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Wer gar nicht mehr oder nur noch beschränkt erwerbsfähig ist, hat einen Anspruch auf volle oder anteilige Erwerbsminderungsrente von der Rentenversicherung, § 43 SGB VI.
Dabei gilt jedoch der Grundsatz „Reha vor Rente“: Wessen Arbeitsfähigkeit also durch Rehabilitationsmaßnahmen wieder (voll) hergestellt werden kann, der hat keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Sobald die Verminderung der Erwerbsfähigkeit wegfällt oder aus der vollen Minderung eine teilweise Minderung wird, wird der Rentenanspruch ganz bzw. zur Hälfte entzogen. Aus diesem Grunde prüft der Versicherungsträger regelmäßig, ob die Erwerbsfähigkeit tatsächlich noch gemindert ist.
Aber auch dann, wenn Rehabilitationsmaßnahmen ausscheiden, wird zunächst überprüft, ob jemand nicht doch noch wenigstens stundenweise arbeiten kann. Hiervon hängt dann ab, ob volle oder nur eine ergänzende, anteilige Erwerbsminderungsrente ausgezahlt wird.
Grundsätzlich wird die Erwerbsminderungsrente auf Zeit bewilligt. Wenn aber mit einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit nicht zu rechnen ist, kann die Rente unbefristet ausgezahlt werden. In jedem Falle muss die Erwerbsminderungsrente beantragt werden, bei der befristeten Rente ist es ggf. nötig Folgeanträge zu stellen.

