Schlagwortarchiv für: Behinderungsgrad

Im Schwerbehindertenrecht wird der individuelle Behinderungsgrad eines Menschen (GdB) in 10er Schritten von 10 bis 100 angegeben. Die konkrete Bestimmung des GdB hängt dabei davon ab, unter welchen Gesundheitsstörungen der Antragsteller leidet, und wie diese sein tägliches Leben beeinflussen.

Eine Trigeminusneuropathie, also eine Erkrankung des Trigeminusnervs (ein sich verästelnder Hirnnerv) begründet nach einem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25.11.2009 (Az.: L 4 SB 174/08) bei Anwendung der einschlägigen „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ z.B. einen GdB von 40.

In dem dort entschiedenen Fall hatte der Kläger eine oberflächliche Kopfverletzung erlitten, wodurch jedoch der Trigeminusnerv beschädigt wurde. Seither litt er unter häufig auftretenden, anhaltenden Kopfschmerzen. Von mehreren Ärzten wurde ihm im Folgenden eine Trigeminusneuropathie attestiert und ein GdB von 40 vorgeschlagen, den auch das zuständige Amt – jedenfalls nach einem sozialgerichtlichen Verfahren – anerkannte. Nur einer der Ärzte hielt sogar einen GdB von 50 für angemessen, weshalb der Kläger in Berufung ging und die Anhebung seines GdB forderte. Seine Trigeminusneuropathie sei schwerbehindertenrechtlich wie eine Trigeminusneuralgie einzuordnen.

Allerdings ohne Erfolg. Das LSG weist in seinem abschlägigen Urteil darauf hin, dass der GdB die „Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen“ – nicht nur im Berufsleben – erfasse. Er solle angeben, inwiefern ein Gesundheitsschaden zu körperlichen, geistigen, seelischen und/oder sozialen Folgen führt. Entscheidend ist demnach wie bereits eingangs erwähnt, wie sehr eine Gesundheitsstörung in Form von „Funktionsbeeinträchtigungen“ das Leben des Betroffenen tatsächlich beeinflusst.

Hier bestünden aber erhebliche Unterschiede zwischen einer Trigeminusneuropathie und einer nach den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ mit einem GdB von 50 – 60 einzuordnenden Trigeminusneuralgie. Letztere sei nämlich durch extreme, „stromstoßartig“ einsetzende Schmerzattacken gekennzeichnet, die mit zu den schlimmsten, für Menschen vorstellbaren Schmerzen gehören. Auch gebe es keine Möglichkeit, eine solche Attacke im Akutfall zu lindern. Infolgedessen seien Patienten, die an einer Trigeminusneuralgie leiden, überdurchschnittlich häufig von Depressionen sowie einem gesteigerten Suizidrisiko betroffen. Demgegenüber sei eine Trigeminusneuropathie „nur“ durch anhaltende Grundschmerzen und verhältnismäßig leichte Kopfschmerzattacken gekennzeichnet, die noch dazu z.B. durch Abdunkeln des Aufenthaltsraumes abgeschwächt werden könnten. Ein Trigeminusneuralgiepatient leide somit unter wesentlich stärkeren Einbußen bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, als jemand, der „nur“ eine Trigeminusneuropathie hat. Daraus folgert das Gericht schließlich, dass eine Gleichstellung von Trigeminusneuropathie und Trigeminusneuralgie hinsichtlich des GdB-Wertes nicht geboten sei. Vielmehr sei der in den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ (Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung) angegebene GdB-Wert von 40 als angemessen anzusehen.

[box type=”info”]Der individuelle Grad der Behinderung (GdB) eines Menschen wird nach den Maßstäben von § 30 I BVG (Bundesversorgungsgesetz) in Verbindung mit § 69 SGB IX in Zehnergraden angegeben. Liegen mehrere Gesundheitsstörungen vor, so muss die zuständige Behörde aus den jeweiligen Einzel-GdB den Gesamt-GdB des Betroffenen ermitteln [/box]

Schon manch einer wird sich aber über die „komische Rechenweise“ der Behörden gewundert haben…

Leidet jemand z.B. an einem „Halswirbelsäulensyndrom nach Spondylodese“ (Spondylodese = operative Versteifung der Wirbelsäule) und Funktionsstörungen ohne motorische und sensible Ausfälle an der unteren Extremität infolge eines Lendenwirbelsäulensyndroms“, einem „außergewöhnlichen Schmerzsyndrom“ und einer „depressiven und phobischen Störung“, so kann es sein, dass die zuständige Behörde drei Einzel-GdB von je 20 ermittelt und zu einem Gesamt-GdB von 30 kommt. Weiterlesen

Die zahlreichen Einschränkungen und Unannehmlichkeiten, mit denen Schwerbehinderte im alltäglichen Leben zu kämpfen haben, werden zumindest ansatzweise sozialrechtlich durch die Gewährung von Vorteilen – z.B. freie Fahrt im ÖPNV – ausgeglichen. Ob und welche Ansprüche jemand unter diesen Bedingungen geltend machen kann, hängt aber von dem individuellen Grad der Behinderung (sog. GdB) ab.

Dieser GdB soll die Auswirkungen, die eine Behinderung auf die Teilhabe am (öffentlichen) Leben hat, feststellen. Eingeteilt werden die Behinderungsgrade in Zehnerstufen, beginnend bei 10 und endend bei 100. Als schwerbehindert gilt, wer einen GdB von mindestens 50 hat. Weiterlesen

Wenn ein Mensch die Feststellung seines individuellen Grades der Behinderung (GdB) nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) beantragt (§ 69 SGB IX), dann müssen die zuständigen Behörden zunächst einmal ermitteln, welche regelwidrigen, dauerhaften Gesundheitsstörungen vorliegen, die die Lebensführung des Antragstellers beeinträchtigen. Diesen wird dann – früher nach Maßgabe der sog. AHP, nunmehr nach den sog. VMG – erst ein Einzel-GdB zugeordnet, aus dem sich schließlich der Gesamt-GdB des Betroffenen ergibt.

Dabei kann sich jedoch die Problematik stellen, dass ein Mensch unter mehreren Gesundheitsstörungen leidet, von denen die eine (mittelbar) Ursache der anderen ist, so. z.B. bei Tumorerkrankungen. Hier ist zu entscheiden, ob diese zusammen mit einem einheitlichen Einzel-GdB zu bewerten sind oder ob zwei Einzel-GdB zu bilden sind. Eine Antwort gibt ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.09.2009 (Az.: B 9 SB 4/08 R), jedenfalls für operativ bedingte zusätzliche Gesundheitsstörungen. Weiterlesen

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[box type=”info”]Schwerbehindert ist, wer einen Behinderungsgrad (GdB) von mindestens 50 hat.[/box]

Rechte Schwerbehinderter

Auf Grund dieses Umstandes werden Betroffene besonders geschützt, vor allem durch die Regelungen des SGB IX (Neuntes Sozialgesetzbuch). So soll Schwerbehinderten die Teilnahme am täglichen Leben im Allgemeinen bzw. am Berufsleben im Besonderen ermöglicht bzw. erleichtert werden. Letztlich geht es also um die Integration der Betroffenen.

Den Schwerbehinderten können Personen gleichgestellt werden, die einen GdB von 30 – 49 haben. Dies gilt z.B. dann, wenn ihnen auf diesem Wege ein Arbeitsplatz verschafft oder erhalten werden soll. Zuständig für die Gleichstellung ist die Bundesagentur für Arbeit.

Die Bewertung des Grades der Behinderung führt oftmals zu Rechtsstreitigkeiten vor den Sozialgerichten; dies gilt auch für etwaige Ansprüche auf einen Nachteilsausgleich.

Besonderer Kündigungsschutz für Schwerbehinderte

Schwerbehinderte genießen einen besonderen Kündigungsschutz, sofern sie im Zeitpunkt des Kündigungszugangs ununterbrochen länger als sechs Monate bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt waren (vgl. § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Die Kündigungsfrist beträgt gemäß § 86 SGB IX im Mindestmaß vier Wochen.

Zustimmungserfordernis:

Eine Kündigung erfordert in jedem Fall die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes, § 85 SGB IX. Ferner muss das Integrationsamt den Betroffenen anhören, und eine Stellungnahme des Betriebs- oder Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung einholen; es soll stets auf eine gütliche Einigung hinwirken (§ 87 SGB IX).Wird die Zustimmung erteilt, muss die Kündigung binnen vier Wochen ausgesprochen werden (§ 88 Abs. 3 SGB IX).

Wurde vor Ausspruch der Kündigung keine Zustimmung eingeholt, so ist die Kündigung unwirksam. In manchen Fällen wird das Vorliegen der Zustimmung nach Ablauf eines Monats jedoch durch das Gesetz fingiert (§ 88 Abs. 5 SGB IX). Dies ist der Fall, wenn das Unternehmen in Insolvenz gegangen ist, oder wenn Betriebe oder Dienststellen stillgelegt werden.

Ausnahmen vom Kündigungsschutz:

Ausnahmen vom besondern Kündigungsschutz enthält § 90 SGB IX, die jedoch z.B. voraussetzen, dass der Betroffene einer Kündigung nicht widersprochen hat oder dass die Kündigung „witterungsbedingt“ ist.Vor allem muss gemäß § 90 Abs. 2a SGB IX die Schwerbehinderteneigenschaft im Zeitpunkt der Kündigung nachgewiesen sein. Der Kündigungsschutz entfällt auch dann, wenn das Versorgungsamt keine entsprechende Feststellung treffen konnte, weil der Antragsteller seine Mitwirkungspflichten verletzt hat.

[box type=”alert”]Achtung: Der Arbeitnehmer kann sich gemäß § 90 Abs. 2a SGB IX nicht (mehr) darauf berufen, dass er vor Zugang der Kündigung bereits den Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter gestellt hatte. Auch die vorherige Information des Arbeitgebers über das Vorhaben, einen entsprechenden Antrag zu stellen, genügt nicht (mehr).[/box]

Personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigung:

Bahnt sich aus Sicht des Arbeitgebers eine personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigung an, so muss er gemäß § 84 SGB IX frühzeitig u.a. die Schwerbehindertenvertretung und das Integrationsamt benachrichtigen, damit alle denkbaren Mittel ergriffen werden können, um die existierende Schwierigkeit zu beheben. Zu denken ist an Beratungen oder finanzielle Leistungen etc.

Schon dann, wenn ein Arbeitnehmer länger als sechs Wochen wiederholt oder ununterbrochen arbeitsunfähig ist, sind betriebliche Eingliederungsmaßnahmen mit dessen Zustimmung vorzunehmen, um einen frühzeitigen Schutz von Arbeitnehmern auch dann zu erwirken, wenn sie noch nicht als Schwerbehinderte anerkannt wurden. Insbesondere ist zu erörtern, wie die Arbeitsunfähigkeit behoben und ihr zukünftig vorgebeugt werden kann. Betriebliches Eingliederungsmanagement kann (!) von den Integrationsämtern durch Prämien oder Boni belohnt werden.

Außerordentliche Kündigung:

Im Falle der außerordentlichen Kündigung eines Schwerbehinderten gelten die §§ 85 ff. SGB entsprechend mit Ausnahme der ordentlichen Kündigungsfrist des § 86 SGB IX. Sobald der Arbeitgeber von dem die außerordentliche Kündigung rechtfertigenden Grund Kenntnis erlangt hat, muss er binnen zwei Wochen die Zustimmung des Integrationsamts beantragen, § 91 Abs. 2 SGB IX. Trifft dieses binnen weiterer zwei Wochen keine Entscheidung, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 91 Abs. 3 SGB IX).

Weist der außerordentliche Kündigungsgrund keinen Zusammenhang zur Schwerbehinderung auf, so „soll“ die Zustimmung zur Kündigung erteilt werden (§ 91 Abs. 4 SGB IX). Besteht der Kündigungsgrund in einem Streik oder einer Aussperrung, so sind Schwerbehinderte nach Beendigung der Arbeitskampfmaßnahme wieder einzustellen.

Anderweitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses:

Schwerbehinderte werden nicht nur gegen Kündigungen besonders geschützt. Vielmehr ist eine Zustimmung des Integrationsamtes (s.o.) auch dann erforderlich, wenn es zu einer (teilweisen) Erwerbsminderung (auf Zeit) kommt oder der Betroffene berufsunfähig oder jedenfalls auf Zeit erwerbsunfähig wird (§ 92 SGB IX) und das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung beendet wird.