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So mancher Straßenverkehrsunfall hätte sich wohl nicht ereignet, wenn sich alle Verkehrsteilnehmer rücksichtsvoller und „mit offenen Augen“ fortbewegen würden.
Das dürfte jedenfalls für den Fall gelten, den das Amtsgericht München am 05.06.2009 (Az.: 343 C 5058/09) entschieden hat: In München wollte ein Autofahrer (Kläger) rechts abbiegen, wobei ihm eine Radfahrerin (Beklagte) auf dem Radweg in falscher Richtung entgegen kam. Obwohl der Kläger die Beklagte bemerkte, schaute er in etwa 200 Meter Entfernung von der Straßeneinmündung lediglich nach hinten und bog ab, ohne auf die Radfahrerin weiter acht zu geben. Wie man sich denken kann, denn sonst wäre kein juristischer Fall daraus geworden, kollidierten Kläger und Beklagte. Bei diesem Unfall wurde der Mercedes des Klägers an Stoßstange, Kotflügel und der linken Tür beschädigt, wodurch Reparaturkosten über 2.536 € entstanden. Der Kläger forderte daher entsprechenden Schadensersatz von der Beklagten, während sich diese darauf berief, dass an der Kreuzung das Verkehrszeichen „Vorfahrt gewähren“ gestanden habe und ihr der Kläger folglich die Vorfahrt genommen habe.
Das AG München entschied nur teilweise zugunsten des Klägers.
von Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, Wesseling (bei Köln/Bonn)
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