Kein Anspruch auf kostenlose Mitnahme einer Begleitperson für erwachsene Gehörlose

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Schwerbehinderte, in deren Ausweis das Merkzeichen „B“ eingetragen ist, haben nicht nur ein Recht auf freie Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), sondern können darüber hinaus auch eine Begleitperson umsonst mitnehmen. Dies gilt für innerdeutsche Bahn- und Busverbindungen sowie für Flüge. Außerdem können Eintrittsgelder für den Besuch öffentlicher Einrichtungen (anteilig) gekürzt werden.

Aber natürlich hat nicht jeder Schwerbehinderte einen Anspruch auf Eintragung dieses Merkzeichens. Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.09.2009 (Az.: L 11 SB 77/09) besteht z.B. grundsätzlich kein entsprechender Anspruch eines Gehörlosen auf kostenlose Mitnahme einer Begleitperson, wenn er eine Gehörlosenschule abgeschlossen hat und des Lesens und Schreibens kundig ist.

Geklagt hatte eine Auszubildende, die von Geburt an auf beiden Ohren praktisch taub ist. Ihr individueller Grad der Behinderung (GdB) beträgt 100 und ihr wurden ursprünglich von der zuständigen Behörde die Merkzeichen „G“ (erheblich verminderte Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), „H“ (Hilflosigkeit), „RF“ (Befreiung von Rundfunkgebühren) und eben auch das Zeichen „B“ zuerkannt. Im Jahr 2004 wurden ihr die Merkzeichen „B“ und „G“ jedoch wieder aberkannt, während zusätzlich ein „Gl“ (Gehörlosigkeit) eingetragen wurde. Dies wurde damit begründet, dass die Klägerin abgesehen von ihrer Taubheit völlig gesund sei und das 16. Lebensjahr vollendet habe. Sie könne daher selbstständig öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Zwischenzeitlich hat die Klägerin 2007 die Gehörlosenschule abgeschlossen und noch im selben Jahr eine Lehre zur Floristin begonnen. Wegen dieser Berufsausbildung beantragte sie die erneute Eintragung des „B“, weil sich hierdurch die Verhältnisse zu ihren Gunsten geändert hätten und sie wegen ihrer Gehörlosigkeit auf eine Begleitperson angewiesen sei. So könne sie auf plötzlich auftretende Unregelmäßigkeiten im Fahrplan des ÖPNV nicht angemessen reagieren, auch nicht durch Verwendung von Handzetteln, und sie sei auch im Übrigen „orientierungslos“. Dadurch sei ihre Person besonders gefährdet.

Die Gerichte lehnten einen Anspruch auf Eintragung des Merkzeichens „B“, wie bereits angedeutet, jedoch durchweg ab. Dabei beriefen sie sich auf die im Streitfall anwendbaren Regelungen sowohl der sog. „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“ (AHP), als auch der seit dem 01.01.2009 geltenden und die AHP ersetzende Anlage zur „Versorgungsmedizin-Verordnung“ (VersMedV).

Nach den im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgaben der AHP und der VersMedV haben Schwerbehinderte, bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen „G“, „H“ oder „Gl“ vorliegen, nämlich nur dann einen Anspruch auf kostenlose Begleitung, wenn sie wegen ihrer Behinderung bei der Nutzung von Verkehrsmitteln im ÖPNV regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind, um Gefahren für sich oder andere zu verhindern. Entscheidend sei nach der Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg z.B., ob jemand Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder auch während der Fahrt benötigt, bzw. ob der Betroffene infolge einer geistigen Behinderung oder Sehstörung etc. orientierungslos ist. Ferner hätten Querschnittsgelähmte, Ohnhänder, Blinde, bestimmte Sehbehinderte, geistig behinderte Menschen, Anfallskranke und eben auch Hörbehinderte einen Anspruch auf Eintragung des Merkzeichens „B“, sofern ihre Mobilität im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist.

Dies sei bei Hörbehinderten nach den AHP bzw. der VersMedV aber nur dann anzunehmen, wenn ihre Orientierungsfähigkeit reduziert ist. Selbst bei starker Schwerhörigkeit oder Taubheit sei aber nur dann von Orientierungslosigkeit auszugehen, wenn die Betroffenen das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wenn weitere Behinderungen gegeben sind, die eine Kompensation des fehlenden Gehörs durch sonstige körperliche Fähigkeiten ausschließen (z.B. zusätzliche Sehbehinderung oder geistige Behinderung). Da dies bei der Klägerin jedoch – zum Glück – nicht der Fall ist, sei sie nicht als orientierungslos anzusehen, weswegen trotz ihrer angeborenen Gehörlosigkeit kein Anspruch auf Eintragung des „B“ bestehe.

Im Übrigen, führt das LSG Berlin-Brandenburg aus, sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch die genannte Altersgrenze von 16 Jahren nicht als zu niedrig anzusehen. Denn bei von Geburt an Gehörlosen, die eine spezielle Gehörlosenschule abgeschlossen haben, sei davon auszugehen, dass sie die Lesens und Schreibens kundig sind, weshalb ihre Taubheit einer selbstständigen Nutzung des ÖPNV nicht (weiter) entgegenstehe. So könnten Betroffene Anzeigetafeln, Fahr- und Lagepläne lesen oder auch per Handzettel bei Bedarf nachfragen, sodass sie nicht permanent auf fremde Hilfe angewiesen seien. Folglich bestehe unter diesen Voraussetzungen im Regelfall kein Anspruch auf kostenlose Mitnahme einer Begleitperson.

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