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Viele Paare hätten gerne Kinder, bekommen aber keine. Oder sie trauen sich nicht, Kinder zu bekommen, weil mindestens einer der Elternteile an einer Erbkrankheit leidet oder zumindest genetisch vorbelastet ist. Hier kann die sog. Präimplantationsdiagnostik (kurz: PID) weiterhelfen, eine Untersuchung, mit der festgestellt werden kann, ob auch der – extrakorporal erzeugte – Embryo an einem genetischen Defekt leiden wird.
Nach dem aus dem Jahre 1990 stammenden Embryonenschutzgesetz (ESchG) ist es aber u.a. verboten, Fortpflanzungstechniken zu missbräuchlichen Zwecken anzuwenden oder menschliche Embryonen missbräuchlich zu verwenden (§§ 1 I Nr. 2, 2 I ESchG). Und nach eben diesen Normen wurde ein Gynäkologe angeklagt, der drei Paaren mit genetischer Vorbelastung mittels der PID geholfen hatte. Hierzu hatte er, nach künstlicher Befruchtung, sog. pluripotente Zellen untersucht, die in diesem frühen Stadium noch nicht in der Lage sind, sich zu einem lebensfähigen Organismus weiter zu entwickeln. Stellte er genetische Anomalien fest, ließ er den Embryo absterben.
Bis 2009 bestand in der Bundesrepublik Deutschland Uneinigkeit darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen der Wille eines Patienten, der krankheitsbedingt persönlich nicht mehr einwilligungsfähig ist, dafür ausschlaggebend sein konnte, ob lebenserhaltende Maßnahmen eingeleitet bzw. aufrecht erhalten werden sollten. Es bestand zwar auch damals schon die Möglichkeit, für den Fall der Fälle eine entsprechende Patientenverfügung zu verfassen, aber deren Verbindlichkeit war streitig.
Die Rechtslage hat sich seit dem 01.09.2009 im Zuge des sog. Patientenverfügungsgesetzes jedoch ganz erheblich geändert. Das wird an einem Urteil des BGH vom 25.06.2010 (Az.: 2 StR 454/09) besonders deutlich.
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