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Die Kanzlei wird mobil. “Online hat gewonnen“, schreibt Dr. Justus von Daniels in seinem Artikel “Ciceros Smartphone” im Deutschen Anwaltsblatt 2014, 63-65. Technik beeinflusst in hohem Maße die Arbeit des Anwalts – jedenfalls in meiner Kanzlei. Längst schon arbeite ich nicht mehr nur in meinen Kanzleiräumen, sondern dort, wo es angemessen ist (etwa mit Notebook beim Mandanten daheim) oder dort, wo es angenehm ist, etwa im Sommer im heimischen Garten. Technik sei Dank. Meine Kanzlei ist immer ganz vorne mit dabei, wenn es um neue Technologien geht. Kennen Sie beispielsweise meinen Artikel zum iPad in der Anwaltskanzlei, der einen Tag nach Erscheinen des iPad (1) erschien?

Und weil sich so etwas auch unter Anwälten herumspricht, hat das Deutsche Anwaltsblatt für seine Reihe “Anwalt digital” interviewt.

So heißt es in dem Artikel (auszugsweise):

Jürgen Sauerborn ist ein Rechtsanwalt, den man guten Gewissens als technikaffin bezeichnen kann. Für den Fachanwalt für Medizin und Arbeitsrecht aus Wesseling sind virtuelle Arbeitsmappen, Clouds und ein elektronischer WorkFlow keine Fremdwörter. Im Gegenteil, mit den Entwicklern seiner Kanzleisoftware bespricht er regelmäßig, wie die Software noch besser auf die Bedürfnisse des Anwalts eingestellt werden kann. Aber eines glaubt auch er nicht: dass die Handakte eines Tages überflüssig werden könnte. „Die Übersicht beim Durchblättern einer Handakte kann kein Computer ersetzen“, sagt Sauerborn. Und doch könnte sich das bald ändern. Denn die technische Zukunft liegt nicht darin, die Anwaltssoftware nur graduell zu verbessern, sondern den Anwalt von seinem Büroschreibtisch zu befreien. Es wäre nichts weniger als eine Revolution der Arbeitskultur, die nicht nur Anwältinnen und Anwälten bevor steht. Sie werden mobiler und mit ihnen auch die Kanzlei.

Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG muss der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BurlG). Diese Befristung galt nach bisheriger Senatsrechtsprechung grundsätzlich auch für den Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs, weil der Abgeltungsanspruch als Ersatz (Surrogat) für den wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr realisierbaren Urlaubsanspruch verstanden wurde. Dieser Anspruch ist aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben nach der neueren Rechtsprechung des Senats allerdings dann nicht ebenso wie der Urlaubsanspruch befristet, wenn der Arbeitnehmer über den Übertragungszeitraum hinaus arbeitsunfähig ist. Weiterlesen

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