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Aktuelles Verkehrsrecht

Vorfahrtsrecht für Radfahrer auch bei Benutzung des Radwegs in falscher Richtung

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So mancher Straßenverkehrsunfall hätte sich wohl nicht ereignet, wenn sich alle Verkehrsteilnehmer rücksichtsvoller und „mit offenen Augen“ fortbewegen würden.
Das dürfte jedenfalls für den Fall gelten, den das Amtsgericht München am 05.06.2009 (Az.: 343 C 5058/09) entschieden hat: In München wollte ein Autofahrer (Kläger) rechts abbiegen, wobei ihm eine Radfahrerin (Beklagte) auf dem Radweg in falscher Richtung entgegen kam. Obwohl der Kläger die Beklagte bemerkte, schaute er in etwa 200 Meter Entfernung von der Straßeneinmündung lediglich nach hinten und bog ab, ohne auf die Radfahrerin weiter acht zu geben. Wie man sich denken kann, denn sonst wäre kein juristischer Fall daraus geworden, kollidierten Kläger und Beklagte. Bei diesem Unfall wurde der Mercedes des Klägers an Stoßstange, Kotflügel und der linken Tür beschädigt, wodurch Reparaturkosten über 2.536 € entstanden. Der Kläger forderte daher entsprechenden Schadensersatz von der Beklagten, während sich diese darauf berief, dass an der Kreuzung das Verkehrszeichen „Vorfahrt gewähren“ gestanden habe und ihr der Kläger folglich die Vorfahrt genommen habe.
Das AG München entschied nur teilweise zugunsten des Klägers.

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Verurteilung wegen qualifizierten Rotlichtverstoßes kann auf polizeiliche Schätzung gestützt werden

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Jedermann weiß, dass man bei „rot“ nicht fahren darf, und doch gibt es immer wieder ungeduldige oder auch einfach unachtsame Autofahrer, die eine rote Ampel überfahren.
Wenn man ein rotes „Wechsellichtzeichen“ missachtet, obwohl die Rotphase schon länger als eine Sekunde anhielt, hat man einen qualifizierten Rotlichtverstoß im Sinne der laufenden Nr. 132.2 des Bußgeldkataloges (BKAtV) begangen. Wird man erwischt, kann daher ein Bußgeld von bis zu 200,- € und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt werden.
Die Frage ist aber, wie der Umstand nachgewiesen werden kann, dass die Signalanlage bereits länger als eine Sekunde rotes Licht zeigte. Die Beantwortung dieser Frage ist auch in der Rechtsprechung nicht unstreitig.
Nach einem Beschluss des OLG Hamm vom 12.03.2009 (Az.: 3 Ss OWi 55/09) soll es jedoch zulässig sein, einen qualifizierten Rotlichtverstoß anzunehmen, wenn ein Polizist bei einer gezielten Ampelüberwachung die Sekunden der Rotlichtphase abschätzt, indem er diese gedanklich mitzählt.
Das Gericht begründet diese Entscheidung damit, dass eine Schätzung zwar Unsicherheiten mit sich bringen könne, doch wisse ein Polizist bei der Durchführung einer gezielten Rotlichtüberwachung ganz genau, „worauf es ankommt“. So sei es üblich, den Zeitablauf dadurch festzustellen, dass der Polizist gedanklich die Zahlen „einundzwanzig, zweiundzwanzig, dreiundzwanzig…“ ausspricht. Bei normalem Sprechtempo brauche man bei dieser Methode für jede Zahl aber länger als eine Sekunde. Sobald ein Polizist also wenigstens bis „zweiundzwanzig“ kommt, sei davon auszugehen, dass die Rotlichtphase bereits länger als eine Sekunde angedauert habe, sodass ein qualifizierter Rotlichtverstoß desjenigen Verkehrsteilnehmers anzunehmen sei, der dennoch weiterfuhr. Für die Zuverlässigkeit des Schätzungsergebnisses spreche im Übrigen auch, dass ein Polizist, der zum Schaden eines Verkehrsteilnehmers bewusst zu früh zu zählen beginnt, eine Strafbarkeit nach § 344 II 2 StGB (Verfolgung Unschuldiger) riskiert.
Nach der zitierten Entscheidung dürfe ein Gericht die notwendige Überzeugung für die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes auch durchaus auf die Schätzung eines Zeugen – hier des Polizisten – stützen. Auch das Schätzungsergebnis könne das Gericht nämlich in die Lage versetzen, nach seiner „freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung“ über das Vorliegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes zu entscheiden, sofern nur jeder „vernünftige Zweifel“ ausgeschlossen sei.

von Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, Wesseling (bei Köln/Bonn)

 

 

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