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Außergerichtliches Vorgeschehen:
Im Regelfall beginnt ein Sozialgerichtsstreit damit, dass jemand einen Anspruch geltend machen will. Hierzu muss er sich an die zuständige Behörde wenden.
Beispiele: Wenn ein Schwerbehinderter seinen Anspruch auf kostenlose Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr durchsetzen will, dann muss er sich zunächst an das Versorgungsamt wenden, um einen Ausweis mit dem erforderlichen Merkzeichen (G, Gl, aG, H, Bl, VB oder EB) inkl. Beiblatt mit Wertmarke zu erhalten. – Anspruch gegen die Krankenkasse auf Zahlung von Krankengeld oder gegen die Berufsgenossenschaft wegen einer Erwerbsminderungsrente infolge eines Arbeitsunfalls.
Hat die Behörde den fraglichen Sachverhalt ermittelt, trifft sie eine Entscheidung über das Begehren des Anspruchstellers, den sog. Bescheid, der (nur) auf Verlangen schriftlich zu erteilen ist, der aber praktisch immer schriftlich erteilt wird. Entspricht die Behörde dem Wunsch des Bürgers, so ist das Verfahren beendet.
Wenn aber die erwünschte Begünstigung verweigert wurde, muss der Betroffene hiergegen zunächst durch Erhebung eines Widerspruchs vorgehen, damit der Bescheid einer behördlichen Kontrolle unterzogen wird (§§ 78 ff. SGG).

Achtung: Der Widerspruch muss binnen eines Monats nach Zugang des ablehnenden Bescheids eingelegt werden (vgl. § 84 SGG).

Durch dieses sog. Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) soll der Behörde die Möglichkeit der Selbstkontrolle eröffnet und die Gerichte entlastet werden. Wie, bis wann und bei wem ein Widerspruch erhoben werden kann, ergibt sich aus der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung, sollte aber ggf. anwaltlich erörtert werden. Dies gilt erst recht, wenn gar keine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde.
Will die Widerspruchsbehörde dem Ansinnen des Bürgers entsprechen, erlässt sie einen Abhilfebescheid und ein Gerichtsverfahren wird überflüssig, weil der Anspruchssteller das erhält, was er haben wollte.
Wenn aber der geltend gemachte Anspruch weiterhin versagt wird, dann erlässt die Behörde einen Widerspruchsbescheid, der darlegt, warum dieser Anspruch nicht bestehen soll. In diesem Fall muss der Bürger Klage vor dem Sozialgericht erheben, will er seinen Anspruch dennoch durchsetzen! Was der Bürger dann tun muss, kann er der Rechtsbehelfsbelehrung nun des Widerspruchsbescheides entnehmen und sich ggf. (erneut) anwaltlich beraten lassen.



 

Standort

Wesseling (Köln/Bonn)   
Tel. 02236 39 47 88    »Info

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