Sachverständigenhaftung – wenn der Gutachter einen Fehler macht …

,

Ein gerichtlicher Sachverständiger ist auch nur ein Mensch. Und Menschen machen gelegentlich Fehler. Das Oberlandesgericht Koblenz hat jetzt aber mit Beschluss vom 3. März 2015 – 5 U 2/15 – zur Sachverständigenhaftung entschieden, dass ein gerichtlicher Sachverständiger für eine falsche Begutachtung haften kann. Dies allerdings nur dann, wenn die von ihm mitgeteilten Erkenntnisse Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung geworden sind. Dies ist nichts grundsätzlich Neues, regelt doch § 839a BGB die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen. In dessen Abs. 1 heißt es: „Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht.“
Diese gesetzliche Regelung scheidet allerdings mangels einer Regelungslücke auch dann aus, wenn unter dem Druck eines ungünstigen Falschgutachtens ein später als unangemessen empfundener Vergleich geschlossen wird. In einem solchen Fall sei, so das OLG Koblenz, eine Schadensersatzpflicht des Gerichtsgutachters allenfalls unter den engen Voraussetzungen von § 826 BGB denkbar. § 826 BGB regelt die sittenwidrige vorsätzliche Schädigung.
Wenn der gerichtliche Sachverständige in Vorbereitung seines medizinischen Sachverständigengutachtens den Verfahrensbeteiligten körperlich untersucht, dann soll er nach Auffassung der Richter weder bei der Befunderhebung noch bei den daran anknüpfenden Schlussfolgerungen verpflichtet sein, Behandlungerfordernisse aufzuzeigen oder Therapieempfehlungen zu geben. Entsprechende Versäumnisse in diesem Bereich führen ebenfalls nicht zur Schadensersatzhaftung des Gutachters.