Ein gerichtlicher Sachverständiger ist auch nur ein Mensch. Und Menschen machen gelegentlich Fehler. Das Oberlandesgericht Koblenz hat jetzt aber mit Beschluss vom 3. März 2015 – 5 U 2/15 – zur Sachverständigenhaftung entschieden, dass ein gerichtlicher Sachverständiger für eine falsche Begutachtung haften kann. Dies allerdings nur dann, wenn die von ihm mitgeteilten Erkenntnisse Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung geworden sind. Dies ist nichts grundsätzlich Neues, regelt doch § 839a BGB die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen. In dessen Abs. 1 heißt es: „Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht.“ Weiterlesen

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat bereits vor einigen Wochen einen Regierungsentwurf eines „Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ vorgestellt. Dieser Gesetzentwurf enthält einige Änderungen des Sachverständigenrechts, die nicht nur im Zivilverfahren, sondern auch im sozialgerichtlichen Verfahren relevant werden sollen.
Den Parteien des Streitverfahrens soll bei der Auswahl von Sachverständigen mehr Mitsprache und Einfluss zuerkannt werden. Weiterhin soll die Unabhängigkeit von Sachverständigen gestärkt werden und die Gutachtenerstattung beschleunigt. Weiterlesen

In einer brandneuen Entscheidung vom 16.4.2015 hat das LSG Mainz (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz) (Az.: L 5 KR 254/14) entschieden, dass ein Auszahlschein für Krankengeld, in dem ein Arzt eine Arbeitsunfähigkeit “bis auf Weiteres” bescheinigt, keine zeitliche Begrenzung enthält. Ebenso wenig ist ein in der Bescheinigung etwaig angegebener nächster geplanter Untersuchungstermin als Endzeitpunkt anzusehen, der die Krankenkasse zur Einstellung der Krankengeldzahlung berechtigen würde.

 

Dem Urteil des Landessozialgerichts lag folgender, verkürzter Sachverhalt zu Grunde: Weiterlesen

Albert Klütsch, Reisender

Es ist schon wieder so weit: ein Jahr nähert sich dem Ende, Weihnachten steht vor der Tür. An dieser Stelle vielen herzlichen Dank für all die guten Weihnacht- und Neujahrswünsche, die ich gerne ebenso herzlich erwidere, und all die Mandantengeschenke, die mir zeigen, dass ich wohl vieles im abgelaufenen Jahr richtig gemacht habe.

Weihnachten ist das Fest der Familie, das Fest der Ruhe. Zeit für eine schöne Lektüre. Ich habe da was für Sie:

Wer gerne von fremden Ländern, Menschen und Abenteuern träumt, dem empfehle ich als Weihnachtslektüre das als pdf-Datei erschienene Buch des Reisenden, Albert Klütsch (siehe Beitrags-Foto),  “Auf der Suche nach dem Mythos Mekong – Eine Reise gegen die Zeit“, das hier zum Download steht.

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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine eigene Internetseite zu dem Rentenpaket – Rente mit 63, Mütterrente, Erwerbsminderungsrente – erstellt. Unter www.rentenpaket.de finden Sie die Fakten zur Rentenreform zum 1.7.2014. Für weitere Fragen stehen wir – wie gewohnt – gerne zur Verfügung.

Berechnung des Urlaubsanspruchs

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist es manchmal gar nicht so einfach festzustellen, in welcher Höhe ein Urlaubsanspruch besteht. Ich zeige Ihnen hier, wie Sie Ihren Urlaubsanspruch richtig berechnen können.

Entgegen einem (leider) weit verbreitetem Irrglauben haben alle (!) Arbeitnehmer einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Auch geringfügig Beschäftigte, also Minijobber. Wie oft bekomme ich zu hören, Minijobbern stehe doch kein Urlaub zu. Vergessen Sie das ganz schnell, denn es ist falsch.

Um festzustellen, wie viel Urlaub Ihnen zusteht, schauen Sie zunächst, ob auf Ihr Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung findet. In der Regel finden sich Aussagen zum Urlaub in einem Manteltarifvertrag. Meist ist der dort zugesicherte Urlaubsanspruch höher als der gesetzliche Urlaubsanspruch.

Erst dann, wenn auf Ihr Arbeitsverhältnis kein Tarifvertrag anwendbar ist, schauen Sie in Ihren Arbeitsvertrag. In einem Arbeitsvertrag darf nicht ein geringerer Urlaubsanspruch vereinbart werden, als im Tarifvertrag geregelt ist. Allerdings kann in einem Arbeitsvertrag ein höherer Urlaubsanspruch vereinbart werden, als im Tarifvertrag.

Im § 3 BUrlG (=Bundesurlaubsgesetz) finden sich schließlich verbindlich Regelungen über den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch. Danach stehen Arbeitnehmern jährlich 24 Werktage Urlaub zu. Aber Achtung: Werktage sind alle Tage, die nicht Sinn- oder gesetzliche Feiertage sind. Das Bundesurlaubsgesetz regelt also als Normalfall die 6-Tage-Woche. Bei einer mittlerweile üblichen 5-Tage-Woche beträgt der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch 24 : 6 x 5 = 20 Tage. Weiterlesen

Arbeitsrecht und Kündigung

Einem Beschäftigten, der bereits ordentlich gekündigt wurde, darf nicht mit einer fristlosen Kündigung für den Fall gedroht werden, dass er keinen Aufhebungsvertrag unterschreibt. Ein solcher Aufhebungsvertrag sei wegen “widerrechtlicher Drohung” anfechtbar, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschied (Az.: 1 Sa 451/13). 

Worum ging es?

Arbeitsrecht und KündigungEin im Einkauf beschäftigter Mann hatte im Februar 2012 eine Abmahnung wegen privaten Surfens im Internet während der Arbeitszeit  erhalten. Mit der Abmahnung wurde die ordentliche und ggf. fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses angedroht, falls er das private Surfen während der Arbeitszeit nicht unterlasse.
Das kümmerte den Arbeitnehmer anscheinend nur wenig, denn er surfte weiter während seines Dienstes. Mit Kündigung vom 22.11.2012 machte der Arbeitgeber dem ein Ende – eine ordentliche Kündigung zum Jahresende erfolgte. Gleichzeitig legte der Arbeitgeber dem Beschäftigten jedoch einen Aufhebungsvertrag vor, dessen Unterzeichnung er verlangte. Anderenfalls werde der Arbeitnehmer fristlos entlassen. Der Arbeitnehmer unterzeichnete. Weiterlesen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte über den Fall einer Krankenschwester zu entscheiden, die seit rund 31 Jahren bei einem Krankenhausträger “im Schichtdienst” beschäftigt war, wozu auch die Verpflichtung gehörte, Arbeiten in Nachtdiensten zu erledigen. Nun wurde die Krankenschwester krank und war gesundheitlich nicht mehr in der Lage, in Nachtschicht zu arbeiten, wie der Betriebsarzt feststellte. Der Krankenhausträger schickte die Krankenschwester nach Hause, sah sie als “arbeitsunfähig” an. Arbeiten sollte sie nicht mehr.

In dem Rechtsstreit begehrte die Krankenschwester, sie – mit Ausnahme der Nachtdienste – entsprechend ihrem Arbeitsvertrag zu beschäftigen. Weiterhin verlangte sie Zahlung ihres Lohns für die Zeit der Freistellung.

Das Bundesarbeitsgericht hat der Krankenschwester recht gegeben: sie hat einen Anspruch auf Beschäftigung und Zahlung der Verfügung. Die pure Unfähigkeit, Nachtdienste zu absolvieren, führt nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit. Vielmehr muss der Arbeitgeber auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Mitarbeiters Rücksicht nehmen und für eine leidensgerechte Beschäftigung – hier also ohne Nachtdienst – sorgen.

Das Urteil ist nicht nur im Krankenhausbereich bedeutsam, sondern für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Schichtdienst beschäftigt werden. Im Ergebnis hat das Bundesarbeitsgericht die Rechte des gesundheitlich nur beschränkt einsetzbaren Arbeitnehmers erheblich gestärkt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 09.04.2014 – 10 AZR 637/13, Pressemitteilung 16/14