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Aktuelles Verkehrsrecht

Grundsatz des Richtervorbehalts für Blutentnahmen nach vermuteter Trunkenheitsfahrt

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Besteht der Verdacht einer verbotenen Trunkenheitsfahrt, greift die Polizei oft zum Mittel der Blutentnahme, um den Vorwurf zu klären. Mit der Zulässigkeit einer Blutprobe ohne vorherige richterliche Anordnung beschäftigt sich ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.06.2010 (Az.: 2 BvR 1046/08).
Passiert war Folgendes: Nach Erhalt eines entsprechenden Hinweises suchte die Polizei die Wohnung einer Frau (Angeklagte bzw. Beschwerdeführerin) auf, um zu klären, ob sie im nicht nüchternen Zustand Auto gefahren war. Da die Angeklagte trotz Klingelns nicht öffnete, verschaffte sich die Polizei Zugang zur Wohnung mittels eines Zweitschlüssels des Vermieters. Dort traf sie die Frau an und nahm zunächst einen Atemalkoholtest vor, der einen Wert von 1,01 mg/l ergab. Eine gute halbe Stunde später wurde ihr auf der Polizeiwache dann noch auf Anordnung eines Polizeibeamten von einem Arzt eine Blutprobe entnommen; eine richterliche Anordnung wurde nicht eingeholt. Das Strafverfahren gegen die Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr wurde in zweiter Instanz eingestellt.
Ungehört blieb indes der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Durchsuchung ihrer Wohnung und die Anordnung der Blutentnahme rechtswidrig gewesen seien, da die Polizei den Richtervorbehalt verletzt habe. Es sei ohne Weiteres möglich gewesen, zunächst einen Richter einzuschalten. Die zuständigen Strafgerichte hielten die Anordnung der Blutprobe hingegen für rechtmäßig, da eine zeitnahe Blutentnahme generell erforderlich sei, um Beweise zu sichern und eine effektive Strafverfolgung zu gewährleisten. Jede Einholung einer richterlichen Anordnung führe aber zu einer erheblichen Zeitverzögerung, zumal dem Richter in der Regel zunächst schriftliche und begründete Unterlagen vorzulegen seien. Das führe dazu, dass dann keine „aussagekräftige“, unverfälschte Blutprobe mehr genommen werden könne.

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Blutprobe auch ohne richterliche Anordnung für den Führerscheinentzug verwertbar

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Wenn jemand im Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeuges erwischt wird, nachdem er Drogen konsumiert hat, kann ihm der Führerschein entzogen werden.
Nach einem Beschluss des OVG Koblenz vom 29.01.2010 (Az.: 10 B 11226/09.OVG) kann der Verlust der Fahrerlaubnis auch auf das positive Ergebnis einer Blutprobe gestützt werden, die ohne richterliche Anordnung genommen wurde.
Der Beschluss betrifft den folgenden Sachverhalt: Ein Mann fuhr mit seinem Pkw im öffentlichen Straßenverkehr, obwohl er zuvor Cannabis konsumiert hatte. Dies war mittels einer Blutentnahme nachgewiesen worden, der keine vorherige richterliche Anordnung zugrunde lag. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde entzog ihm daraufhin mit sofortiger Wirkung den Führerschein. Den hiergegen eingelegten Eilantrag wies das zuständige Verwaltungsgericht ab, auch vor dem Oberverwaltungsgericht scheiterte der Mann.
Das OVG Koblenz führt aus, eine Blutprobe könne auch ohne vorherige richterliche Anordnung entnommen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verwertet werden. Anderes könne zwar für ein parallel laufendes Strafverfahren gelten, doch diene dieses mit dem Ziel der Bestrafung für kriminelles Verhalten einem anderen Zweck als das Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Bei letzterem gehe es nämlich um die Gefahrenabwehr zum Schutze anderer Verkehrsteilnehmer, die auch dann betrieben werden müsse, wenn der Blutentnahme keine richterliche Anordnung vorausgegangen war. Denn wer am Straßenverkehr teilnimmt, nachdem er Cannabis oder andere Drogen konsumiert hat, beweise seine eigene Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges und seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit.

von Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, Wesseling (bei Köln/Bonn)

 

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