AHP bei der Feststellung einer Schwerbehinderung

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Die zahlreichen Einschränkungen und Unannehmlichkeiten, mit denen Schwerbehinderte im alltäglichen Leben zu kämpfen haben, werden zumindest ansatzweise sozialrechtlich durch die Gewährung von Vorteilen – z.B. freie Fahrt im ÖPNV – ausgeglichen. Ob und welche Ansprüche jemand unter diesen Bedingungen geltend machen kann, hängt aber von dem individuellen Grad der Behinderung (sog. GdB) ab.

Dieser GdB soll die Auswirkungen, die eine Behinderung auf die Teilhabe am (öffentlichen) Leben hat, feststellen. Eingeteilt werden die Behinderungsgrade in Zehnerstufen, beginnend bei 10 und endend bei 100. Als schwerbehindert gilt, wer einen GdB von mindestens 50 hat.

Wie der Grad der Behinderung korrekt bestimmt wird, erläuterte das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 24.04.2008 (Az.: B 9/9a SB 10/06 R). Demnach ist zunächst zu ermitteln, welche langfristigen Gesundheitsstörungen (gemeint sind von der „Norm“ abweichende Zustände) vorliegen, und wie sie die Teilhabe des Betroffenen am alltäglichen (öffentlichen) Leben beeinflussen. Diesen Erscheinungen wird dann ein Einzel-GdB zugeordnet, der mittels der sog. „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz“ (kurz: AHP) bestimmt wird (die seit 1.1.2009 durch die “Versorgungsmedizinischen Grundsätze” abgelöst wurden). Aus diesen einzelnen Werten wird in einem dritten Schritt im Wege einer Gesamtschau der Gesamt-GdB ermittelt. Dazu beginnt man mit dem höchsten Einzel-GdB und setzt die diesem zugrundliegende Beeinträchtigung in Bezug mit den übrigen ermittelten Gesundheitsstörungen. Dabei prüft die zuständige Behörde z.B., ob sich die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen gegenseitig decken, überschneiden oder einander verschärfen bzw. ohne jeden Zusammenhang nebeneinander auftreten. Zuguterletzt wird der festgestellte Gesamt-GdB mit den Beispielen der Tabellen zum AHP in Relation gesetzt. So wird z.B. verglichen, ob die festgestellten Gesundheitsstörungen einen GdB von größer/gleich 50 gemessen an den in den Tabellen zu diesem Wert aufgeführten Beispielen zu rechtfertigen vermögen.

Grundlage für die Bewertung eines Patienten, der an Diabetes mellitus Typ II leidet, sind nach dem BSG somit nicht zuletzt die AHP in ihrer jeweils gültigen Fassung, denn sie enthalten die anzuwendenden Beurteilungsmaßstäbe. So werde sichergestellt, dass jeder Betroffene nach denselben Vorgaben bewertet wird. Die AHP beruhen im Übrigen auf den Erfahrungen der zuständigen Behörden und dem Wissen der Medizin und entfalten „normähnliche Wirkung“.

Hierzu hat das BSG im oben zitierten Urteil entschieden, dass „Teilhabebeeinträchtigungen“ eines an Diabetes mellitus Erkrankten nicht an den Empfehlungen der Deutschen Diabetes Gesellschaft (DDG) zu messen seien, sondern weiterhin an den oben genannten AHP. Bei der Zuteilung des GdB seien in diesen Fällen vor allem die „erreichte Stoffwechsellage“ und der „dabei erfolgende Therapieaufwand“ zu berücksichtigen.

Der Kläger des zugrundeliegenden Ausgangsverfahrens war u.a. an Diabetes mellitus erkrankt und musste sich sechs- bis achtmal pro Tag Insulin spritzen. Das zuständige Versorgungsamt bewertete ihn daraufhin mit einem GdB von 40. Im Klagewege verfolgte der Kläger die Anerkennung eines GdB von mindestens 50, wobei er sich auf die Empfehlungen der DDG berief.

Das BSG bejahte jedoch die alleinige Anwendbarkeit der AHP (s.o.), weil diese besser geeignet seien, die jeweiligen Teilhabebeeinträchtigungen der Erkrankten zu erfassen. Die Empfehlungen der DDG seien insofern nicht überzeugend, da sie allein darauf abstellten, ob der Patient einmal oder mehrmals pro Tag Insulin spritzen müsse. Nicht klar sei aber, warum Teilhabebeeinträchtigungen stur mit jeder weiteren Insulininjektion ansteigen sollen, während die erreichte Stoffwechsellage völlig ausgeblendet werde.

Dennoch wies das BSG die Klage nicht ab, sondern verwies sie vielmehr an das LSG Baden-Württemberg zurück, damit geprüft werden könne, ob die Gesundheitsstörungen des Klägers in ihrer Summe nicht doch einen höheren Gesamt-GdB rechtfertigen.

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