Arbeitsunfähigkeit “bis auf Weiteres” und die “Krankengeldfalle”

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In einer brandneuen Entscheidung vom 16.4.2015 hat das LSG Mainz (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz) (Az.: L 5 KR 254/14) entschieden, dass ein Auszahlschein für Krankengeld, in dem ein Arzt eine Arbeitsunfähigkeit “bis auf Weiteres” bescheinigt, keine zeitliche Begrenzung enthält. Ebenso wenig ist ein in der Bescheinigung etwaig angegebener nächster geplanter Untersuchungstermin als Endzeitpunkt anzusehen, der die Krankenkasse zur Einstellung der Krankengeldzahlung berechtigen würde.

 

Dem Urteil des Landessozialgerichts lag folgender, verkürzter Sachverhalt zu Grunde:

Der Hausarzt der Klägerin hatte dieser im April 2013 eine Arbeitsunfähigkeit “bis auf Weiteres” bescheinigt; zugleich bestellte er sie für den 8.8.2013 erneut in seine Praxis ein. Am 15.8.2013 bescheinigte der Arzt erneut eine Arbeitsunfähigkeit “bis auf Weiteres” – entsprechend wurde der Klägerin ein Auswahlschein für Krankengeld neu ausgestellt.

Die Krankenkasse der Klägerin stellte sich indes auf den Standpunkt, dass sie Krankengeld nur bis zum 8.8.2013 zahlen müsse, denn wegen des erneuten Vorstellungstermins bei dem Arzt sei die ursprüngliche Krankschreibung ausgelaufen. Die nächste Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei am 15.8.2013 und damit nicht rechtzeitig vor dem Ablauf der ersten Bescheinigung ausgestellt worden.

Dem widerspricht nun das LSG Mainz und billigte der Klägerin weiterhin Krankengeld zu, denn aus der bloßen Angabe eines Wiedervorstellungstermins bei ihrem Arzt könne die Krankenkasse nicht darauf schließen, dass die Arbeitsunfähigkeit zeitlich befristet worden sei. Im konkreten Fall ließ sich das weitere Andauern der Arbeitsunfähigkeit auch nachvollziehbar begründen und ein Gerichtsgutachter hatte dies bestätigen können.

Was folgt hieraus für die Praxis?

Das Urteil ist besonders für ehemalige Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis ausgelaufen ist, relevant, also etwa nach Ablauf einer Befristung, nach einer Kündigung oder wegen Erreichens des Rentenalters. Werden diese Arbeitnehmer noch vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses krank und legen sie eine entsprechende Bescheinigung vor, dann haben sie noch Anspruch auf Krankengeld.
Das BSG (Bundessozialgericht in Kassel) hatte bereits 2014 entschieden, dass dann aber eine Folgebescheinigung noch vor dem Auslaufen der Erstbescheinigung ausgestellt worden sein muss, da anderenfalls das Versicherungsverhältnis und damit auch der Krankengeldanspruch endgültig auslaufe, BSG, Urt. v. 4.3.2014, B 1 KR 17/13 R. Bei Arbeitnehmern hingegen lebt der Krankengeldanspruch nach einer Bescheinigungslücke wieder auf.