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Gehtest reicht für Feststellung des Nachteilsausgleichs "G" nicht aus

Gehtests sind für die Feststellungen der Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "G" in der Regel nicht geeignet. Vielmehr ist es erforderlich, dass Funktionsstörungen vorliegen, die sich auf die Gehfähigkeit auswirken und den in der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung aufgeführten Funktionsbeeinträchtigungen entsprechen. Bei diesen wird eine erhebliche Einschränkung der Gehfähigkeit angenommen, Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 13 SB 91/11 - Urteil vom 21.10.2011. 

 

Standort

Wesseling (Köln/Bonn)   
Tel. 02236 39 47 88    »Info

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Anerkennung einer Schwerbehinderung
Beginn: 22.05.2012, 20:00
Ort: Roisdorf Neues VHS-Gebäude; Mehrzweckraum, Alter Weiher 2, 53332 Bornheim

Anerkennung einer Schwerbehinderung
Beginn: 26.06.2012, 19:30
Ort: VHS Pulheim - Hackenbroicher Straße, 50259 Pulheim

Vorstellung bei SchülerInnen des KKG
Beginn: 28.06.2012, 11:30
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