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Eltern können für die Dauer von zwölf Monaten nach der Geburt ihres Kindes die Auszahlung des sog. Elterngeldes nach den §§ 1 ff. BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) verlangen. Dieser Anspruch setzt u.a. voraus, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt haben, mit dem Kind zusammenleben, es erziehen und betreuen und keiner beruflichen Vollzeittätigkeit nachgehen.

Im Einzelfall kann die Ermittlung der korrekten Höhe des Elterngeldes jedoch Anlass zu Rechtsstreitigkeiten bieten.

Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem „durchschnittlichen Einkommen” aus Erwerbstätigkeit

Nach § 2 I 1 BEEG beträgt das Elterngeld 67% des durchschnittlichen Monatseinkommens aus Erwerbstätigkeit, welches der Antragsteller in den letzten zwölf Monaten vor der Kindesgeburt erzielt hat. Unberücksichtigt bleiben dabei Monate, in denen jemand für ein älteres Kind Eltern- oder Mutterschaftsgeld erhalten hat oder in denen wegen einer schwangerschaftsbedingten Krankheit kein oder nur ein geringeres Einkommen erzielt wurde (vgl. § 2 VII BEEG). In diesen Fällen kann stattdessen (ggf. anteilig) auf weiter zurückliegende Kalendermonate als Berechnungsgrundlage zurückgegriffen werden.

Der maximale Monatsbetrag des Elterngeldes beläuft sich auf 1.800,- €. Zudem wird das Elterngeld nur für Monate gezahlt, in denen der Empfänger kein eigenes Einkommen aus Erwerbstätigkeit bezieht.

Maßgebliches Kriterium für die Berechnung des Elterngeldes sind somit die monatlichen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit. Diesen Begriff definiert § 2 I 2 BEEG als die Summe aller Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger oder nicht selbstständiger Arbeit, angelehnt jeweils an die Regelungen des Einkommensteuergesetzes (EStG).

In mehreren Urteilen vom 17.02.2011 hat sich das Bundessozialgericht mit der Berechnung des Elterngeldes nach dem Bezug von Streik-, Kranken- oder Arbeitslosengeld befasst (Az.: B 10 EG 17/09 R, B 10 EG 20/09 R und B 10 EG 21/09/R).

Streik-, Kranken- und Arbeitslosengeld für die Berechnung des Elterngeldes irrelevant

Das BSG kommt in seinen Entscheidungen zu dem Ergebnis, dass Arbeitslosen-, Streik- oder Krankengeld kraft des Gesetzeswortlauts nicht als Einkommen aus Erwerbstätigkeit anzusehen sind. Folglich sind sie auch nicht in die Berechnungsgrundlage des Elterngeldes einzubeziehen.

Eine Gleichstellung mit dem Bezug von Eltern- oder Mutterschaftsgeld im Sinne von § 2 VII BEEG lehnt das Gericht jedoch ebenfalls ab. Das bedeutet, dass es für die Berechnung des Elterngeldes nach dem Bezug von Kranken-, Arbeitslosen- und Streikgeld zwingend auf die letzten zwölf Kalendermonate ankommt und nicht (anteilig) auf frühere Zeiten, in denen noch Arbeitslohn bezogen wurde, zurückgegriffen werden kann.

Für Betroffene hat das natürlich weitreichende Konsequenzen, denn einerseits werden sie hinsichtlich der Höhe des Elterngeldes behandelt, als hätten sie überhaupt keine Einkünfte gehabt, weshalb auch der Elterngeldanspruch entsprechend niedrig ausfällt. Und andererseits können sie auch nicht 67% eines vor den zwölf Kalendermonaten erhaltenen Arbeitentgelts einfordern. Damit werden sie deutlich schlechter gestellt als andere, die entweder ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit oder jedenfalls Eltern- oder Mutterschaftsgeld bezogen haben.

Schlechterstellung der Bezieher von Kranken-, Arbeitslosen- und Streikgeld nicht verfassungswidrig

Dennoch ist das Bundessozialgericht der Auffassung, dass diese Ungleichbehandlung mit der Verfassung vereinbart werden kann.

Hinsichtlich der Berechnungsgrundlage des Elterngeldes komme dem Gesetzgeber nämlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Er könne sich deshalb dafür entscheiden, nur „tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen” anspruchserhöhend zu berücksichtigen. Er sei hingegen nicht dazu verpflichtet, einen Ausgleich für Betroffene zu schaffen, die wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder eines Streiks kein Arbeitsentgelt erzielen konnten.

Wenn sich ein Arbeitnehmer „versicherungswidrig“ verhält und seine Arbeitslosigkeit selbst herbeiführt, wird er von der Bundesagentur für Arbeit nach § 144 I 1 SGB III hinsichtlich des Arbeitslosengeldes mit einer Sperrzeit belegt.

Es sei denn, der Betroffene hatte für sein Verhalten einen wichtigen Grund. Nach dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24.09.2009, Az.: L 1 AL 50/08) verhält sich ein Arbeitnehmer z.B. dann nicht versicherungswidrig, wenn er den Beginn seiner Arbeitslosigkeit durch Eigenkündigung um lediglich einen Tag vorverlegt, um noch von einer für ihn günstigeren gesetzlichen Regelung zu profitieren. Weiterlesen

Die Beantragung von Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) setzt zunächst u.a. das Ausfüllen eines Antrags voraus. Auf diesem wird auch der jeweilige „Tag der Antragstellung“ vermerkt.

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.10.2009 (Az.: B 14 AS 56/08 R) ist es jedoch grundsätzlich unschädlich, wenn dieser Antrag erst viele Monate später ausgefüllt wieder abgegeben wird. Die Untätigkeit des Betroffenen nach der erstmaligen Beantragung des Arbeitslosengeldes II führe zumindest nicht zu einer Verwirkung seiner Ansprüche für den Zeitraum zwischen Antragstellung und Rückgabe des ausgefüllten Formulars. Weiterlesen