen Arzt und Patienten zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, muss der Arzt beweisen, dass er den Patienten tatsächlich hinreichend aufgeklärt hat, und zwar unabhängig von Aufklärungsformularen, die der Patient unterschrieben hat. Patienten haben ein Anrecht darauf, dass das, was sie einem Arzt in Rahmen der Behandlung anvertrauen, geheim bleibt. Diese ärztliche Schweigepflicht ist strafbewährt (§ 203 StGB). Auch Angehörigen oder mitbehandelnden Ärzten gegenüber darf der Arzt die Schweigepflicht nicht brechen, es sei denn, der Patient wünscht dies. Aufgrund berufsrechtlicher Regelungen ist der Arzt verpflichtet, eine Dokumentation über die Behandlung anzulegen, in der alle erhobenen Diagnosen, Befunde, Verordnungen etc. enthalten sein müssen.

In einer Arzthaftungsauseinandersetzung sind diese Unterlagen für beide Seiten wichtige Beweismittel. Es besteht eine Aufbewahrungsverpflichtung zwischen 10 und 30 Jahren. Bezüglich dieser Patientendokumentation hat der Patient ein Recht auf Einsichtnahme, dem ärztlicherseits genügt wird, wenn eine Kopie überlassen wird. Der Patient sollte jedoch darauf achten, dass bei Übersendung der Krankenunterlagen der Arzt schriftlich versichert, dass diese vollständig sind. Der Arzt ist aber nicht verpflichtet, persönliche Notizen über den Patienten herauszugeben. Ist der Patient bereits verstorben, haben seine Erben das Einsichtsrecht, wenn sie vermögensrechtliche Interessen verfolgen, was immer dann bereits der Fall ist, wenn ein Behandlungsfehler vermutet wird. Kommt es im Laufe einer Behandlung zu einem Schaden, hat der Patient dann, wenn ein schuldhafter Behandlungsfehler vorliegt, Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens sowie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. Gegebenenfalls liegt auch eine Straftat in Form etwa der fahrlässigen Körperverletzung vor.

 

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