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Aktuelles Sozialrecht

Kein Anspruch auf eine Gleitsichtbrille als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben

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Viele Menschen sind beruflich wie auch privat auf Sehhilfen angewiesen, die bekanntlich nicht gerade billig sind. Das gilt vor allem für Gleitsichtbrillen, da sie gleichzeitig Lang- und Kurzsichtigkeit ausgleichen, hierzu mindestens zwei unterschiedliche Sehbereiche aufweisen und deshalb in der Konsequenz teurer sein müssen als „normale“ Brillen.
Mit Gerichtsbescheid vom 13.07.2010 hat das Sozialgericht Dortmund (Az.: S 26 R 309/09) entschieden, dass ein Arbeitnehmer von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) keine Kostenübernahme für eine Gleitsichtbrille – als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Sozialgesetzbuch VI und IX – verlangen kann, wenn er die Sehhilfe nicht nur beruflich, sondern auch privat nutzen möchte bzw. kann.

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Arbeitsunfall eines Schülers bei der Rettung eines Kindes

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„Der Mensch sei edel, hilfreich und gut.“, heißt es bekanntlich. Verletzt sich aber derjenige, der einem anderen Hilfe leistet bei seiner guten Tat, kann es sein, dass er sich „zur Belohnung“ mit den Versicherungen streiten muss, wer für seinen Schaden aufkommt.
So geschehen im Fall eines vierzehnjährigen Schülers, der einem sechsjährigen Mädchen zu Hilfe eilte, das beim Spielen – wie auch immer – auf das Betriebsgelände eines Energieversorgungsunternehmens gelangt war, und nun nicht mehr zurück auf den Spielplatz gelangen konnte. Auch die anwesende Mutter konnte dem eingeschlossenen Kind nicht helfen. Dafür kletterte der hilfsbereite Jugendliche über den Werkszaun und trug das Mädchen herüber.
Dabei muss er sich wohl verletzt haben. Was genau geschah, erwähnt das BSG in seiner entsprechenden Pressemitteilung zwar nicht. Wohl aber kommt es in seinem zugehörigen Urteil vom 15.06.2010 (Az.: B 2 U 12/09 R) zu dem Ergebnis, dass der Jugendliche einen Arbeitsunfall im Sinne des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) erlitten hatte, für den der zuständige Versicherungsträger aufkommen müsse.
Dies begründet das Gericht mit der Regelung des § 2 I Nr. 13a) SGB VII, denn der Junge habe einem anderen in einem Unglücksfall Hilfe geleistet. Ein solcher sei schon dann anzunehmen, wenn ein wichtiges Individualrechtsgut geschädigt oder gefährdet werden könnte. Bei diesem bedrohten Rechtsgut müsse es sich nicht zwingend um Leib oder Leben eines Menschen handeln. Da sich das Mädchen weder aus eigener Kraft noch mit Hilfe der Mutter aus seiner Lage befreien konnte, war sein verfassungsrechtlich geschütztes Recht, sich frei fortzubewegen (Art. 11 GG) bedroht. Hätte der Junge nicht eingegriffen, hätte die Mutter vermutlich Polizei oder Feuerwehr alarmieren müssen. Beides spreche für die Annahme eines Unglücksfalles im Sinne der genannten Regelung des SGB VII.
Folglich genoss der Jugendliche Versicherungsschutz nach dem SGB VII und das BSG gab seiner Klage gegen die zuständige Unfallkasse statt.
 

 

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