Produzentenhaftung in medizinischen Gerichtsverfahren
Freitag, den 29. Januar 2010 um 22:07 Uhr
Da sich Arthrose zur „Volkskrankheit“ entwickelt hat, werden bekanntermaßen häufig künstliche Knie- oder Hüftgelenke (etc.) implantiert. Leider geht dies nicht stets ohne Komplikationen ab, sodass es auch hier entsprechende arzthaftungsrechtliche Rechtsprechung gibt.
Wenn ein Implantat fehlerhaft ist oder unkorrekt eingesetzt wurde, kann es zu umfangreichen Klageverfahren hinsichtlich Schmerzensgeld und Schadensersatz aus Arzthaftung oder auch Produkt- bzw. Produzentenhaftung kommen.
So erhielt ein Mann (Kläger) z.B. am 19.03.2002 ein neues Hüftgelenk aus Keramik, das ihm in einem Krankenhaus (Beklagte zu 1) von einem dortigen Krankenhausarzt (Beklagter zu 2) implantiert worden war. Der Keramikkopf des Hüftgelenkes war von einem Unternehmen (Beklagte zu 3) geliefert und von einem ausländischen Hersteller (Streithelfer der Beklagten zu 3) produziert worden. Offenbar kam der Kläger mit seiner „neuen Hüfte“ zunächst gut zurecht, denn er übte sogar „Nordic Walking“ mit ihr aus. Bereits gut anderthalb Jahre später hörte er aber, als er morgens aus dem Bett aufstand, plötzlich ein knirschendes Geräusch in der Hüfte. Sofort setzte auch ein stechender Schmerz ein, was ihn letztlich Anfang Dezember 2003 dazu veranlasste, erneut das Krankenhaus der Beklagten zu 1 aufzusuchen. Dort wurde ihm u.a. der zerborstene Keramikkopf entfernt und durch einen neuen Metallkopf ersetzt.
Hier stellten sich mehrere Klagemöglichkeiten, so wegen eines Operationsfehlers gegen die Beklagten zu 1 und 2 oder aus Produkthaftung/Produzentenhaftung gegen die Beklagte zu 3 und deren Streithelfer. All diese Möglichkeiten ergriff der Kläger auch, wobei er u.a. ein angemessenes Schmerzensgeld sowie Ersatz all seiner (auch künftigen) Schäden – z.B. Kosten für eine Haushaltshilfe – geltend machte. Im Folgenden wurde sein Klagebegehren in mehrere einzelne Verfahren gegen die jeweiligen Beklagten zerlegt, die jeweils mit einem sog. Teilurteil abgeschlossen werden sollten.
Das Teilverfahren gegen die Beklagte zu 3 und deren Streithelfer wegen Schadensersatz und Schmerzensgeld aus Produzentenhaftung gelangte schließlich vor das Oberlandesgericht Köln. Das Gericht entschied mit Urteil vom 23.09.2009 (Az.: 5 U 220/08), dass dem Kläger ein Schmerzensgeld aus Produzentenhaftung nach den §§ 823, 847 BGB (alter Fassung, jetzt: §§ 823, 253 II BGB) zustehe, sofern der implantierte Keramikkopf produktfehlerhaft gewesen sei. Da es bei der Produzentenhaftung darum gehe, dass ein Produkthersteller seine Verkehrssicherungspflichten gegenüber den Abnehmern seines Produktes verletzt habe, sei es hier Sache der Beklagten zu 3, zu beweisen, dass sie den Produktfehler des Keramikkopfes nicht verschuldet, sondern vielmehr alle ihr obliegenden Pflichten beachtet habe. Anderenfalls sei ihr Verschulden wie auch sonst bei der Produzentenhaftung zugunsten des Klägers zu vermuten (Beweislastumkehr).
Der Rechtsstreit musste allerdings an das Landgericht Köln zurückverwiesen werden, da das ursprüngliche Teilurteil dieser Ausgangsinstanz mehrere Mängel aufwies. So habe das Gericht vorschnell angenommen, dass aus dem Bersten des Keramikkopfes bei geringer Belastung – morgendlichem Aufstehen – rückzuschließen sei, dass dieser produktfehlerhaft gewesen sein musste. Zwar habe ein Sachverständiger vorgetragen, dass derartige Keramikköpfe nicht erst zeitverzögert, sondern unmittelbar im Zeitpunkt ihrer Überbeanspruchung brechen. Das Ausgangsgericht habe es jedoch versäumt, zu prüfen, ob nicht doch durch das Nordic Walking Mikrorisse entstanden sein könnten, die letztlich zum Bruch geführt haben könnten. Auch habe es nicht geprüft, ob der Vorfall stattdessen auf einem Operationsfehler des behandelnden Arztes (Beklagter zu 2) beruhen könnte. Da gegen diesen und die Beklagte zu 1 parallel weitere Verfahren durchgeführt würden, könnte es also sein, dass in dem vor dem OLG Köln angegriffenen Teilurteil auf einen Materialfehler des Keramikkopfes abgestellt würde, während sich später in einem anderen Prozess in dieser Sache auf Grund weiterer Beweiserhebung ergeben könne, dass in Wahrheit kein Produkt-, sondern ein Behandlungsfehler vorlag. Ebenso bestehe die Gefahr, dass eine identische Beweislage zu einem Beweisthema in verschiedenen Gerichtsverfahren unterschiedlich gewürdigt werde. Daraus folgert das OLG, dass sich das streitige Teilurteil in Widerspruch zu einem späteren Schlussurteil über die übrigen Ansprüche des Klägers setzen könnte. Sei dies aber auch nur theoretisch möglich, dann sei es nach ständiger Rechtsprechung unzulässig, dennoch ohne Weiteres ein (erstes) Teilurteil zu erlassen.
Das dargestellte Urteil zeigt einerseits, wie kompliziert sich die Verfahrenslage auf Grund eines vermeintlich einfachen Sachverhaltes entwickeln kann. Zugleich verdeutlicht es aber, dass auch in medizinrechtlichen Verfahren die Grundsätze der Beweislastumkehr der Produkt- bzw. Produzentenhaftung zugunsten des Geschädigten eingreifen.
Krankenkassen können Rabattverträge mit mehr als einem Pharmaunternehmen schließen
Samstag, den 31. Oktober 2009 um 00:00 Uhr
Die Krankenversicherungen sind in den letzten Jahren verstärkt dazu übergegangen, Rabattverträge für Medikamente auszuschreiben bzw. abzuschließen. Das hat dazu geführt, dass Patienten in der Regel nicht mehr genau das Präparat erhalten, das ihnen ihr Arzt verschrieben hat, sondern ein anderes mit demselben Wirkstoff. Noch dazu erhalten sie – bei chronischen Erkrankungen – häufig jedes Mal ein anderes Medikament, was bei manchen Patienten zu erheblichem Unmut und Unsicherheit geführt hat. Dieser häufige Wechsel kann einerseits mit dem Abschluss neuerer Rabattverträge, andererseits aber auch mit einem Abschluss mit mehreren Anbietern zusammenhängen.
Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts NRW (Az.: L 21 KR 51/09 SFB) vom 03.09.2009 ist es den Versicherungsunternehmen nämlich grundsätzlich auch erlaubt, nicht nur einem, sondern drei Unternehmen gleichzeitig den Zuschlag für ein Medikament zu erteilen. Dieses Verhalten verletze weder das vergaberechtliche Transparenzgebot noch das Diskriminierungsverbot und sei somit zulässig.
Dadurch wähle zwar im Ergebnis der Apotheker, welches Präparat ein Patient erhält, doch sei dies unschädlich, da Apotheker ebenso wie Ärzte für die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung verantwortlich seien. Dies gilt jedenfalls unter dem Vorbehalt, dass der Apotheker bei seiner Auswahl alle gesetzlichen Vorschriften und die vertraglichen Vereinbarungen der Krankenkasse beachtet.
Mit dieser Entscheidung setzt sich das LSG NRW allerdings in Widerspruch zur Bundesvergabekammer, die eine Beschränkung von Rabattverträgen auf maximal einen Anbieter pro Ausschreibung befürwortet. Das Urteil des Landessozialgerichts ist jedoch rechtskräftig.
von Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, Wesseling (bei Köln/Bonn)
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