Schlagwortarchiv für: VMG

Bereits mehrfach wurde an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Bewertung des individuellen Grades der Behinderung (GdB) seit dem 01.01.2009 nicht mehr nach den jeweils geltenden „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit“ (AHP) erfolgt, sondern nach den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ (VMG) der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV).

In einem Urteil vom 28.08.2009 weist das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (L 13 SB 294/07) darauf hin, dass diese VMG aber auch für Sachverhalte vor dem 01.01.2009 anzuwenden seien, sofern noch keine bestandskräftige Entscheidung über einen Behinderungsgrad nach den AHP vorliege. Ferner zeigt das Gericht dort unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Besonderheiten auf, die bei der Bewertung eines Diabetes mellitus zu beachten sind. Weiterlesen

Die Feststellung des individuellen Behinderungsgrades (GdB) oder die Anerkennung von leistungsanspruchsbegründenden Nachteilsausgleichen in Form von Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis (z.B. „Bl“, „aG“, „G“ etc.) erfolgte bis einschließlich zum 31.12.2008 nach den sog. AHP (ausgeschrieben: Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht) in der jeweils geltenden Fassung.

Bei den AHP handelte es sich nicht um einen Rechtssatz im weitesten Sinne, sondern um eine Art „vorweggenommener Sachverständigengutachten“, die es den Medizinern erleichtern sollten, den individuellen GdB eines Patienten zu beurteilen. Um eine einheitliche Bewertung sicher zu stellen, waren die Gerichte im Falle eines Rechtsstreits (z.B. um das Vorliegen einer Schwerbehinderung oder der „richtigen“ Bemessung des GdB) nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehalten, die AHP ebenfalls anzuwenden. Dadurch erlangten die AHP normähnliche bzw. gewohnheitsrechtliche Wirkung. Weiterlesen

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Menschen sind “behindert” i.S. § 2 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) , wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 ist man als Schwerbehinderter besonders geschützt.

Das Schwerbehindertenrecht ist seit Mitte 2001 im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) geregelt, das sich insgesamt mit der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen befasst.

1. Das SGB IX gewährt besonderen Schutz vor allem am Arbeitsplatz vor Kündigung durch den Arbeitgeber (“besonderer Kündigungsschutz”).
2. Schwerbehinderte haben auch Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub (in der Regel fünf Arbeitstage im Jahr).
3. Im Einzelfall können zur Sicherung eines angemessenen Platzes im Arbeitsleben neben berufsfördernden Rehabilitationsleistungen besondere Hilfen für Schwerbehinderte notwendig sein (z.B. die behinderungsgerechte Umrüstung einer Maschine). Dafür sind besondere Geldleistungen der Bundesagentur für Arbeit sowie der Hauptfürsorgestellen vorgesehen.
4. Weiterhin können Schwerbehinderte besondere Nachteilsausgleiche erhalten, die von weiteren gesundheitlichen Voraussetzungen abhängen. Zu den Ausgleichsleistungen zählen etwa Steuererleichterungen (insbesondere ein Behinderten-Pauschbetrag), unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr, Vergünstigungen bei der Kraftfahrzeugsteuer, Parkerleichterungen und die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.

In einem Schwerbehindertenausweis werden die Schwerbehinderteneigenschaft und – mittels Merkzeichen – bestimmte Nachteilsausgleiche nachgewiesen.

Behinderte, die weniger als 50, mindestens aber einen GdB von 30 haben, können Schwerbehinderten gleichgestellt werden, wenn sie ohne die Gleichstellung keinen Arbeitsplatz erhalten oder ihren jetzigen Arbeitsplatz nicht behalten können. Die Gleichstellung kann bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Für die Eingliederung in das Arbeitsleben können Gleichgestellte die gleichen Hilfen in Anspruch nehmen wie Schwerbehinderte, allerdings mit Ausnahme von Zusatzurlaub und unentgeltlicher Beförderung.

In vielen Fällen aus dem Schwerbehindertenrecht müssen die Sozialgerichte entscheiden, wie hoch der Grad der Behinderung ist, oder ob einem Schwerbehinderten ein bestimmter Nachteilsausgleich zusteht.

Wenn Sie aus Nordrhein-Westfalen stammen, können Sie auf den Internetseiten der Versorgungsverwaltung NW “ELSA“, den Elektronischen Schwerbehindertenantrag nutzen (Ausfüllen am PC) oder sich ein Antragsformular downloaden.
Den Volltext des SGB IX finden Sie hier (via JURIS).

(= externe Links)